Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.04.1958 – 2 StR 106/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StB_ 106/58 2265 052 A
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rentner aug L ED: geboren am 900 in h
2. den kaufmännischen Angestellien Rainer-Maria _K aus u. geboren am 1913 in ;
wegen fortgesetzter Untreue.u.a.
hat der 2. Strafsenas des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 2. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > in der Verhardlung, Bundesanwalti bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter mb
als Urkundsbearnter der Geschäftssielle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagien gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1957 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Froisprechung im übrigen verurteilt:
a) H GERD wegen Betruges (§ 263 StGB) und wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 300,-- DN,
b) & wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 a DM.
Mit ihren Revisionen erkeben beide Angeklagten die Sachbeschwerde, KEEED rügt außerdem die Verletzung verfluhrsnsrechtlicher Bestimmungen.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
I._Zur_Revision des Angeklagten EBD.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf Grund des von ihr als erwiesen erachteten Sachvorhalts hat die Strafkammer den Tatbestand des § 263 StGB sowohl zur äußeren wic auch zur inneren Tatseite ‚zutreffend bejaht. Insbesondere kat sie den durch die unwahren Angaben des Angeklagten über seine berufliche Vorbildung der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Schaden einwandfrei festgestellt. Dio Einwendungen, welche die Revision hiergegen erhebt, vor allem die Schlüsse, die sie aus dem im Urteil wiedergegebenen, teilvcise ablehnenden Bescheid des Bundesverkehrsministers zieht, gehen fehl. Die für die Ablehnung gegebene Begründung besagt nur, daß dem Angeklagten für die Zeit vom 1. September 1950 bis zum 31. März 1951 keine Entschädigung zusiehe, weil er so besoldet worden sei, wie er es beansprucht habe. Damit ist aber
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nicht gesagt, der Angeklagte habe auf die Besoldung in der Höhe, wie er sie auf Grund seiner Einstufung in die Vergütungsgruppe V a TOA erhalten habe, einen Anspruch gehabt.
Es ist daher unrichtig, wenn die Revision behauptet, die Strafkammer habe auf Grund des Wiedergubmachungsbescheides fesigestellt, der Angeklagte sei nicht zu hoch besoldet worden,
und deshalb sei der Bundesrepublik kein Schaden entstanden.
2.) Ebensowenig ist die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu beanstanden. Die Annahme, daß er und der Mitangeklagte KEMMD äurch ihr Verhalten den Treubruchtatbestand des § 266 StGB erfüllt haben, ist rechts-
bedenkenfrei.
a) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß beide Angeklagten als Vorstandsmitglieder des Bundes der kinderreichen Familien (BAkF) die Pflicht haiten, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen, und daß ihnen außerdem die Vermögensbelange derjenigen Personen anvertraut waren, die Gelder zur Erlangung von Geschäftsamteilen für die neu zu gründende EEE > 21:5 cH22: (MB) eingezehlt hatien- Der Strafkammer ist darin zu folgen, daß die Pflichi, die den Angeklagten zu treuen Händen überlassenen Gelöer ihrer Bestimmung gemäß der Gründergesellschaft zur Verfügung zu stellen, sich nichi in einer allgemeinen, durch § 266 StGB nicht geschützten Verbindlichkeit erschöpfte, vielmehr im Mittelvunkt des auftragsähnlichen Verhältnisses zu den Binzahlern stand und damit von dem Schutz des § 266 SiGB umfaßt wurde.
b) Entgegen der Meinung der Revision hai die Strafkamner auch mit Rechi die strafrechtliche Verantworilichkeit der Angeklagten für die Erfüllung dieser Pflicht bsjaht. Zwar ist ae richiig, daß die Angeklagten nicht persönlich Vertragspairtner der Bauwilligen wurden, sondern der Verein. Da er aber
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nur durch seine Organe handeln konnte, waren diese, zu denen die Angeklagten gehörten, für äie Erfüllung der Treuepflicht verantwortlich (vel. hierzu die schon im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung des Bundesgerichishofs vom
14. April 1954 - 1 StR 565/53 -, teilweise veröffentlicht
in IM Nr. 16 zu § 266 StGB, und die dort wiigeteilten Rechtsprechungsnachweise).
