Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 29.10.1974 – 1 StR 523/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 0424 064 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 523/74 BESCHLUSS

Al, 74

in der Strafsache

gegen

Erich D 9 , ohne festen Wohnsitz, geboren am 1939 in EEE, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers ' am 29. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 1974

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wird (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 43, 74 StGB);

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte, dem es bei seinen Diebstählen aus parkenden Kraftfahrzeugen im wesentlichen nur auf Bargeld ankam (UA S. 16), hat die im Fall II 4 der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände (Geldstoffbeutel, Brieftasche und Sportuten-

silien) 50 m von dem erbrochenen Fahrzeug entfernt wieder abgelegt; Geld hat er nach den Feststellungen nicht gefunden. Es liegt daher nahe, daß er den wirtschaftlichen Wert der entnommenen Gegenstände nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern daß ‚er sich von Anfang an nur das erhoffte Geld aneignen wollte und daher die genannten Gegenstände nur an sich nahm, weil er auf diese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen konnte. Der Diebstahl ist daher im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74; BGH, Beschluß vom 30. Juli 1974 - 1 StR 337/74).

Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern.

Demgemäß ist der Strafausspruch zum Fall II 4 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufzuheben.

Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.

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