Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 13.02.1975 – 1 StR 704/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 704/74 BESCHLUSS AR,

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Peter DB Emmmeem aus Om GE , geboren am EB 1947 in SEE, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1975 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 7. Juni 1974 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Schuldspruch wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte statt "wegen Gefangenenmeuterei" wegen versuchter Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB i.d.F. des EGStGB, §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB i.d.F, des 2, StrRG) verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils nach dem im Zeitpunkt der Aburteilung geltenden Recht ergibt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Die ab 1. Januar 1975 an Stelle des bisherigen § 122 StGB geltende Strafvorschrift des § 121 StGB n.F. zwingt jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO zu einer Änderung des Schuldspruchs insofern, als das Unternehmen eines gewaltsamen Ausbruchs (§§ 122 Abs. 2,

46 a StGB a.F.) nicht mehr, wie bisher (vgl. BGHSt 15, 198, 200), stets die Verurteilung wegen vollendeter Gefangenenmeuterei rechtfertigt, sondern nur dann, wenn die Gefangenen tatsächlich ausgebrochen sind. Mehr als einen Versuch des gewaltsamen Ausbrechens stellt das Urteil aber nicht fest, so daß der Schuldspruch auf versuchte Gefangenenmeuterei zu beschränken ist,

Von dieser Änderung wird der Strafausspruch nur insofern berührt, als die für die Gefangenenmeuterei festgesetzte Einzelstrafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 38 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. eine Ermäßigung auf einen Monat Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen 158t (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese Strafherabsetzung bleibt auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ohne Einfluß.

Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Zipfel