ec) Die ihnen obliegenden Vermögensfürsorgepflichten haben die Angeklagten, wie die Strafkammer weiterhin zutreffend annimmt, verletzt. Soweit es sich un die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des BdkF handelte, lisgt die Pflichtverletzung in der Höhe Ger Aufwendungen, die die Angeklagten machten, und die über die Einnahmen weit hinausgingen und zu einer so großen Verschuldung des Voreins führten, deß diese aus dessen eigener Kraft nicht mehr zu beseitigen wer.
Die Verletzung der Pflicht, die Interessen der Bauwilligen wahrzunehmen, hat die Strafkammer in rechtsirvrtunefreier Weise Jerin gesehen, daß Gie Angeklagten von den singezahlten Geldern rund 25.000 DE nicht bestimmungsgemäß der Gründergesellschaft zur Verfügung stellten, sondern sie anderweitig verwendeten.
Der Einwand der Revision, hinsichtlich eines Betrages von 15.050 DM, der von dem Kreisverband OB eineszenit worden ist, sei der Verwendungszweck im Urteil nicht festgestellt, ist unrichtig. Hierin ist unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß jene Summe in vollor Höhe zur Bildung des erforderlichen Kapitals der geplanten Baugesellschaft bestimmt war und nicht für den BükF. Diese klare Feststellung wird durch den Hinweis der Revision auf das Rundschreiben vom Januar 1954 und auf den darin vorgeschenen „werb von Geschäftsamteilen in Höhe von 500 DM nicht ausgeräumt.
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d) Daß die Angeklagten durch ihre Handlungsweise sowohl den 3dkFP wie auch den Bauwilligen, die Gelder eingezahlt hatten, einen Nachteil zugefügt haben, ist von der Strafkammer ebenfalls zureichend dargetan. Der Vermögensnachtril des Vereins ergibt sich ohne weiteres aus den zuvor erwähnten Folgen, zu denen die die Einnahmen weit übersteigenden Aufwendungen der Angeklagten geführt haben. Die Bauwilligen wurden an ihrem Vermögen, wie aus dem Urteil hervorgeht, dadurch benachteiligt, daß sie durch die Machenschaften der Angeklagten weder zu einer wohnung kamen noch die von ihnen aufgebrachten Gelder zurückerhielten.
e) Daran, daß auch zur inneren Tatseite die Voraussetzungen des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB durch das Vorgehen der Angeklagten erfüllt sind, lessen die Darlegungen des Urteils ebensowerig einen Zweif&l aufkomnen. Was die Revision hierzu vorbringt, ist nicht geeignet, ihr zum Erfolge zu verhelfen. Teils legt sic ihren Ausführungen eine solbsiändige, von dem Urteil sbweichende tatsächliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts zu Grunde, teils macht sie Widersprüche geltend, die in Wahrheit nicht vorhanden sind. So steht der Feststellung, die Angeklagten hätten vorsätzlich die Pflicht verletzt, die Vernögensintoressen der Einzauler zu wahren, nicht dic in den Strafzumessungsgründen enthaltene Erwägung entgegen, der Anzeklagte HOWB Habe den Baky und die Zinzeller nicht endgültig schädigen wollen, sondern hebe mit der Köglicrkeit gerechnet, die Vermögensnachteile wenigstens in unbestimnter zukunft einmal wieder gutmachen zu können. Die Absicht, den entstandenen Schaden später zu beseitigen, schließt den Vorsatz der Untreue nicht aus. Das Gleiche gilt, soweit sich die Revision hinsichtlich der Untreue gegenüber Gem BäkF auf jene Strafzumessungserwägung beruft. -Im übrigen ist es unerfindlich, inwiefern die im Urteil wiedergegebene Äußerung
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der Angeklagten gegenüber dem Zeugen Sonjo über die Verwendung der EWG-Gelder nicht mit der sich anschließenden rechtlichen Würdigung vereinbar sein soll. Gerade diese Äußerung läßt,
wie auch die Strafkanner angenommen hat, deutlich erkennen, daß die Angeklagten sich bewußt und gewollt über die ihnen obliegende Pflicht, die fremden Vermögensinteressen wahrzunehmen ,hinweggesetzi haben.
