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BGH Urteil vom 03.12.1974 – 1 StR 506/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_BUNDESGERICHTSHOF 0424 048 IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 506/74 URTEIL. 3hL.?4

in der Strafsache gegen

den Angestellten Adccır = EEE au: SCENES DEE, seboren am GEB '3:3 in CE, EEE zur Zeit in Haft, |

‚wegen Mordes .

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof . . Loesdau, 'Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 4. März 1974 wird verworfen. .

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen: Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I. Verfahrensrügen °

1. Als Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit §§ 35 Nr. 2, 53, 77 GVG wird gerügt, daß das Schwurgericht in der Person des Schöffen Hesse nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Statt seiner hätte die Schöffin Heudorfer an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirken müssen. Frau Heudorfer sei zwar auf ihren Antrag durch Beschluß der für die Bearbeitung der Schöffen- ‚angelegenheiten zuständigen Strafkammer des Landgerichts vom 30. November 1973 „gem. §§ 35 II, 53, 77 GVG" vom Geschworenenanmt befreit und danach durch den an bereiter Stelle stehenden Hilfsgeschworenen Hesse ersetzt worden. Der Freistellungsbeschluß sei jedoch rechtswidrig. § 35 Nr. 2 GVG gewähre das Ablehnungsrecht ausschließlich in Bezug auf die Übernahme des Schöffenamts insgesamt, also nur für die ganze 2-jährige Wahlperiode. Frau Hesse, die für die Wahlperiode 1973/74 einberufen war und an den Sitzungen der 5. Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1973 teilgenommen hatte, habe indessen den Freistellungsamtrag unter Hinweis auf die Erfüllung von Schöffenpflichten „im vorausgegangenen Geschäftsjahr" nur für das Jahr 1974,

‚also für das zweite Geschäftsjahr ihrer laufenden Amtszeit gestellt. Diesem Antrag hätte nicht entsprochen werden dürfen.

Die Rüge ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit überhaupt Entscheidungen, die gemäß § 35 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GVG ergehen, mit der Revision angefochten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 5 StR 384/69; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 53 Anm. 3; Schäfer ‚in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 53 GVG Ann. 3)..

Ebensowenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 35 Nr. 2 GVG im Sinne des Revisionsvortrags auszulegen ist oder nicht (vgl. hierzu einerseits Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil III 1960 § 35 GVG Rdn. 3, andererseits BGHSt 9, 203, 206 sowie Art. 2 Nr. 4 des Entwurfs eines 1. StVRG vom 7. Juni 1962 - BT-Drucks. V1/3478, mitgeteilt von Schäfer in Löwe/Rosenberg,

22. Aufl. GVG § 35 Anm. 7). Denn die für die Bearbeitung von Schöffenangelegenheiten zuständige Strafkammer hat den Antrag der Schöffin Heudorfer auf Befreiung vom

‘ Schöffenamt ohne Einschränkung als begründet angesehen und danach ersichtlich auch den von der Schöffin vorgetragenen Ablehnungsgrund des § 35 Nr. 5 GVG - besondere Erschwerung der Familienfürsorge - gebilligt und zur Entscheidungsgrundlage erhoben. Zumindest insoweit kann der Freistellungsbeschluß nicht beanstandet werden. Daß jedenfalls eine auf § 35 Nr. 5 GVG gestützte Ablehnung auch auf generelle Befreiung von der weiteren Ausübung des übernommenen und bereits teilweise ausgeübten Schöffen-

- 5.

amts für den Rest der Wahlperiode gerichtet werden kann, ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BGHSt 9, 206).

