Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 23.01.1973 – 1 StR 502/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 502/72 URTEIL 43 ]A.

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrzeughändler Karl-Heinz \ o EEEEEEEE, ohne festen Wohnsitz, geboren ao. EB 1945 in Ve, Tanikreis Ki, zur Zeit in Haft,

2. den Angestellten Thomas Richard X ED

aus BRrEEEED, seboren an @. EB 1942 in NY, |

wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 23. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten "ciii> und KEEB zsesen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom

23. Februar 1972 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach den §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG in drei Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolge.

I. Schuldspruch

1. Revision des Angeklagten og»

Die Aufklärungsrügen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 2, 168); sie sind daher unzulässig.

Gegen die Annahme einer gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen 5Steuerhehlerei in drei Fällen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach den Urteil haben die Angeklagten schon beim ersten Geschäftsabschluß (UA S. 22) in der Absicht gehandelt, sich durch den Handel mit Haschisch eine fortlaufende Einnahmequelle vor :iniger Dauer zu verschaffen. Dies genügt für Cie Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns (vgl. BGH GA 55, 212). Es ist nicht entscheidend, ob die Angeklagien tatsächlich Gewinne aus den Geschäften zogen und in welcher Höhe.

Auch die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen 88 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 Opium@ ist rechtlich nicht zu beanstanden. In § 9 ist der Verkehr mit dem aus indischem Hanf gewonnenen Harz und gebräuchlichen Zubereitungen dieses Harzes, insbesondere Haschisch, verboten. Zwar läßt das Urteil nach seinem “Wortlaut offen, ob im Falle 3 die Mischung der Pflanzenteile und des Harzes von indischem Hanf oder einer anderen Hanfart stammt, geht aber bei dieser Gegenüberstellung offensichtlich von einem engeren Begriff "indischer Hanf" im Sinne der Unterart Cannabis sativa var. indica aus.

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§ 9 OpiumG dagegen versteht im Anschluß an die Begriffsbestimmung im internationalen Opiumabkommen vom 19. Februar 1925 (vgl. Gesetz vom

26. Juni 1929, RGBlI II S. 407, 414) unter dem

von ihm allein genanrtei: indischen Hanf die getrockneten Spitzen der blühenden oder fruchttragenden weiblichen Stauden von Cannabis sativa L., aus denen das Harz nicht ausgezogen ist, ohne Rücksicht auf die Benennung, unter der sie in den Handel gebracht werden. § 9 OpiumG erfaßt daher alle Hanfarten der Gattung Cannabis sativa L. Zur Klarstellung spricht auch das neugefaßte Betäubungsmittelgesetz in § 1. Abs. 1 Nr. 1 d von den "zur Gattung Cannahis gehörenden Pflanzen" und in § 1 Abs. 4 Nr. 3 und in § 9 von "Cannabisharz und seinen Zubereitungen".

Die Annahme jeweils selbständiger Handlungen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 1675 15, 268, 271; 16, 124, 128/129). Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender günstiger Gelegenheit Haschisch zu verkaufen, stellt noch nicht den für die Annahne eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen Gesamtvorsatz dar.

Verstöße gegen Denkgesetze ergeben sich aus _.: den Urteilsgründen nicht. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Beteiligung des Angeklagten im 2. Falle in den Urteilsgründen ausreichend festgestellt.

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2. Revision des Angeklagten KR

Die Rüge, das Landgericht habe die genauer Finkommensverhältnisse des Angeklagten nicht aufgeklärt, kann keinen Erfolg hat=n. Denn auf die Frage, ob der Angeklagte auf zusätzliche Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen war, xommt es zur Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns nicht an. Die Feststellung, daß auch der Angeklagte KW die !bsicht hatte, sich eine fortlaufende Einnahmeqauelle von Dauer durch den Handel mit Haschisch zu verschaffen, trägt die Verurteilung. Im übrigen mußte sich der Tatrichter auch deswegen nicht zu weiterer Aufkliung der Einkommensverhältnisse gedrängt fühlen, «„sil er von den Angaben des Angeklagten ausgegangen ist. Danach

verdiente dieser als Autoverkäufer nur mäßig; die später

Anstellung als Zivilangestellter bei der US-Armee eriols erst einige Wochen vor seiner Festnahme und brachte auch

nur 600 DM monatlich ein (VA S. 37).

Soweit die Revision weiter rügt, das Gericht habe den tatsächlichen Verdienst bei den Haschischgeschäften und das hieraus folgende eigene Interesse an den Taten nicht hinreichend aufgeklärt, ist nicht dargelegt, welicher Aufklärungsmittel sich das Gericht hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

Das Urteil verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die gezogenen Schlüsse sind möglich. Von einer zwingenden Lebenserfahrung ist das Schwurgericht nicht ausgegangen. Ein “Widerspruch ist nicht

erkennbar. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht

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verletzt; der Tatrichter war davon überzeugt, das die Angeklagten bei den Haschischgeschäften bewußt uni gewollt zusammengearbeitet haben und auch der Beschwerdeführer KB die Tatherrschaft hatte (VA 5. 23, 25, 32).

II. Strafausspruch

Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgsreifenden Bedenken. Zwar hat der Tatrichter bei der abschließenden Würdigung der Strafzumessungserwägungen erwähnt, bei der Bemessung der Einzelstrafen auch die Höhe der hinterzogenen Abgaben berücksichtigt zu haben, und ist bei der Errechnung der Zollabgaben von ei.:n unzutreffenden Zolltarif ausgegangen. Die Zolltarilnummer 38.19 T mit einem Zollsatz von 14,4 % gilt nämlich nur für örzeugnisse der chemischen Industrie und auch dann nur, wenn sie nicht anderweit genannt oder inbegriffen sind. Nach den Feststellungen handelte es sich aber in den Tällen 1 und 2 um reines Harz, das von der Tarifnummer 13.02 C (andere als die ausdrücklich in 13.02 genannten Harze) erfaßt wird (vgl. Verordnung [Eue7 Nr. 950/58 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif vom 26. Juni 1965, ABL Nr. I 172/1). Diese Erzeugnisse sind zollfrei; es ist lediglich eine Einfuhrumsatzsteuer von 11 % zu entrichten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1 UmsatzsteuerG). Mischungen aus Harz und Pflanzenteilen, wie sie das Schwurgericht im Falle 3 festgestellt hat, fallen unter Berücksichtigung der allgemeinen Tarifierungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 (Titel IA 2, 3 c) ebenso.

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wie die Pflanzenteile selbst unter die Tariinumer 12.07 K (vgl. BGuSt 24, 175, 120). Dort ist für den Zeitpunkt der Tat noch ein vertragsmädiger Zollsatn von 1,5 % vorgesehen, der neben die gleichfalls anfallende Einfuhrumsatzstsuer tritt.

Jedoch ergibt die Gesamtbetrachtung der ausführlich erörterten und primär auf das Opiumvergehen abgestellten Strafzumessungsgründe, daß die falsche Berechnung der Abgaben - je kg 500 - 700 DM anstelle von 330 DM oder von 375 DM (im Falle 3) für insgesamt 9 kg bei dem vom Landgericht angenommenen mittleren Zollwert 3000 DM - für die Strafhöhe keine Rolle gespielt hi.

Auch im übrigen geben die Strafzumessungsgründe keinen Anlaß zur Beanstandung. Die Revisionen waren daher zu verwerfen.

feifier Mösl oesner

Zipfel Herdegen