3.) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler er-
geben.
II. Zur Revision des Angeklagten Ku.
1.) Die Verfahrenrügen scheitern sämtlich schon daran, daß die von der Revision behaupteten Verstöße durch die gerichtliche Niederschrift, auf die sie sich zu deren Nachweis beruft, nicht belegt werden. Danach haben sich, entgegen dem Vorbringen der Revision, die Angeklagten auf die gegen sie erhobenen Beschuldigungen erklärt, ehe in die 3eweisaufnahme eingetreten worden ist; darüber, daß sie während der Beweisaufnahme nochmals gemäß § 243 Abs. 3 StPO gehört worden sind, enthält die Niederschrift keinen Vermerk. Ferner ist gusweislich des Protokolls am letzten Verhandlungstage ein Beechluß über den Wiedereintritt in die Verhandlung verkündet worden; auch haten am Schlusse dieses Verhandlungsabschnittes der Yertreter der Staatsenwaltscheft und die Verteidiger erneut Gelegenheit zu Ausführungen gehabt; denn sie "verblieben bei ihren gestellten Anträgen". Schließlich hat der Zeuge SP „20h der nochmaligen Vernehmung an 13. Mai 1957 die Richtigkeit seiner an diesem Tage gcmachien Argeben unter Berufung auf den bereits in der Heuptverhardlung am &E. Yai 1957 geleisteten Zeugeneid versichert. Daß er vor der erneuten Anhörung nicht noch einmal gsmäß § 57 StPO belehrü wurde, iet unschädlich, weil die dort vorgeschricbene Be-
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lehrung vor seiner ersten Vernehmung erfolgt war. Im übrigen handelt es sich bei der Bestimmung des § 57 StPO nur um eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verleizung die Revision nicht
gestützt werden kann.
2.) Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch, Soweit die Revision die Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt als solche bemängelt, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten re unter I 2.) verwiesen.
Die Annahme der Strafkammer, beide Angeklagten hätten els Mittäter gehandelt, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Die Darlegungen des Urteils, insbesondere die Erörterungen zur Einlassung des Angeklagten K lassen hinreichend deutlich die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß jeder Angeklagte die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen als eigene verwirklichen wollte, was dann auch tei der rschtlichen Würdigung zusammenfassend in dem Satz zum Ausdruck gebracht ist, die Angeklagten hätten den Verbrauch der EiG-Gelder und die übermäßige Verschuldung des Vereins in gegenseitigen ständigen Einvernehmen, also in bewußtem und gewollten Zusammenwirken herbeigeführt.
Ebensowenig ist die Strafzumessung zu beanstanden. Dadurch, daß die Strafkammer die Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt hat, wer sie nicht gehindert, strafschärfend zu berücksichtigen, daß die Angeklagien ihr‘ Vorgehen trotz aller Warnungen und kKißtrauenskundgebungen aus Kreisen der Kitglieder und von Sciten der Angehörigen des erweiterten Bundesvorstandes bis zu ihrer Verhaftung hartnäckig fortgesetzt haben. Hierin liegt nur die rechtlich zulässige Verwertung von Umständen, welche die Art und Weise der Tatausführung kennzeichnen. Das von der Revision beansiandete Fehlen einer Feststellung darüber, ob die den
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Fähigkeiten des Angeklagten Krupinski nicht entsprechende Berufsausbildung ihn veranladt hat, seinen Wirkungskreis rücksichtslos auszuweiten, beschwert ihn nichi, da die Strufkammer diesen Gesichtspunkt nur strafmildernd zu seinen Gunsten berücksichtigt hat.
Baldus Busch Scharpenseel Dr. Schaelscha ’ Menges