Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 07.01.1975 – 1 StR 644/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF-
1 StR 64u/7u BESCHLUSS 74735
in der Strafsache
gegen
den Gärtner Josef SEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1925 in NEE, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. August 1974
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Dem Angeklagten kam es allein auf die Barschaft des Überfallenen an (UA S. 5); er griff diesem nur in die Jackentasche, da er dort dessen Papiergeld vermutete
(UA S. 6), und warf die für ihn wertlosen Papiere, die ihm dabei allein in die Hand fielen, alsbald weg. Der _ Raub ist daher im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1974 - 1 StR 337/74 - und vom 29. Okto-
ber 1974 - 1 StR 523/74).
Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern; dabei ist nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, daß nach § 250 StGB nF der Raub auf öffentlicher Straße keinen qualifizierten Fall des Raubes mehr bildet.
Demgemäß ist der Strafausspruch aufzuheben. Falls der Tatrichter wiederum die Voraussetzungen des § 21 StGB nF bejaht, wird zu beachten sein, daß die beiden Alternativen dieser Vorschrift (vgl. UA S. 12) nicht gleichzeitig auf eine konkrete Tat angewendet werden können (BGH GA 1968, 279; vgl. BGHSt:21, 27; BGH, Ur- . teil vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74).
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
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