Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 12.09.1972 – 1 StR 391/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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NN
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 391/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Taxifahrer Franz S ED =: NEE ve: TED, geboren am NED 1935 ir Nam,
wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a. .
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Pikart
Zipfel
Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: GEEEEEEED
als Verteidiger,
Justizobersekretär ED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäfsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-
mittels.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr
von Haschisch sowie wegen versuchter Abgabenhinterziehung und versuchter unerlaubter Einfuhr von Haschisch nach
zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
intgegen der Auffassung der Revision ist die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht zu beanstanden. Der Begriff Haschisch wird sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in wissenschaftlichen Abhandlungen vielfach in einem doppelten Sinne verwendet; einmal für die getrockneten Spitzen blühender Pflanzen von Cannabis sativa var. indica und in einem engeren Sinne für das aus deren Blättern und Blütenständen gewonnene Sekret, das Cannabisharz (vgl. Reallexikon der Medizin, 3. Band, H 86, Verlag Urban und ‚Schwarzenberg; Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 587; völksen, Hanf als Arzneimittel und Rauschdroge, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1869 und Haag, Zum Nachweis von Rauschgiften, insbesondere Haschisch, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1874). In letzterem Sinne ist der Begriff auch in § 9 des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes verstanden worden: Haschisch ist dort als Beispiel des aus indischem Hanf gewonnenen Harzes oder gebräuchlicher Zubereitungen dieses Harzes genannt. Gemäß den im Urteil angezogenen Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 1 Abs. I Nr. 1d des Opiumgesetzes ist die Einfuhr von indischem Hanf | erlaubnispflichtig.
Der Tatrichter hat ausdrücklich ausgeführt, was
er unter Haschisch verstanden wissen wollte, nämlich indischen Hanf, und zwar Pflanzenteile mit einem Gehalt an Wirkstoffen, den Tetrahydrocannabinolen, der einem Haschischmuster von guter Qualität entspricht (UA S. 6, 7). Diese Feststellung trägt die Verurteilung nach dem Opiumgeset2z,
Für den vorliegenden Fall ist es nicht von Belang, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 d und § 9 des jetzt geltenden Betäubungsmittelgesetzes vom 10. Januar 1972 anders formuliert sind und die Bezeichnungen Indischer Hanf und Haschisch nicht mehr verwendet werden. Der festgestellte Sachverhalt läßt sich auch unter den neu gefaßten § 1 Abs. 1 Nr. 1 d des Betäubungsmittelgesetzes einordnen. Das neue Gesetz ist nicht das mildere; es verbleibt daher bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes (§ 2 Abs. 2 StGB).
Im Ergebnis ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß sich das Landgericht bezüglich der hinterzogenen Abgaben auf Kapitel 13, Tarifnumner 15 C des Zolltarifgesetzes von 1960 für Haschisch (Cannabisharz) beruft. Auf den Zolltarif kommt es hier nicht an. Die dem Urteil allein zugrunde gelegte Einfuhrumsatzsteuer von 11 % ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz (8 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1), das zwischen Pflanzenteilen und Harz nicht unterscheidet.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Annahme von Mittäterschaft auch bezüglich der Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz ist kein Rechtsfehler.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart zipfel Krauth