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BGH Urteil vom 07.11.1974 – 4 StR 482/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF JM NAMEN DES VOLKES

4 StR 482/74 . _ URTEIL 1/7.

in der Strafsache

gegen

den Bäckergesellen Hans > EB zu: EEE, Kreis FREE, geboren am GENE 19:5

in SC, Kreis LED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof

Börtzler

: Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Buddenberg

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr, me; >,

als Verteidiger,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Ulm vom 24, Juni 1974

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit

[67 \ v

mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 316 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zum Teil fahrlässiger, zum Teil vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,

315 Abs. 3, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1, 240, 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 142, 230,

232 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen

‚aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- . handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

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„U.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie, hierzu in Tatmehrheit, dreier selbständiger (§ 74 StGB) Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, jedes von diesen in Tateinheit mit weiteren Straftaten, für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis enthält keine Rechtsfehler, Zutreffend hat das Schwurgericht auch das dem Unfall am Bahnhofsplatz nachfolgende Verhalten des Angeklagten als gegenüber dem vorausgegangenen rechtlich selbständig angesehen, Denn die Trunkenheitsfahrt endet regelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt. Die zugleich den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt im Zustande alkoholbedingter Fahruntitchtigkeit ist eine rechtlich selbständige Handlung (BGHSt 21, 203; 23, 141). Anders wäre es nur, wenn es sich um eine reine Polizeiflucht handeln würde (vgl. BGHSt 22, 67, 76).

Auch die Anwendung der übrigen Strafvorschriften, insbesondere des § 315 b StGB, enthält keinen Rechtsfehler.

Dagegen kann der Rechtsauffassung des Schwurgerichts, die dem Unfall am Bahnhofsplatz folgende Flucht beinhalte drei rechtlich selbständige Handlungen, nicht gefolgt werden. Sämtliche im Verlauf dieses ununterbrochenen Fluchtweges mit dem Kraftfahrzeug verübten strafbaren Handlungen waren von

einem einheitlichen Handlungswillen getragen. Das Tun des Angeklagten wurde von dem einzigen Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkonmen. Die Straftaten waren nur Teilabschnitte der sich:gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit . abspielenden Flucht. In einem solchen Fall ist nach . der ständigen Rechtsprechung des Senats der gesamte Fluchtvorgang als eine einheitliche Tat im natürlichen Sinne anzusehen (BGHSt 22, 67, 76; VRS 28, 359, 361; 13, 135, 136). Daß es im Verlauf der Flucht zu einem weiteren Unfall, dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen KEEP, kan, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung (VRS 29, 185, 187). Auch daß der Angeklagte weiterfuhr, nachdem er die Zeugen We und SC aufs höchste gefährdet hatte, ändert nichts daran, daß der gesamte Vorgang als eine Tat im natürlichen Sinne anzusehen ist.

Werden allerdings bei einer solchen Fluchtfahrt nacheinander mehrmals ganz besonders schwer- “wiegende Straftaten begangen, so kann. dies möglicherweise gerade nach der gebotenen natürlichen Betrachtung dazu führen, daß das Gesamtgeschehen nicht als einheitliche Tat zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil v. 21. Dezember 1972, 4 StR 536/72, in DAR 1973, 145). "Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor,

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Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem . Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung |

des Strafausspruchs, einschließlich der Maßnahme nach

§§ 42 n StGB, zur Folge. Die Aufhebung auch des Strafausspruchs für die Verurteilung zu 1 Monat Freiheits-

“ strafe wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit

Fahren ohne Fahrerlaubnis ergibt sich aus der Nichtbeachtung des § 14 Abs, 1 StGB.

Für die neue Verhandlung ist nunmehr eine Strafkammer zuständig (§ 354 Abs. 3 StPO,§ 74 Abs. 1 GVG).

Schmidt Börtzler Spiegel Hürxthal Buddenberg

Ö,