Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.11.1955 – 5 StR 203/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Regierungsamtmann e — aus Pi: geboren am mm 1595 in Helmstedt,
2.) den Angestellten Walter X Miu zus Be, geboren am mm 1892 in A.
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die jauptverhandiung vom 14.September in der Sitzung vom 28.5eptember 1954, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bunädesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt ap in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ee in der Verhandlung, Justizobersekretär up bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten H isunn und Kdler- wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25.November 1955 samt den FPeststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.
In Unmfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung - auah über die Kosten
der Hechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Yon Rechts wegen -
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Gründe oe
Der Angeklagte Ho ist "wegen fortgesetzter Untreue und wegen Urkundenfälschung zu sechs lionaten Gefängnis und zu 1 000 DM Geldstrafe", der Angeklagte Kouuuun ist "wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und fcortgesetzter einfacher Amtsunterschlagung zu einem Jahr drei Nonaten Gefängnis und zu 3 000 DM Geldstrafe" verurteilt worden, Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Strafkammer bei Hmmm eine Gesamtstrafe gebildet hat.
Gegen dieses Urteil haber die genannten Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
uw Revision des Angeklagten F imuuuuee:
1.) Der Angeklagte He war seit Ende 1949 Leiter einer Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen. Entgegen dienstlichen Anoränungen begann er alsbald und selbständig damit, Schrott aus ehemaligen Wehrmachtsbeständen verkaufen zu lassen und den Erlös dieser Verkäufe nicht an die Finanzkasse abzuführen, sondern für Zwecke seiner Dienststelle unmittelbar wieder zu verwenden. Er richtete Schwarzkassen ein und ließ über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch führen. "Die Einnahmen sollten für Anschaffungen von Büromaterial und anderen Gegenständen, die in der Dienststelle benötigt wurden, und für die ordentliche Haushaltsmittel nicht oder nur unter Schwierigkeiten und unzureichend bewilligt wurden, verwandt werden. Nach
diesen Anweisungen wurde verfahren." Die Mıtangeklagten haben das Vorkandensein der Schwarzkassen späterhin dazu ausgenutzt, um sich selbst zu bereichern. Hemseep hatte "die schwarzen Kassen nicht aus eigensüchtigen Motiven
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eingerichtet und aus ihnen auch nichts für sich persönlich
verwandt".
Das Landgericht bestraft den Angeklagten nach § 256 StGB, weil er den von ihm zu betreuenden Vermögensinteressen Nachteil im Sinne einer erheblichen Vermögensgefährdung zugefügt habe und ihm dies als erfahrenen Beamten des gehobenen Dienstes bewußt gewesen sei.
Die Verurteilung kann keinen Bestand haben.
a) Zwar ist dem Landgericht darin beizutreten, daß im allgemeinen schon eine Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne des § 266 StGB bzw. als Schaden gemäß § 263 StGB anzusehen ist. Demzufolge hat die Rechtsprechung auch grundsätzlich für die Fälle der Bildung sogenannter schwarzer Kassen eine Benachteiligung des Vermögens der Auftraggeber angenommen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Sachverhalt an, wie sich daraus schon ergibt, daß der Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung den in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht schlechthin und olıne weiteres als Tatbestandsmerkmal zu entnehmen ist, sondern erst aus dem Zusammenhange der Strafgesetze durch Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelt wurde. Die im Wege der Auslegung ermittelten Begriffsbestimmungen sind aber vorsichtig zu handhaben; ihr Anwendungsbereich ist kein allgemeiner, er beschränkt sich auf einzelne Fallgruppen oder sogar auf den Einzelfall. Denzufolge hat auch das Reichsgericht in dem vom Landgericht selbst angeführten Urteil (RGSt 75,227/2307) entschieden, daß die Bildung und Führung einer schwarzen Kasse dann nicht als treuwidrige, vermögensschädigende Handlung anzusehen ist, wenn ein wirtschaftlich höher stehender Vorteil nicht anders als auf dem Wege über einen - wirtschaftlich geringeren — Nachteil erreicht werden kann. Dieser Auffassung hat sich der erkennenäde® Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vel u.a. 5 StR 161/53 vom 3.11.1953). |
