Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 04.07.1974 – 4 StR 253/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 253/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Karl Erwin M EEE aus ED, geboren am MED 1945 ir Ngmmmmmm/ WERE,
wegen sexueller Nötigung, Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19, September 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB), des Diebstahls (§ 242 StGB), des Diebstahls in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 242 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) und des versuchten Diebstahls in zwei schweren Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2,43, 74 StGB) schuldig ist,
2. in den Strafaussprüchen in den Fällen II 1 (versuchter Diebstahl im Krankenhaus) und II 3 (sexuelle Nötigung an Monika SCHE) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
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1. Im Fall 1 hat das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht eines vollendeten Diebstahls für schuldig befunden. Nach den Feststellungen ist er mit der Absicht, zu stehlen, in das Krankenhaus eingestiegen, hat dort die Sachen eines Patienten durchsucht und dessen Brieftasche an sich genommen. Nachdem er festgestellt hatte, daß sich darin kein Geld, sondern nur Papiere befanden, hat er Jedoch die Brieftasche auf dem Fensterbrett des Baderaumes, durch den er eingedrungen war, abgelegt. Hiernach besteht kein Zweifel, daß er an der Brieftasche selbst und ihrem tatsächlichen Inhalt keinerlei Interesse, bezüglich dieser Gegenstände also nicht die Absicht rechtwidriger Zueignung hatte. Daher hat er sich in diesem Falle nicht eines vollendeten, sondern nur eines versuchten Diebstahls schuldig gemacht (BGH bei Dallinger, MDR 1968, 372). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern, der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Falle aufzuheben.
2. Die Verurteilung wegen Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StcB in der bis zum 27. Novenber 1973 geltenden Fassung ist im Schuld- und Strafausspruch nach dem zur Zeit der Verurteilung geltenden Recht fehlerfrei, Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei zur Tatzeit möglicher-
weise zurechnungsunfähig gewesen, findet in den Feststellungen keine Stütze, An die Stelle des
§ 176 StGB Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. ist jedoch inzwischen § 178 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. Novenber 1973 getreten. Der Senat mußte daher nach § 354 a StPO prüfen, ob das neue Gesetz das nildere im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist.Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen auch den Tatbestand der neuen Vorschrift.Der neue Strafrahmen ist Jedoch im gegebenen Falle milder als der alte. Da das Landgericht mildernde Umstände angenommen hat, kommt die Anwendung des in § 178 Abs. 2 StcB nF für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens in Betracht. Dieser ist für den Angeklagten günstiger, da die Mindeststrafe jetzt 3 Monate Freiheitsstrafe gegenüber früher sechs Monaten beträgt, Es ist somit das neue Gesetz anzuwenden. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafaus-Sspruchs zur Folge, weil der Senat nicht ausschliessen kann, daß das Landgericht auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es von dem neuen Strafrahmen hätte ausgehen können.
3. Im übrigen ist die Revision unbegründet, Ihre Einzelangriffe richten sich nur gegen die Be. weiswürdigung.
4. Im Fall 5 ist jedoch die Fassung des Urteilssatzes zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle rechtlich einwandfrei wegen in Tateinheit mit Diebstahl begangenen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs, 1 Nr. 1 StVG verurteilt. Die Bezeichnung des Vergehens als "Fahren ohne Führerschein" im Urteilssatz ist aber irreführend, da sie nicht deutlich zum Ausdruck bringt, daß es sich um ein Vergehen nach § 21 StVG und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 69 a Abs. 1 Nr. 5, StVZO, 24 StVG handelt.
Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg
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