2. Weiterhin rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Aus den näheren Umständen der Beziehungen, die zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer bestanden, und insbesondere auch aus der Art der festgestellten Mißhandlungen und Verletzungen habe sich dem Schwurgericht die Annahme aufdrängen müssen, daß es sich um ein sadistisch-masochistisches Verhältnis handelte. Deshalb sei das Schwurgericht verpflichtet gewesen, die Tat nicht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen der Sexualpathologie, sondern mit Hilfe eines Sexualpsychologen zu würdigen. Ein solcher Sachverständiger hätte darüber Aufklärung geben können, ob dem Partner eines Verhältnisses der bezeichneten Art bei einer sadistischen Handlung die Tötung des anderen Teils billigend in Kauf nimmt oder ob er nicht nur Mißhandlungen mit Ein-- verständnis des Verletzten begehen will. Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Es begegnet schon aus formellen Gründen Bedenken, weil das Beweisthema nicht exakt bezeichnet ist. Jedenfalls aber durfte das Schwurgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommene Sexualpathologe Prof. Redhardt die zur Beurteilung des vorliegenden Falles erforderliche Sachkunde besaß; daß ein Sexualpsychologe gerade auf dem Gebiet sexueller Abartigkeiten, wie sie Sadismus und Masochismus darstellen, überlegene Kenntnisse ausweisen könnte, brauchte das Gericht nicht anzunehmen. Im übrigen schlossen die festgestellten Tathandlungen die Annahme eines möglichen Einverständnisses der Verletzten vollkommen aus.

3. Die Ablehnung des Beweisamtrags, Prof. Dr. Spiegelber; und dessen Assistenzarzt Volk zum Beweis dafür zu vernehmen, daß der Angeklagte im Dezember 1972 - zumindest in angetrunkenem Zustand - an einer geistigen Erkrankung, mutmaßlich aus dem schizophrenen Formenkreis, gelitten habe, greift die Revision nicht unmittelbar, sondern nur in Verbindung mit der Beweiswürdigung an, der sie vorwirft, sie habe sich teilweise an die Äblehnungsbegründung nicht gehalten. Den Ausführungen von Prof. Redhardt, durch dessen Gutachten "nach Ansicht des Schwurgerichts das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen miterwiesen sei, folge das Urteil nämlich nicht in allen Punkten. Inwiefern hierin eine Verletzung des § 24,4 Abs. 4 StPO liegen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Umstand, daß der Tatrichter sich das Gutachten eines Sachverständigen nicht insgesamt zu eigen macht, schließt nicht aus, daß die wesentlichen Ausführungen des Gutachters der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden. Hier kommt hinzu, daß das Schwurgericht sich den insoweit übereinstimmenden Bekundungen zweier Gutachter angeschlossen hat (UA S. 14). |

II. Sachbeschwerde

Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand. u

Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Schwurgericht in dem sexuellen Antrieb des Angeklagten ein nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswertes und auf tiefster Stufe stehendes Tötungsmotiv gesehen und ' damit das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweg-

- T-

gründen bejaht hat. Zwar hat der Sachverständige

Prof. Redhardt es für möglich gehalten, daß sich der Angeklagte der „sadistischen Komponente" seines Handelns nicht bewußt war. In diesem Punkte teilt das Schwurgericht aber die Auffassung des Sachverständigen nicht. Diese Abweichung bedurfte auch nach den Feststellungen, die eindeutige und sehr massive sexuelle Bezüge der Tat ergeben (UA S. 11/12), während das Gericht andererseits vom Fehlen geistiger Mängel ausgehen konnte (UA S. 9), keiner besonders eingehenden Begründung.

Die Ausführungen des Urteils zu § 51 Abs. 2 StGB sind nicht besonders übersichtlich und insgesamt etwas ‘knapp, lassen aber ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 StGB ist unangreifbar ausgeschlossen worden. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die Revision die zur Ermittlung der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten herangezogenen Abbauwerte als zu niedrig beanstandet. Abgesehen davon, daß Gerichte und Sachverständige keineswegs gehalten sind, stets den theoretisch höchsten Abbauwert von 0,28 - 0,29 %o zugrundezulegen, hätte selbst die von der Revision vorgenommene | Ersatzberechnung nach dem festgestellten Sachverhalt niemals zu einem Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geführt. |

Schließlich kann auch rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht davon abgesehen hat, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern. Bei der Schwere der durch ganz außerordentliche Brutalität gekennzeichneten Tat konnte sich der Tatrichter auch darauf

beschränken, die wesentlichen Merkmale der Persönlichkeit des Angeklagten - Affekterregbarkeit auf Grund jahrelangen Alkoholmißbrauchs, schon in der Ehe aufgetretener Hang zu Gewalttätigkeiten - im Urteil mitzuteilen (UA S. 15), Weitere Ausführungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten wären zur Abrundung des Bildes wünschenswert gewesen, waren aber nach Sachlage nicht erforderlich.

Pfeiffer 0.000 Toesdun Pikart

‚Woesner 2 _ u Herdegen