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Die Frage, ob im Einzelfalle ein Nachteil verursacht worden ist, kann daher unter Umständen mur dann richtig beantwortet werden, wenn eine wertmäßige Abwägung zwischen dem in der Gefährdung liegenden Schaden und dem möglicherweise hierdurch gleichzeitig bewirkten Vorteil stattfindet. An einer solchen Abwägung fehlt es hier, obwohl der bisher festgestellte Sachverhalt dazu drängte. Denn die Strafkammer hebt -— wie erwähnt - hervor, die (mit den Geldern der "schwarzen Kassen" bewirkten) Anschaffungen seien "benötigt" worden; die hierzu berufenen Stellen hätten "ordentliche Haushaltsmittel nicht oder mur unzureichend bewilligt". Diese Ausführungen deuten zunächst darauf hin, daß der Beschwerdeführer Hop die "schwarzen Kassen" nur deshalb einrichtete, um eine oränungsgemäße Arbeit seiner Dienststelle zu ermöglichen. Dann aber könnte der in der Gefährdung liegende Nachteil wirtschaftlich geringer bewertet werden als der hierdurch zugleich erreichte Vorteil, so daß eine Bestrafung nach § 266 StGB unter Unmständen schon wegen Fehlens des äußeren Tatbestandes .aus-
zuscheiden hat.
Für die neue Hauptverhandlung wird es daher darauf ankommen, ob die - bisher nur ganz allgemein festgestellte - Notlage der von Angeklagten geleiteten Dienststelle auch noch im Tatzeitraum (1951) vorlag. Weiterhin dürfte es von Bedeutung sein, welche Bemühungen (und mit welchen Erfolg) der Angeklagte aufwandte, um die Schwierigkeiten auf ord-
nungsgemäßem Wege zu beseitigen.
b) Bei den $eststellungen zur inneren Tatseite wird die Strafkammer eingehender als bisher und nicht nur fornelhaft darlegen müssen, daß der - bislang unbescholtene - Angeklagte äie überwiegenden Nachteile seines Verhaltens erkannt hatte und gleichwohl handelte, Insoweit ist es der Strafkammer zwar nicht verwehrt, die Erfahrung des An-
geklagten unä seine Dienststellung als Beweisanzeichen
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dafür heranzuziehen, daß er vorsätzlich und ohne Verb‘tsirrtium handelte. Seine Kenntnis von der Disziplinarwidrigkeit seines Tuns zwingt jedoch nicht zu solchen Schlüssen. Die im angefochtenen Urteil fehlenden Erwägungen über die Frage, ob der Angeklagte im Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt hatte, werden bei der Sachlage des vorliegenden Falles nicht zu
entbehren sein,
c) Die Strafkammer wird unter Umständen weiterhin zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 vorliegen.
2.) Der Mitangeklagte Ko hatte Anfang des Jahres 1950 zwei Muldenkipper an den Schrotthändler Di@® verkauft und auch bar bezahlt erhalten. Der Verbleib dieses Geldes konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls richtete der Angeklagte Hug eine offizielle Aufforderung an Dis den Kaufpreis bei der Finanzkasse einzuzahlen. Diese Aufforderung wiederholte er späterhin. Er unterrichtete auch die Finanzkasse. Als die Unregelmäßigkeiten mit den verschiedenen "schwarzen Kassen" bei der vorgesetzten Dienststelle bekanntgeworden waren, wollte der Angeklagte N die "immer noch offene Angelegenheit Di@®& bereinigen. Deshalb zahlte er am 20.dJuli 1951 aus eigenen Mitteln den Betrag mittels Zahlkarte ein, adressierte die Geläsendung an die Finanzkasse und setzte auf die Zahlkarte den Absender Walter Di. Damit wollte er den falschen Anschein erwecken, nicht er selbst, sondern der Schrotthändler Di habe die angemahnte Zahlung geleistet. Den Postquittungssbschnitt gab er zunächst bei Di@® in dessen Abwesenleit ab, holte ihn jedoch von dort schon am folgenden Tage wieder ab".
