Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 25.03.1975 – 5 StR 76/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 76/75 2L13,78

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen den Sportlehrer Hans a u ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1727 in Oi zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25.März 1975 nach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 16.Oktober 1974

a) dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen (statt in vier Fällen) schuldig ist,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen und den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als

offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fäller verurteilt.

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1. Der Angeklagte ist jedoch nur des Diebstahls in arei Fällen schuldig. Die Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, die Fälle II/3 und 4 der Urteilsgründe seien jeweils selbständige Taten. Der Diebstahl aus dem Elektrogeschäft Siegmann war noch nicht vollendet, jedenfalls noch nicht beendet, als der LKW in der Langen Straße 41 weggenommen wurde. Das folgt aus der Feststellung, "der LKW wurde an die Rückfront des Elektrogeschäfts ... gefahren. In diesem LKW transportierten der Angeklagte und seine Mittäter einen Teil der Beute aus dem Elektrogeschäft ab" (UA S.7). Demnach hatten die Täter die Beute noch nicht vom Tatort weggeschafft. Das geschah vielmehr erst mit Hilfe des LKW, der gerade hierzu herbeigeholt wurde. Unter diesen Umständen ist Fortsetzungszusammenhang gegeben (BGH 2 StR 749/67 vom 29.2.1968 unter Hinweis auf BGHSt 19,323). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch geändert. Hier lag auf der Hand, daß sich der Angeklagte auch bei entsprechendem Hinweis auf § 265 StPO nicht anders hätte verteidigen können.

2. Im Fall II/2 der Urteilsgründe war der "schwere Diebstahl" (gemeint ist ein Diebstahl in schwerem Fall) als solcher nicht vollendet. Die Feststellungen ergebeh, daß der Angeklagte und seine Mittäter aus dem Sportartikelgeschäft neben anderen Gegenständen eine verschlossene Geldkassette entwendeten, die sie durch Aufbrechen eines Schreibtisches (§ 243 Nr.2 StGB) erlangt hatten. Diese Kassette enthielt nicht das erhoffte Bargeld, sondern nur Geschäftspapiere, an denen die Täter nicht interessiert waren (UA S.6). Daß sie den wirtschaftlichen Wert der Kassette auch nur vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben wollten, läßt sich nach den Feststellungen ausschließen. In einem solchen Fall ist der Diebstahl unter den erschwerenden Umständen des § 243 Nr.2 StGB im Versuch stecken geblieben (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH 1 StR 523/74, mitgeteilt in MDR 1975,22). Einer Änderung des Schuldspruchs bedurfte es insoweit nicht, weil die Kennzeichnung des Diebstahls nach § 243 StGB nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden muß, der Angeklagte

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im übrigen in diesem Falle zu Recht wegen Diebstahls nach § 242 StGB verurteilt ist. Der Rechtsfehler betrifft lediglich den Strafrahmen (BGH 5 StR 364/72 vom 12.8.1972).

3, In den Fällen II/3 und 4 mußten die Einzelstrafen ohnehin entfallen. Wegen deren Höhe läßt sich nicht ausschließen, daß auch die übrigen Einzelstrafen durch den Rechtsmangel beeinflußt sind, zumal überdies im Falle I1/2 ein anderer Strafrahmen (§ 44 StGB aF, § 49 StGB nF) in Betracht kommt. Damit konnte auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

4. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Diebstahl des LKW. Das Fahrzeug wurde aus sehr geringer Entfernung von der Einbruchsstelle herangeschafft. Damit war der Diebstahl noch nicht beendet. Er war erst abgeschlossen, als die Täter die Beute mit ihm abtransportierten. Jedenfalls daran hat sich der Angeklagte beteiligt.

Sarstedt Schnidt Herrmann

Schuster Fuhrmann