Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 2 StR 30/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> sin 30/55 2259 027
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmenn Matthias M EEE aus Tom; äort geboren an EEE 1921.
wegen fortgesetzten gewerbsmässigen und gewaltsamen B»ndenschmuggels u.a
hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. Ser als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hiifsarbeiter im mittleren Justizdienst Heuen als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angexlagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe: F
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fortgesetzten, gewerbsmässigen und gewaltsamen Bandenschmuggels (§§ 396 ff RaAbg0) in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 11 Passgesetzes zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, 5.000.- DM Gelästrafe, ersatzweise für je 50.- TM ein Tag Gefängnis, und zu einer Wertersatzstrafe von 17.856.- DM, ersatzweise für je 500.- DM ein Tag Gefängnis, ver-
urteilt."
Mit der Revision behauptet er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge
greift durch.
I. Die Revision beanstandet es, daß die "schriftlichen Aussagen der Zeugen Toussaint Eee, Dee, varı der VOR, “Modi, AG, von Keim und Ida KüEER" zum Beweise der Täterschaft des Angeklagten verlesen worden seien. Darin findet sie einen Verstoß gegen § 250 StPO. Das ist insofern unrichtig, als die Strafkamner Die in der Hauptverhandlung vernommen hat und das Urteil sich auf diese Aussage in der Hauptverhandlung stützt. Van der VORREB hat seine Aussage vor dem Ermittlungsrichter er-
‘ stattet. Sie ist "im allseitigen Einverständnis" auf Grund eines Gerichtsbeschlusses verlesen worden. Das war nach
§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO zulässig. Der Verstoß gegen § 251 Abs 4 Satz 3 StPO ist nicht gerügt. Die übrigen Niederschriften betreffen aber Aussagen, die die Zeugen vor
der Polizei oder der Zollbehörde gemacht haben. Deren BE Vernehmung durfte die Strafkammer trotz "allseitigen " Einverständnisses" nicht durch die Verlesung dieser Protokolle ersetzen;denn § 251 Abs 1 Nr 4 StPO bezieht sich
nur auf richterliche Vernehnmungen, RGSt 67, 252, 255. Dies ist aber geschehen. Die Strafkammer verwertet auch den Inhalt der Niederschriften als Beweismittel gegen den Angeklagten. Das Urteil beruht darauf. Dies ergibt sich aus folgendem;
Der Angeklagte hat bestritten, die beiden ihm vorgeworfenen Schmuggelfahrten ausgeführt zu haben. Die Strafkanmer sieht in einem Falle in der Anwesenheit des Angeklagten in unmittelbarer Nähe des Schmuggelfahrzeugs und seinem späteren Verhalten vor den holländischen und belgischen Behörden "schwerwiegende Verdachtsmomente". Ein Test, der nach der Annahme der Strafkammer gegen den Angeklagten ausgefallen ist, läßt "den Schluß zu", wie es im Urteil heißt, "daß der Angeklagte in dem festgefahrenen Wagen gewesen ist", Sodann führt die Strafkammer die Aussage der Ida KüW an, nach der der Angeklagte mit dem Großschmuggler EWEMP ein Telefongespräch führte, in dem er mitteilte, daß er mit seinem Wagen an der Grenze festsitze, und bat, Hilfe zu schicken. Schließlich hält die Strafkammer den Angeklagten für überführt durch die Bekundungen der unmittelbaren Tatzeugen Lepund Ben wm. Die Richtigkeit ihrer Aussagen folgert sie aber auch daraus, daß sie sich mit der verlesenen Aussage EB A decken. Den Einwand des Angeklagten, TMEMER sei ihm "wegen seiner Intimitäten mit der Ehefrau Fa gram und habe aus Rache Lee und PER durch Bestechung zu unrichtigen Angaben gegen ihn bestimmt", sieht die Strafkammer auch deshalb als widerlegt an, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehle, "daß die gänzlich unbeteiligte Ida Kup den Angeklagten zu Unrecht belastet haben sollte". Die Überzeugung, daß der Angeklagte auch die andere Schmuggelfahrt Aurchführte, stützt die Strafkammer auch.auf die
Aussagen der nur im Ermittlungsverfahren vernommenen
Zeugen Alp und MO, daS er "in dem Schmuggelring als Kraftfahrer beteiligt gewesen" sei,
Die Strafkammer verwertet also im Laufe der gesamten Beweisführung den Inhalt der Aussagen von vier Zeugen, für deren Verlesung sie keinen gesetzlichen Grund ange-
geben hat. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.
II. Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen: . .
1. Der Dolmetscher muß, abgesehen von dem Fall des
§ 190 GVG, stets den Eid leisten, wie er in § 189 Abs 1 GVG vorgeschrieben ist, oder sich auf seine allgemeine Vereidigung berufen. Daß dies geschehen ist, kann nur die Sitzungsniederschrift erweisen. Die Erklärung eines Dolmetschers, ein für allemal vereidigt zu sein, genügt nicht. Sie kann nur die Grundlage dafür bilden, daß
er sich hierauf, statt den Eid zu leisten, nach § 189
Abs 2 GVG beruft.
2. Bandenmäßiger Schmuggel ist nur gegeben, wenn mindestens drei an der Verbindung beteiligte Personen bei
der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammenwirken, BGHSt 3, 40. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte bei der ersten Fahrt innerhalb des deutschen Zollgebiets nur einen Beifahrer gehabt, während er
beim zweiten Male sogar allein über die Grenze fuhr.
Daß die beiden holländischen Beifahrer, die ihn vor der Grenze verließen, mit ihm dennoch in einer Verbindung gestanden hätten, wie sie § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO vor-
aussetzt, legt das Urteil nicht dar. Sie haben vielmehr ein Zusammenwirken abgelehnt (vgl. im übrigen BGHSt 4,
333).
3. "Die Gefährlichkeit der Durchführung des Schmuggels" ist ein allgemeines Merkmal einer Zollhinterziehung nach § 401 b Abs 2 Nr 2 RAbgO. Es trifft auf jedes derartige Vergehen zu. Im Einzelfalle kann deshalb nur eine solche Ausführungsart eine Verschärfung der Strafe rechtfertigen, die eine besonders große Gefährlichkeit des Täters zeigt.
4. Die Strafkammer hat Gelegenheit, das neue Vorbringen der Revision zu § 7 StGB zu berücksichtigen und gegebenenfalls Beweise hierzu zu erheben.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges