Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 25.06.1974 – 5 StR 225/74

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Salih A ii DB

ohne festen Wohnsitz,

geboren am ii 1939 in AD (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25,Juni 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Herrmann Fleischmann Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ge als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwa 1 t = us ED

als Verteidiger,

Justizangestellte um

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20.Dezember 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

—_ ) —

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, § 251 Abs.1 Nr.1 StPO sei zu Unrecht angewendet worden, dringt im Ergebnis nicht durch,

der jugoslawischen Zeugin ZU von 31.oxtoDer 1973 nicht nach § 251 Abs.1 StPO verlesen werden durfte. Diese Vernehmung litt unter zwei Mängeln. Erstens stand dem türkischen Angeklagten, der sich zur Vernehmung der Zeugin vorführen ließ (§ 224 Aps.2 StPO), kein Dolmetscher der türkischen Sprache zur Seite, obwohl der Angeklagte die deutsche Sprache offenbar so wenig beherrscht, daß er

in keinem anderen Abschnitt des Verfahrens ohne Hilfe eines Dolmetschers blieb. Zweitens ist der Dolmetscher

für die Jugoslawische Sprache im Termin vom 31.Oktober 1973 weder vereidigt worden, noch hat er sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 GVG). Diese Mängel schlossen die Verlesung der Niederschrift als

einer richterlichen nach § 254 Avs.ı StPO aus.

b) Die Niederschrift durfte daher nur als solche über eine andere Vernehmung nach § 25| Abs.2 StPO verlesen werden (BGHSt 22,118,120). Auf diese Bestimmung hat das Schwurgericht die Verlesung zwar nicht gestützt. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen, weil bei keinem Beteiligten Zweifel darüber bestanden, daß die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 StPpo vorlagen.

Bereits der Beschluß vom 6.Juli 1973, durch den die kommissarische Vernehmung angeordnet wurde, enthielt den Hinweis, "der Aufenthalt der Zeugin ist ungewiß" (Bd.II 8.77 d.A.). Daß "der Aufenthalt der Zeugin nicht zu ermitteln ist", gab das Schwurgericht auch in der Hauptverhandlung als Verlesungsgrund an. In dem besonders

eingehenden Beschluß nach § 251 Abs.4 StPO, der vor

der Verlesung verkündet wurde, zählte das Schwurgericht zahlreiche Umstände auf, die einer Vernehmung der Zeugin vor dem erkennenden Gericht in absehbarer Zeit entgegenstanden. Danach war völlig ungewiß, ob die Zeugin jemals zu einer neuen Verhandlung herbeigeschafft werden könnte und wann sich eine solche Möglichkeit abzeichnen würde (Bd.III S.9-10 R).

Von weiteren Nachfragen über den Aufenthalt der Zeugin brauchte sich das Schwurgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu versprechen. Der Kriminalhauptwachtmeister ] hatte die Zeugin im Oktober 1973 mehr zufällig in einen DW Lokal aufgetrieben. Bei dem angeblichen "früheren Wohnungsgeber AB" in Westdeutschland nachzufragen, bestand kein Anlaß. Die Zeugin war zwar einmal vorübergehend unter dessen DW Anschrift gemeldet, hatte sich dort aber nie aufgehalten.

Eine erneute Aussetzung der Hauptverhandlung hätte das Schwurgericht nicht verantworten können. Der Angeklagte sitzt seit dem 8.April 1972 in Untersuchungshaft. Das Schwurgericht hat sich ersichtlich bemüht, das Verfahren zu beschleunigen. Die bisherige Dauer ist allein durch ein Verhalten der Zeugin verursacht worden, das aller Voraussicht nach auch in Zukunft wenigstens zu längerer Verzögerung führen würde. Sie aber «stünde zur Bedeutung der Zeugenaussage nicht mehr in angemessenen Verhältnis. Daß der Angeklagte einen Landsmann töten wollte und einen anderen erschoß, ist aufgrund anderer Zeugenaussagen festgestellt. Die Bekunäung der Zeugin Apr etraf Umstände, die außerhalb des Tatgeschehens lagen, und die lediglich zusätzliche Grundlagen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgeben sollten.

-5-

2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Einzelvorbringen der Revision zur Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Herrmann Fleischmann Fuhrmann