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BGH Urteil vom 07.01.1975 – 1 StR 583/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 583/74 URTEIL | Far | |
in der Strafsache
gegen
‚Rosemarie K ie „aus DE, geboren am RB 1951 in WERE i.d.OPf., zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, ' die Richter am Bundesgerichtshof. Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 5. August 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß die Worte „zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten schweren Raubes" durch die Worte „zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des versuchten schweren Reubest. ersetzt werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
J
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchten
schweren Raubes sowie wegen Vergehens gegen das BetaG in ‚drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren;
verurteilt,
Die auf die Verurteilung wegen versuchten schweren _.
': -Raubes wirksam beschränkte Revision. der Angeklagten rügt. vergeblich Verletzung sachlichen Rechts. ö
Die Nachprüfung des Schuldsp ruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die eingehend begründete
Annahme des sachverständig beratenen Gerichts (UA S. 20),
daß die Angeklagte sich bei Begehung der Tat nicht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. .1.StGB)
befunden hat; daß die Strafkammer unter Zugrundelegung von
§ 20 n.F. StGB zu einer abweichenden Auffassung gelangt wäre, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden. Das Urteil weist zur Schuldfrage nur insofern - sprachliche - Unstimmigkeiten auf, als es einerseits zwei „sachlich® zusammentreffende Verbrechen des versuchten schweren
. Raubes annimmt (UA S. 21, 22) und dies auch im Urteils-
satz wörtlich zum Ausdruck bringt, während es auf der anderen Seite - in Übereinstimmung mit der Straffestsetzung (UA S. 26) - davon ausgeht, daß zwei „rechtlich" zusammentreffende Fälle des (versuchten) schweren Raubes vorliegen (UA S. 23). Dem Urteilszusammenhang ist zu ent-
| nehmen, daß sich die Strafkammer von der tateinheit-
lichen Begehung überzeugt hat; dies ergibt insbesondere
auch die Anführung des § 73 StGB in der Urteilsformel.
Es handelt sich dabei um eine Annahme, die die Angeklagte Jedenfalls nicht belastet. Der Urteilssatz bedarf somit . lediglich einer Richtigstellung.
Der Sachbeschwerde hält aber auch der Str.
; ‚stand. Zweifel könnten sich hier allenfalls daraus er- "
_ geben, daß das Urteil der Angeklagten gemäß § 51 Abs. 2 (jetzt § 24 n.F.) StGB die Möglichkeit einer erheblichen
Verminderung ihrer Einsichtsfähigkeit und ihres Steuerungs-
vermögens im Tatzeitpunkt zugutehält (UA S. 14, 20), Die. Strafkammer könnte damit den in der Rechtsprechung auf» gestellten Grundsatz verkannt haben, daß die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs, 2 StGB nicht möglich ist, weil es bei Anwendung der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut zunächst darauf ankommt, ob die bei dem Täter festgestellte verminderte Einsichtsfähigkeit tatsächlich auch das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat zur Folge hatte (BGHSt 21, 27; BGH GA 1971, 365), und weil nur bei Bejahung des Unrechtsbewußtseins weiter- 'hin darauf abgestellt werden kann, ob der Täter in der Lage war, sich durch Einschalten entsprechender Hemmungen gemäß der vorhandenen Einsicht zu verhalten, oder ob. sei- . ne dahin gehende Fähigkeit erheblich vermindert war
(BGH GA 1968, 279; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974
= 1.StR 543/74).
Durch die mögliche Nichtbeachtung dieser Rechts-
' gedanken ist die Angeklagte aber nicht beschwert. Denn . aus dem Urteilszusammenhang ist ohne weiteres zu ent- . nehmen, daß die Strafkammer bei der Angeklagten kein Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat, sondern allein ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen unterstellt hat.
Die Strafzumessung wird auch durch die am. 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB nicht berührt. Zwar ist das Höchstmaß der Strafe für versuchten schweren Raub in minder schweren Fällen durch.
849 Abs. 1 Nr. 2 n.F. StGB von 5 Jahren auf 3. Jahre
' 9 Monate herabgesetzt worden. Der von der Strafkanmer
. nach altem Recht ermittelte Strafrahmen (23 Tage bis
5 Jahre) beruht aber darauf, daß das Gericht zunächst, unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte spre- ‚chenden Gesichtspunkte einen minder schweren Fall nach‘ § 250 Abs. 2 StGB angenommen und weiterhin von den Milderungsmöglichkeiten der §§ 43, 44 Abs. 3 StGB und der 8§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht hat. Eine. solche mehrfache Milderung wäre nach § 50 n.F. StGB nicht mehr möglich. Überdies beträgt das Mindestmaß einer nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3 StGB gemilderten Strafe nunmehr 3 Monate. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß der Tatrichter die für den versuchten schweren Raub verhängte Strafe von 2 Jahren 8 Monaten, die nach Sachlage als maßvoll anzusehen ist, unter der Herrschaft des neuen Rechts niedriger bemessen hätte,
Die Revision der Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem ‚Antrag des General-. bundesanwalts.
= Loesdau _Mösl | Pikart .
‚Woesner ' Herdegen