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten deswegen nach § 267 StGB. Hierzu führt sie bei der rechtlichen Würaigung folgendes aus: "Er hat vorsätzlich eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht, inden er der Postzahlkarte,
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die als Urkunde anzusehen ist, den falschen Anschein gegeben hat, nicht er, sondern der Zeuge Di@® sei ihr Aussteller, und indem er mit dieser unechten Urkunde die Geldüberweisung bewirkt hat. Er hat das auch zur Täuschung im Rechtsverkehr,d.h. mit der Absicht getan, die Finanzkasse über den Absender des Geldes zu täuschen."
a) Diese Darlegungen sind rechtsirrtümlich, soweit sie es für das Merkmal der "Täuschung im Rechtsverkehr" auf den Irrtum der Finanzkasse abstellen. Denn der Geldempfänger wird im allgemeinen über den wahren Hersteller der Urkunde nicht getäuscht, weil dieser Umstand für ihn
ohne Bedeutung ist. Insbesondere dann, wenn Geldüberweisungen an eine Behörde erfolgen, wird ein solcher Empfänger
im Gegenteil lediglich daran interessiert sein, den Namen desjenigen zu erfahren, zu dessen Gunsten der eingegangene Betrag zu buchen ist. Für Empfänger dieser Art ist es daher grundsätzlich ohne jedes tatsächliche und rechtliche Interesse, ob der Hersteller der Urkunde mit dem Schuldner übereinstimmt oder nicht und ob unter Umständen insoweit ein Auftrag vorliegt oder nicht. |
Rechtlich bedeutsam kann dies hier nur für die Post sein, weil sie wahre Angaben in Bezug auf den Hersteller ‚verlangt und gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Pflichten
. auch benötigt.
b) Dementsprechend beurteilen sich auch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes. Der Angeklagte muß in der Erkenntnis gehandelt haben, daß die Zahlkarte der Post Beweis über die Person des Herstellers erbringt. Dies aber kann weder den ausdrücklichen - ohnehin nur formzelhaften - Darlegungen des Urteils noch seinem Zusammenhange entnommen werden. Nach der in Laienkreisen herrschenden Auffassung versteht es sich auch keineswegs von selbst.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung war daher
ebenfalls aufzuheben.
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Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung eingehende Feststellungen in Bezug auf die innere Tatseite zu treffen und sich gegebenenfalls auch zu der Frage zu äußern haben, ob und aus welchem Grunde ein Verbotsirrtun
hier ausscheidet. II. | Revision des Angeklagten Kam:
1.) Die Revisicn dieses Beschwerdeführers mußte schon deshalb durchdringen, weil die Strafkammer einen Teilakt der fortgesetzten Untreuehandlung in der Gefährdung durch den Bestand der "schwarzen Kassen" sieht und sich insoweit ausdrücklich auf die Begründung zur Verurteilung des Angeklagten Hain beruft. Da der Schuläspruch unteilbar ist, hatte sich die Aufhebung nicht nur auf die übrigen - in sich rechtlich bedenkenfrei festgestellten - Teilakte der Untreuehandlungen, sondern auch auf die tateinheitlichen Verurteilungen zu erstrecken.
2.) Hiervon abgesehen hat auch die Beanstandung der Revision Erfolg, die Feststellungen zum Fortsetzungs-
zusammenhang seien unzureichend.
Das angefochtene Urteil stellt insoweit u.a. folgendes fest: "Um sich Geldmittel zu verschaffen, faßte der Angeklagte Kl» den Plan, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in seiner Eigenschaft als Angestellter des Finanzamts solche Baracken für eigene Rechnung zu verkaufen" (UA S 11). "Der Angeklagte hatte den Vorsatz, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Baracken zu veräußern und sich an den Erlösen zu bereichern" (UA S 38).
