Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 23.09.1975 – 1 StR 416/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 416/75 URTEIL ja, 75
in der Strafsache
gegen
den Dekorateur Klaus-Jürgen BW aus RE dort geboren am ccEB 1956, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
oH
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23. September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ig
als Pflichtverteidiger, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten BA zegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. November 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und die Mitangeklagten FE und vw im Falle II 4 der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 1,
2 StGB nF) verurteilt werden.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Die Jugendkammer hat den Angeklagten BP wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, wegen Gefangenenmeuterei und wegen gemeinschaftlichen Raubes zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge an.
I. Der Schuldspruch läßt nach dem zur Tatzeit geltenden Recht keinen Rechtsfehler ersehen.
Lediglich im Falle II 4 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen Gefangenenmeuterei (§ 122 StGB aF) verurteilt wurde, führt die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 121 StGB zur Änderung des Schuldspruchs (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO). Das Unternehmen eines gewaltsamen Ausbruchs führt nicht mehr, wie bisher (vgl. BGHSt 15, 198, 200), stets zur Verurteilung wegen vollendeter Gefangenenmeuterei, sondern nur dann, wenn die Gefangenen tatsächlich ausgebrochen sind. Mehr als einen Versuch des gewaltsamen Ausbruchs stellt das Urteil aber nicht fest, so daß der Schuldspruch auf versuchte Gefangenenmeuterei zu beschränken ist (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1975 - 1 StR 704/74).
Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten FÜ und ME zu erstrecken.
II. 1. Der Senat kann ausschließen, daß sich diese Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch auswirken könnte. Bei allen drei betroffenen Angeklagten, die jeweils zu einheitlicher Jugendstrafe verurteilt worden sind, hat das Landgericht bei der Würdigung des Unrechtsgehalts das Schwergewicht auf den Angriff gegen den Wachtmeister der Vollzugsanstalt und auf den Raub (Fälle II 5 und 8 der Urteilsgründe) gelegt (UA S. 39); die Gefangenenmeuterei spielte dabei ersichtlich eine untergeordnete Rolle, Da sich die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens des allgemeinen Strafrechts auf die Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 JGG zudem allenfalls mittelbar auswirken könnte (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), führt der in dem einen Fall geänderte Schuldspruch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2. Auch im übrigen ist der Strafausspruch gegen den Angeklagten BER bedenkenfrei.
a) Die Bundesanwaltschaft meint, der Tatrichter habe im Fall II 5 der Urteilsgründe zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Widerstandes (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB) angenommen, da dem Angeklagten bedingter Vorsatz hinsichtlich des erschwerenden Erfolges (Tod oder schwere Körperverletzung) nicht nachgewiesen sei.
Diese Meinung verkennt, daß sich der Vorsatz im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB (ebenso wie z.B. § 121 Abs. 3 Nr. 3; § 125 a Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht auf den Eintritt des schädlichen Erfolges, sondern nur auf den Eintritt der Gefahr als Folge der Gewalttätigkeit erstrecken muß.
Das Wesen der Gefahr besteht aber gerade in der Ungewißheit des schädlichen Erfolges (BGHSt 22, 341, 344). Demgemäß besteht die Besonderheit der Gefährdungsstraftaten darin, daß nicht erst der Eintritt eines Schadens, sondern bereits der einer Gefahr für ihre Vollendung genügt, so daß auch der Gefährdungsvorsatz nicht den Eintritt eines Schadens, sondern lediglich den Eintritt einer Gefahr für die im einzelnen bezeichneten Rechtsgüter zu umfassen braucht (BGHSt 22, 67, 73/74; vgl. Hübner in LK, 9. Aufl. § 125 a Rdn. 9).
Wenn auch das Landgericht das Vorliegen dieses Gefährdungsvorsatzes nicht ausdrücklich darlegt, so ergeben doch die gesamten Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte - ebenso wie die beiden Mitangeklagten - die Umstände kannte, aus denen sich die Gefahr der schweren Körperverletzung oder des Todes des angegriffenen Beamten ergab; denn wer einen anderen mit einer massiven Eisenstange auf den Kopf schlägt, der kann sich nur beim Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände nicht bewußt sein, daß damit die Gefahr der schweren Körperverletzung oder des Todes des Angegriffenen geschaffen wird. Solche Umstände sind aber hier nicht ersichtlich.
b) Eine früher verhängte Jugendstrafe von einem Jahr konnte in die gegenständliche Verurteilung nicht einbezogen werden, da der Angeklagte sie am 11. September 1974 verbüßt hatte. Diesen Umstand hat der Tatrichter keineswegs übersehen; er teilt die Daten der früheren Verurteilung und der Verbüßung mit (UA S. 7) und hebt in den Strafzumessungsgründen hervor, daß der Angeklagte bei der Begehung der hier abgeurteilten Taten noch nicht durch Strafvollzug vorgewarnt
war (UA S. 42). Bei dieser Sachlage braucht der >enat nicht darauf einzugehen, ob aus den Entscheidungen BGHSt 12, Sh, 95; 14, 287, 290 ein allgemeiner, auch auf den vorliegenden Fall anzuwendender Rechtsgrundsatz abzuleiten wäre.
Pfeiffer Mösl Pikart.
zipfel Herdegen