Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 09.03.1983 – 2 StR 85/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SL
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 85/83 BESCHLUSS
IE
in der Strafsache
gegen
Armin Karl Heinric L GB su: 1 UEEE-NG, geboren am EEE 1949 in FO REED ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. &.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. November 1982
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, der Unterschlagung und des Betrugs schuldig ist;
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für den Fall 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründes
Die Annahme einer vollendeten Tat im Fall 6 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als sich der Angeklagte vom Geschädigten dessen Aktentasche übergeben ließ, wollte er deren Inhalt an sich bringen, "wobei er auf eine möglichst wertvolle und für ihn brauchbare Beute hoffte" (UA S. 11). Tatsächlich sah er "deren Inhalt - Schlüsselbund und Einkaufsnetz - als ungeeignete Beute an und warf die Tasche nebst Inhalt weg" (UA S. 8). Daraus ergibt sich, daß er den wirtschaftlichen Wert der Aktentasche und ihres tatsächlichen Inhalts nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern daß er sich die Tasche nur geben ließ, um an den nach seiner Vorstellung wertvollen und für ihn brauchbaren Inhalt heranzukommen. Die schwere räuberische Erpressung ist daher in diesem Fall im Versuchsstadium steckengeblieben (RGSt 64, 250;
BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; BGH, Urteil vom
14. März 1974 - 4 StR 41/74; Beschlüsse vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 523/74 und vom 8. März 1979 - 2 StR 35/79).
Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern. Diese Änderung zieht die Aufhebung der für den Fall 6 der Urteilsgründe ausgeworfenen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer