Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.06.1969 – 5 StR 384/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_ 384/69
“!BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Eisenbieger Gerhard D > zu: ze, dort geboren an (EB :+',
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
2. den Eisenflechter Peter FW ::: zu. dort geboren am ED 943,
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt u | als Vorsitzender, . . Bundesrichter Schmidt nn
. Bundesrichter Schmitt > nn
. Bundesrichter. Dr. Börker. u
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt.- Dr EB... ea als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt nk EM u |
als Verteidiger des Angeklagten zu BD.
Rechtsanwalt Pu: EB
‚als Verteidiger des Angeklagten : zu 2,
. Justizhauptsekretär au»
nn
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Die Revisionen der Angeklagten iD 3 7 und
zunen gegen. das. Urteil, des landgerichts in |
Sitzung vom 11.November '1969," ander teilgenommen haben:
Jeder Beschwerdeführer hat''die Kosten Beinen N .
Rechtsmittels zu tragen.
' "= von Rechte: ‘wegen: ——
nn net an
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"Gründe...
Die Strafkammer hat den Angeklagten DEE wesen gefährlicher Körperverletzung. und ı Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, (Einzelstrafen 10 Monate und 3 Monate Gefängnis) und ‚den. ‚Angeklagten FEB Wegen gefährlicher Körperverletzung. zu, zehn: Monaten Gefängnis verurteilt.
BG 23
I. Revision des "Angeklagten EG Oo y .:
Das Rechtsmittel, nit dem Verletzung des. sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat keinen, ‚erfolg. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision Kiergegen vorträgt, erschöpft. sich in unzulässigen Angriffen gegen. sie ‚gem Tatrichter vorbehaltene Beweis-
würdigung,
Die Änderung der §§ 27b, 23 StGB durch Artikel 106 des 1.StrRG vom 25.Juni 1969 (BGBl I,645) kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Bei,den, was das Urteil über die Taten des "Angeklagten und. seine. Vorstrafen feststellt, gebietet. "die Verteidigung. ‚der Rechtsordnung es, gegen den Angeklagten auch wegen der Unterschlagungeine Freiheitsstrafe, zu, verhängen 'und: die‘ 'Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. ia tisıt DIE ah ii.
II. Revision des Angeklagten Tg»
1. Die Rüge, die Strafkammer sei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr.1 StPO), ist unbegründet.
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-4-
Die Revision sieht die Gesetzesverletzung darin, daß
h der Häuptverhandlung vor der Strafkammer am 1.April 196° er Schöffe Fe : ansteile der Schöffin Kaiiiiwrei1- nommen hat; Dies ’kann' jedoch acer" ‚Rüge nicht zum Erfolge erheifen, ‘weil die Strafkaimer die schöffin' EB äurch >schluß: vom '13,;Dezemder 'i968 gemäß ‘den S3 33 Nr. 3, 52.
bs.2 und’ 3,77 GV6" für das’ Geschäftsjahr 1969/1970 vom bhöffenamt befreit hat und dieser Beschluß ‚keinen Revisions-Fund’ erkennieh 1äßt.
Der Senat braucht hierbei nicht zu entscheiden, ob
le Rüge: ‚Schon daran Scheitert, daß Beschlüsse, ‚die nach '52 Abs,3 'GVG erlassen werden, nach Abs, 4 der Vorschrift icht anfechtbar sind. Abs.4 kann auch so verstanden werden, hB der Beschluß zwar nicht uninittelbar angefochten werden ann, das' Revisionsgericht äber bei entsprechender Rüge
m Einzelfall berechtigt und verpflichtet ist zu prüfen,
bp sich aus dem Inhalte des Beschlusses oder der ‚Art seines ustandekommens' ergibt, ‘daß das Gericht, gegen dessen rteil die Revision sich richtet, vorschriftewiärig
esetzt war,
"-Die- Entscheidung BGH GA 1961/206 (Entscheidung dos’ ‚Strafsenats), nach der die Revision auf eine Verletzung er §§ 33, 34, 52 Abs; "ve nicht gestützt werden 'kann, teht einer solchen Prüfung nicht entgegen. Sie betrifft inen- Fall, "in welchem die Revision unter Hinweis auf die § 33 Nr.2, 52 Abs.2 GVG die Mitwirkung eines Schöffen. Kanstandet hatte, dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung Ki Gegensatz zu vorliegenden Falle nicht auf, einen ‚Beschluß ach § 52 Abs:3 GVG’ zurückzuführen war, äurch, ‚den, das, ericht einen anderen Schöffen“ rom Schöffendienst "befreit atte. Däs gleiche gilt für äie 'nichtveröffentlichte ntscheidung BGH 2: StR 204/62 von 31.Oktober 1962...
| wirkung: ‘des Schöffen EI aästelle der Schöffin
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3 nn -Püß die’ Annähme; ‘die Strafkamner sei . Wegen. ‚der Mit-
up vorschriftswiärig besetzt ‚gewesen, genügt jedenfalls nicht, däß,-wie die’ "Revision meint, bei dem Beschluß. vom 13. Dezember 1968 das Gesetz irrtümlich ausgelegt oder. angewandt worden ist. ‘Von einer vorschriftswidrigen Besetzung. des Gerichts kann in Fällen dieser Art, nur. die
: Rede sein, wenn der Beschluß äuf einer Gesetzesverletzung, die klar zutage liegt, oder auf Willkür beruht. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in, seinen ‚Urteil BGHSt 12, 402,406- für einen Präsidiaibeschluß über die Besetzung des Gerichts entschieden. Umstände, weiche ‚gie Auffassung rechtfertigen könnten, für einen Beschluß über die
. Besetzung des Gerichts nach den Sg 33 Nr. 3, 52 Abg. 2
und > eve’ müsse: etwas ‚Inderes‘ s gelten, sind. nicht. ersichtlich. Se u
Der Beschluß‘ der sträfkanmer vom 13. Dezember 1968 und !eif: Aktenvernerk ‘ihres Vorsitzenden vom 11 „Dezember 1968 über 'eine 'fernmündliche Mitteilung ‘der Ärztin Dr.P@@D, von der Frau Kg damals behandelt wurde, beweisen, daß die Strafkammer überzeugt war, Frau, u 3 leide unter: "Schmerzen an der Wirbelsäule, auch. ‚im . Sitzen, ferner unter häufigen Erkältungsinfektionen und. manchmal unter Gallenkoliken". Der Beschluß läßt weder _ eine..Gesetzesverletzung, die "klar zutage Liegt, noch . Willkür erkennen. Das gilt Sowohl für den Umständ, dan die. Strafkamner ihre‘ Überzeugung von den 'erwähnten Leiden . der Frau’ Ku arlein äus’ ‘der Mitteilung geschöpft. ‚bat, : . die die "Andtin: Br: Pe dem. Vorsitzenden gemacht hatte, als auch'für 'die: "Auffassung. der 'Strafkammer, daß diese. Leiden sein: körperliches 'Gebrechen darstellen, das Frau. zu: für das Schöffenant (ungeeignet macht, 4 33.
Nr.3 GV@).: ne
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2. Der Senat hat auf die allgemeine Sachrüge hin auch hinsichtlich dieses Angeklagten das Urteil in vollem Umfange eprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen ange.
Auch bei diesem Angeklagten rechtfertigen die Feststellungen über die Tat des Angeklagten und seine Vorstrafen die Auffassung, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 23 StGB n.F.).
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Herrmann
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