§ 121 Gefangenenmeuterei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/121#abs-1 (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/121#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/121#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/121#abs-4 (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 121 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.1959 – 1 StR 580/59
- BGH, 22.09.2009 – 4 StR 382/09
- BGH, 28.12.1994 – 3 StR 509/94
- BGH, 12.08.1954 – 1 StR 148/54Zitiert von 2
- BGH, 19.06.2008 – 4 StR 114/08Zitiert von 7
- BGH, 14.10.1987 – 3 StR 145/87Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 10.12.2024 – L 15 VG 2/21
- SG Halle, 15.01.2024 – S 9 VE 8/19Zitiert von 2
- LSG Bayern, 02.05.2023 – L 15 VG 10/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.11.2011 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2011 I S. 2130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.