Der Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet nosh nicht ohne weiteres einen Gesamtvordatz (vgl u.a. BGH in MDR 1953, 147). Allerdings handelt es sich hier bis zu einen gewissen Grade um Straftaten, die von vornherein in tatsächlicher Hinsicht bestimmt werden konnten; ihr Gegenstand waren
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Baracken, die der Verwaltung des Inge eklagten unterstanden und gegebenenfalls von ihm zu verwerten waren. Über die Gestaltung der einzelnen strafbaren Vorgänge könnte sich der Angeklagte daher ausreichende Vorsvellungen gemacht haben. Wegen der erheblichen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Verkäufen mußte der Gesamtvursatz jedoch über die im Urteil enthaltenen allgemeinen Erwägungen hinaus eingehender dargelegt und insbesonäcre fes stgestellt werden, daß sich der Beschwerdeführer von Infang an auch über den zeitlichen Ablauf der gesamten Handlung im klaren war (vgl u.a. RG in HRR 1957 Nr 1559). Dafür reicht die weitere Darlegung des Landgerichts ebenfalls nicht aus, wonach der Gesamtvorsatz des Angeklagten dahin gegangen sein soll, ganz allgemein die bestehenden Vorschriften zu mißachten und zum Nachteil des Staates - sei es zugunsten der Dienststelle, sei es in die eigene Tasche -— u wirtschaften (UA S 39a).
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung besckwert den angeklagten im vorliegenden Falle, weil für die im Jahre 1949 begangenen Straftaten unter Umständen das Straffreiheitsgesetz 1949 Anwendung finden könnte.
3.) Die übrigen Binzelbeanstandungen der Revision
Kessler gehen fehl.
a) Es ist allein Sache des Tatrichters, die Glaubwürdigkeit zweier Angeklagter gegeneinander abzuwägen. Daß die Strafkammer dabei gegen Erfahrungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; sämtliche Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und daher in der Revisionsinstanz unangreifbar. -
Das Landgericht war nicht verpflichtet, alie Beweis-- tatsachen im einzelnen anzugeben, aus denen es seine Über-
zeugung gebildet hatte, -
Mit dem neuen Tatsachenvortrag kann der Bes schwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
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b) Die Feststellungen zu den weiteren Teilekten der Untreue sind ausreichend und enthalten keine
Widersprüche. -
Die Beweggründe der Geldhingabe an die Wächter der Muna Lehre sind allerdings nicht völlig geklärt (va S 9,23). Der Tatrichter hat aber festgestellt, daß das Geld aus Schröttverkäufen stammte und ohne Genehmigung des Mitangeklagten Hs verteilt wurde (ta 5 24 oben). -
Soweit hinsichtlich der Barackenverkäufe weder Käufer noch Höhe des Erlöses festgestellt werden konnte, wird hierdurch der Bestand des Urteils nicht berührt. Denn die Strafkanmaer hat in eingehender Beweiswürdigung dargelegt (UA Ss 25-28), daß und wie sie trotz des Bestreitens des „ngeklagten die Überzeugung gewonnen hatte, er habe sich den Erlös zugeeignet.
c) Die Voraussetzungen der Beamteneigenschaft des Angeklagten werden iu Urteil einwandfrei festgestellt (UA S 38). .
Der Beschwerdeführer hatte weiterhin den Verkaufserlös auch in amtlicher Eigenschaft empfangen. Dies ist u.a. stets dann der Fall, wenn dem Empfänger die amtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme des Geldes zwar fehlt, der Geber sie aber annimmt und der Beamte das erkennt und sich gleichwohl das Geld aushändigen 188t (vgl u.a. BGH in NW 1952,191;
ReSt 51,113; 71,107). Die dargelegten Voraussetzungen sind einwandfrei und ohne inneren Widerspruch im Urteil festgestellt.
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- 10 - dä) Alle weiteren Beanstandungen der Revision sind
abwegig und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.
Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker