§ 121 Gefangenenmeuterei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2009 – 4 StR 382/09
- BGH, 19.06.2008 – 4 StR 114/08Zitiert von 7
- BSG, 24.07.2002 – B 9 VG 4/01 RZitiert von 15
- BSG, 04.02.1998 – B 9 VG 5/96 RZitiert von 17
- LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 – L 6 VG 5497/11
- OLG Naumburg, 04.04.2013 – 2 Ss 48/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 10.12.2024 – L 15 VG 2/21
- SG Halle, 15.01.2024 – S 9 VE 8/19Zitiert von 1
- LSG Bayern, 02.05.2023 – L 15 VG 10/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/121#abs-1 (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/121#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/121#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/121#abs-4 (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.