Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 16.05.1974 – 4 StR 152/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 152/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Postboten Horst S EEE zus weuiEEEE , ' dort geboren am B +, -
2. den Arbeiter Karl-Heinz M MEEEEEEEEND zus Dein geboren am EEE 19.0 in vermuimiEENEED,
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 16. Mai 1974 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
I. Die Revision des Angeklagten Mu» gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 1973 wird als unbegründet verworfen.
II.1) Auf die Revision des Angeklagten SCENE wird das genannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Diebstahls in 8 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Unterschlagung und wegen fortgesetztem Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird (§§ 242, 243, 246, 267, 17, 51 Abs. 2, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StW@);
b) im Ausspruch tiber die Einzelstrafen in den Fällen 9 (wegen Diebstahls) und 12 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2) Im Umfang der Aufhebung sowie zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall 9 (wegen Unterschlagung) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
3) Die weiter gehende Revision des Angeklagten SC wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Während die Überprüfung des Urteils, soweit es sich auf den Angeklagten MW bezieht, in sachlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler nicht hat erkennen lassen, mußte die Revision des Angeklagten SC zur Abänderung des Schuldspruchs insoweit führen, als die Strafkammer angenommen hat, der Diebstahl zum Nachteil der Firma MB (Fall 9) stehe in Tatmehrheit zu der im Fall 12 erörterten Straftat des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt Tateinheit vor (BGH St 18, 66; VRS 30, 283). Daher müssen die im Fall 9 verhängte Einzelstrafe wegen Diebstahls sowie die Einzelstrafe im Fall 12 aufgehoben werden. Stattdessen ist eine neue Einzelstrafe festzusetzen.
Im Fall 9, in dem die Kammer zutreffend Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Unterschlagung angenommen hat, ist die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe für die Unterschlagung unterblieben. Die Sache muß rückverwiesen werden; ferner muß die Gesamtstrafe, die nach § 358 Abs. 2 StPO die bisherige nicht übersteigen darf, neu gebildet werden (BGH St 4, 345).
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Buddenberg