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BGH Urteil vom 03.04.1974 – 2 StR 71/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 71/74 URTEIL 3-7, 7%

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Werner E CE aus , zcboren zn GE 1946 in SCHNEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3, April 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willns Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Staatsanwalt ww bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin nn

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Juni 1973

1. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Aus-

setzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die gemäß §§ 42 m und n StGB angeordnete Maßregel,

2. im sonstigen Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch eines Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist (§ 176 Abs. 1 und 3, § 177 Abs. 1, § 223 Abs. 1, §§ 73, 74 StGB).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit nit Unzucht mit einem Kind und mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.

Mit der Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach § 223 StGB bejaht worden (Bl. 140 £ d.A.).

2. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch, Ein Verstoß gegen § 2L4u Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, vom Tatrichter sei ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden (BGHSt 17, 351 f). Dafür, daß hier besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Angesichts des vom Landgericht festgestellten Blutalkoholgehalts zur Tatzeit von höchstens 1,8 %o und der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er könne sich an das Tatgeschehen nicht erinnern, drängte sich - auch bei Berücksichtigung seiner "sexuellen Stimulierung" (Bl. 12 UA) - die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht auf,

3. Die Verurteilung des Angeklagten aufgrund von § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 177 Abs. 1 StGB aF, § 223 Abs. 1 StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß zwischen den beiden erstgenannten Vorschriften keine Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. RG LZ 14, 69). Ihre Tatbestände unterscheiden sich wesentlich voneinander, Daß hier die unzüchtige

Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF unter anderem in der Vornahme des Beischlafs bestand, ist insoweit ohne Bedeutung. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten wegen des Würgens und dessen Folgen sowie wegen der Defloration und der Verursachung des ringförmigen Einrisses am Scheideneingang auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt. Diese Verletzungen sind kein Merkmal, das der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt (BGH NJW 1963, 1683; BGH GA 1956, 316 f). Bedenken bestehen ferner nicht gegen die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, ebensowenig gegen die Annahme, daß es sich bei den beiden Vorfällen auf dem Forstwirtschaftsweg einerseits und dem Feldweg andererseits um zwei selbständige Tatvorgänge gehandelt hat, die im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, Nach den Feststellungen des Landgerichts (Bl. 5 Abs. 2 und Bl. 10 Abs. 2 UA) hatte der Angeklagte, als er mit dem Kind den ersten Tatort verließ und zu dem Feldweg fuhr, noch nicht die Absicht, sich dort erneut an dem Mädchen zu vergehen, Vielmehr ging es ihm zu diesem Zeitpunkt allein darum, das Kind an einer Stelle abzusetzen, von der er sich entfernen konnte, ohne Gefahr zu laufen, daß sich das Kind noch so rechtzeitig an andere Personen wenden würde, daß diese ihn erkennen oder verfolgen könnten. Seinem Interesse an der Erlangung eines möglichst großen Vorsprungs entsprach es, daß sich das Kind nicht wieder anziehen durfte, bevor er es verlassen hatte, Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht gedrängt, im Urteil ausdrücklich die Frage zu behandeln, ob aus der Tatsache, daß sich das Kind nach dem ersten Vorfall nicht wieder anziehen durfte, etwa auf das Vorhaben geschlossen werden konnte, die Tat an einer anderen Stelle fortzusetzen.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist seine Ansicht, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich vermindert war, ebenfalls nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für seine Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der für die beiden ersten Fälle festgesetzten Einzelstrafen. Daß die Strafkammer die Intensität der Einwirkung und die über eine bloße Defloration erheblich hinausgehenden Verletzungen straferschwerend gewertet hat, bedeutet keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 3 StGB.

4, Die erst nach der Urteilsfällung eingetretene, vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksichtigende Änderung der §§ 176 und 177 StGB führt zwar zur Anpassung des Schuldspruchs an die neuen Deliktsbezeichnungen, hat aber keinen Einfluß auf den Strafausspruch, Angesichts der Höhe der vom Landgericht erkannten Einzelstrafen ist auszuschließen, daß es die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz gemilderte Strafdrohung in diesen beiden Vorschriften zum Anlaß genommen hätte, niedrigere Strafen zu verhängen.

5, Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Entscheidung, soweit der Angeklagte wegen Aussetzung verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat keine Ausführungen zum inneren Tatbestand des § 221 StGB gemacht. Dies wäre nur dann unschädlich, wenn sich aus den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ohne weiters ergeben würde, daß auch der subjektive Tatbestand vom Angeklagten erfüllt worden ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Deshalb durfte das Landgericht auf ausdrückliche Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 221 StGB nicht verzichten.

Da schon aus diesem Grund die Verurteilung wegen Aussetzung aufzuheben ist, braucht auf die von dem Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungserwägungen in

diesem Fall geäußerten Bedenken nicht eingegangen zu werden,

Mit dieser teilweisen Aufhebung der Entscheidung verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand. Wie im Tenor klargestellt ist, wird von der Aufhebung ferner die gemäß §§ 42 m und n StGB angeordnete Maßregel mitumfaßt, Über sie hat das Landgericht ebenfalls erneut zu entscheiden,

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer