Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 30.07.1974 – 1 StR 337/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
\ str 537/77. _ BESCHLUSS 30/4 TU
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Veljko L ip zus "CEmEEEED, geboren am ED 19:9 in CHE (Susosiawien),
zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: HB u.a. -
wegen versuchten schweren Raubes
56)
Der 1. Straflsennt des Bundesperichtshofs hat nuf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Li wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29, Januar 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte IWW und der Mitangeklagte je wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes verurteilt werden (88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 88 43, L7 StGB);
2. im Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten LED wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkamnmer hat nicht ausschließen können, daß sich in der von den Angeklagten erbeuteten Brieftasche kein Geld befunden hat und daß IWsie deshalb "nach Durchsuchen in einen Straßengully steckte!" (UA S. 7). Es liegt daher nahe, daß die Angeklagten den wirtschaftlichen Wert der Brieftasche nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben wollten,
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sondern daß sie sich von Anfang an nur das erhoffte Geld zueignen wollten und daher die Brieftasche nur an sich nehmen, weil sie nach ihrer Vorstellung auf diese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen konnten. Da nach den Feststellungen davon auszugehen ist, daß in der Brieftasche kein Geld war, ist der Raub im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250;
BGHSt 4, 256, 238; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74).
Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern und hat die Änderung nach § 357 StPO auf den
Mitangeklagten Hi zu erstrecken.
Demgemäß ist der Strafausspruch gegen beide Angeklagten aufzuheben,
Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.
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