Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 07.05.1980 – 2 StR 111/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 111/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Hifsi U EB aus HaiEEEB, seboren em 0. EEE 1942 in SCHE /USER/Türkei,
2. den Schweißer Bayram De END aus H&iEB-BB. geboren am DB. EEE 1936 in Us@/Türkei,
wegen versuchten Totschlags
Sn
023]
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl
Dr. Mever
B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt We aus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten U,
Rechtsanwalt EEEEEEEn zus EEE =15 ver-
teidiger des Angeklagten Do, Justizangestellte u
als Urkundsbeaintin der Geschäftsstelle,
fiir Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 12. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straikaumer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen, Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.
Das Rechtsmittel ist begründet. Die auf Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gegründete Verfahrensrüge greift durch.
Das Gericht hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO die frühere Aussage des Zeugen TOD vor dem Ermittlungsrichter in HB vom 24. November 1978 (Bd. I Bl. 171, 176/180 d.A.) verlesen und diese mit zur Grundlage der Urteilsfeststellungen gemacht. Der zu der damaligen Vernehmung zugezogene Dolmetscher war weder gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden, noch hatte er sich gemäß § 189 Abs. 2 CVG auf einen bereits allgemein geleisteten Eid berufen. Die Vereidigung eines Dolmetschers ist aber eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens. Die Niederschrift über die Aussage des Zeugen I] durfte deshalb jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden (BCHSt 22,
118, 120).
Die Zustimmung der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zu der Verlesung konnte den Mangel nicht heilen.
Das Urteil kann auf dem genannten Fehler beruhen. Das Schwurgericht hat die Aussage des Zeugen Te» im Urteil mitverwertet (UA S. 4/6) und durch sie die
-u-
Glaubwürdigkeit der die Angeklagten belastenden Aussage des Nebenklägers in Frage gestellt (UA S. 7).
Auch ist nicht etwa deswegen auszuschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Anwendung von § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V. mit § 189 GVG beruht, weil die Niederschrift als eine solche iiber eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO hätte behandelt werden können. Abgesehen davon, daß eine Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung von geringerem Beweiswert ist als ein richterliches Protokoll (BGHSt 5, 214; 19, 354) und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Schwurgericht eine nichtrichterliche Vernehmung anders beurteilt hätte, steht auch nicht fest, daß die Voraussetzungen fiir die Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO vorlagen.
Die Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann - und somit Niederschriften über seine nichtrichterliche Vernehmung verlesen werden dürfen - ist tatsächlicher Art und vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung verlangt die Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage mit dem Interesse an der reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens. Das Revisionsgericht hat dabei nur zu prüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsfehler beeinflußt sein kann (vgl. BCH MDR 1974, 369; BGHSt 22, 118, 120; BGH, Urteil vom 2. November 1976 - 1 StR 502/76).
Im vorliegenden Falle hatte der Vorsitzende den Beteiligten lediglich mitgeteilt, daß der Zeuge TeEEEE> wegen einer unaufschiebbaren Operation an den Stimnbändern in der nächsten Zeit nicht zur Verfügung stehe
-5-
(Bd. II S. 307 R d.A.). Eine Ermessensentscheidung im oben genannten Sinne hat das Gericht somit nicht getroffen. Es kann auch nicht als selbstverständlich angesehen werden, daß hier eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Genesung des Zeugen nicht in Betracht
kam,
Nach allem ist das Urteil aufzuheben.
Schumacher Mösl Meyer
Maier Theune