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BGH Urteil vom 02.07.1974 – 1 StR 159/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 159/74 - URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Schleifer Sehmus ww

s TOD , geboren am GEBE 10. in are zur Zeit in Haft,

2. den Hilfsarbeiter Serif EWEB aus

U | geboren am GE 1939 in HOMWTürkei, zur Zeit in ,

3. den Hilfsarbeiter Ahmet__B aus TBED- , geboren am 1930 in SEM Türkei, zur Zeit in Haft, 4, den Hilfsarbeiter Alisan r EEE au: Te-

geboren a EEE 155 in CGBEEEEN Türkei, zur Zeit in Haft,

wegen Notzucht u.a.

Der 1.

- 2.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 2, Juli 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1.

2s

3.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Entführung und Freiheitsberaubung verurteilt worden sind (II 1 der Urteilsgründe), sowie im Ausspruch über die gegen die Angeklagten Ip, Eund EEE verhängten Gesänt-

strafen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten IB, EBund DEE werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten der Notzucht in Tateinheit mit g6fährlicher Körperverletzung, Entführung und Freiheitsberaubung, die Angeklagten I, E@und BED außerdem des Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und Gesamtfreiheitsstrafen gegen WWWPvon sieben Jahren sechs Monaten, gegen Hund DEE von je sieben Jahren verhängt; den Angeklagten Er hat das Landgericht zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten I hat es unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre (§ 42 n StGB) von zwei Jahren ausgesprochen. Die Revisionen rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge dringt durch.

Nach dem Protokoll erklärte die Zeugin Clin der Hauptverhandlung, sie könne nähere Angaben (über die an ihr verübte Notzucht) nicht in Anwesenheit der Zuhörer machen, weil sie sich schäme. Der Staatsanwalt beantragte daraufhin die Ausschließung der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit. Das Landgericht schloß für die Dauer der weiteren Verriehmung die Öffentlichkeit aus "zum Schutz der Privatsphäre der Zeugin nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Menschenrechtskonvention." Die Beschwerdeführer sehen hierin mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.

1. Die Strafkammer hat ihren Beschluß nicht - wie es nach dem Antrag des Staatsanwalts nahe gelegen hätte - gemäß § 172 GVG mit einer Gefährdung der Sittlichkeit begründet. Selbst wenn das Gericht den Ausschluß der Öffentlichkeit - auch - darauf gestützt haben sollte, so wäre dem Gesetz doch nicht Genüge geschehen. Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG muß in jddem Fall der Grund der Ausschließung angegeben werden, selbst wenn er sich aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt (BGHSt 1, 334; 2, 56). Aus denselben Erwägungen kann auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung - durch Erschwerung der Wahrheitsermittlung - nicht als Grund herangezogen werden.

2. Die vom Landgericht gegebene Begründung rechtfertigte die Maßnahme nicht.

a) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gehört zu den Grundlagen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens; es ist seit jeher ein besonderes Anliegen der Rechtsprechung, die Einhaltung dieses Grundsatzes zu sichern (vgl. BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57). Nur unter eng begrenzten, im Gesetz genau umschriebenen Voraussetzungen darf hiervon abgewichen werden. Es obliegt daher allein dem Gesetzgeber, die dem Öffentlichkeitsgrundsatz widerstreitenden Interessen dagegen abzuwägen und - falls er ihnen den Vorrang einräumt - durch eine entsprechende Vorschrift Geltung zu verschaffen.

b) Für einen Fall wie den vorliegenden bestimmt § 172 Nr. 2 GVG in der Fassung des Art. 22 Nr. 10 EGStGB (BGBl I 1974, 469, 521), daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn "Umstände aus dem persönlichen Lebens-

Sn

bereich eines ... Zeugen ... zur Sprache kommen, durch

deren Öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden." Diese Vorschrift soll jedoch erst am 1. Januar 1975 in Kraft treten (Art. 326 Abs. 1 aa0). Sie ist, wie es die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. V1/3250 S. 307) ausspricht, "völlig neu"

(vgl. auch Göhler NJW 1974, 825, 835; Schäfer in Löwe-Rosenberg 22. Aufl. GVG § 172 Anm. 7), fixiert also nicht lediglich Rechtsgrundsätze, die bereits in der Praxis anerkannt waren.

c) Bei der gegenwärtigen Rechtslage 1äßt sich ein ähnliches Ergebnis nicht erzielen, auch nicht durch unmittelbaren Rückgriff auf die Art. 1 und 2 GG oder durch Anwendung des Art. 6 MRK.

Diese Möglichkeit ist bisher nur für den anders gearteten Fall erörtert worden, daß der Angeklagte die Öffentlichkeit ausgeschlossen wissen wollte (vgl. Müller-Gindullis NJW 1973, 1219 unter Hinweis auf die Handhabung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Lebach - BVerfGE 35, 202 -; BGHSt 23, 82 mit Anmerkung von Eb. Schmidt JZ 1970, 35; Kühn NJW 1971, 224; Schäfer aaO Anm. 1 f). Dort handelt es sich jedoch um eine mögliche Beschwer des Angeklagten, der einerseits - auch - durch die Öffentlichkeit des Verfahrens geschützt werden soll, andererseits aber ein Interesse an deren Ausschließung haben kann. Ob in solchen Fällen die Grundrechte des Angeklagten durch Nichtausschließung der Öffentlichkeit verletzt werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall geht

es um den von den Beschwerdeführern mißbilligten Ausschluß der Öffentlichkeit. Er ließe sich nur dann rechtfertigen,

wenn den Vorschriften der §§ 169 ff GVG die Gültigkeit abgesprochen werden müßte, weil und soweit sie Grundrechte der Zeugin verletzen oder gegen Art. 6 MRK verstoßen. Davon kann indessen keine Rede sein. Die genannten Bestimmungen lassen vielmehr dem Gesetzgeber Spielraum, im Widerstreit der Interessen zu entscheiden zwischen dem Schutz der Privatsphäre eines Notzuchtopfers und dem Anspruch des Angeklagten und der Rechtsgemeinschaft auf Öffentlichkeit der Hauptverhandlung.

3. Das Urteil mußte hiernach mit den Feststellungen in dem Umfang aufgehoben werden, in dem der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO sich auswirken konnte (RGSt 44, 16, 19; 53, 199, 202; 69, 253, 256), d.h. ‘soweit der Vorwurf von Straftaten gegen die Zeugin CB in Betracht kommt. Die weitere Verurteilung stellt einen abtrennbaren Teil der Entscheidung dar; sie wird von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.

II. Soweit die Angeklagten I@W, E@und BEE des Autostraßenraubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden sind, hat die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten ergeben. |

Der Ausspruch über die deswegen verhängten Einzelstrafen ist rechtlich ebenfalls bedenkenfrei. Der Senat kann auch mit Sicherheit ausschließen, daß sich der - aufgehobene - Schuld- und Strafausspruch im Fall II 1

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der Urteilsgründe auf diese Einzelstrafen ausgewirkt hat. Der zeitliche und innere Zusammenhang beider Straftaten ist vom Tatrichter ausdrücklich nur bei der Bildung der Gesamtstrafen gewürdigt worden (UA S. 32). Diese mußten ohnedies aufgehoben werden.

Pfeiffer | Loesdau. Pikart Zipfel Herdegen