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BGH Urteil vom 28.11.1973 – 2 StR 376/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 376/73 URTEIL arıı

in der Strafsache

gegen

Dr. Horst L u aus Tee, zeboren ana GB 19265 in DEE,

wegen Vergehens nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 28. November 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär u»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom

17. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person wegen eines Vergehens nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO zu 3.000 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 100 DM einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Angeklagte ist Vorstandsmitglied der Firma Sch AC, die einen knochenverarbeitenden Betrieb in Wi unterhält,

Die Strafkammer hält den Angeklagten für verantwortlich dafür, daß vom Regierungspräsidenten in WiWB zur Vermeidung von Geruchsbelästigung der Anwohner vorgeschriebene Bedingungen nicnt ausreichend eingehalten worden

sind.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Verfahrensvoraussetzungen: 1. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß:

Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß die Anklageschrift die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, soweit es § 50 a StGB betreffe, nicht eindeutig nenne und die dem Angeklagten angelastete Tat nicht konkret bezeichne.

Die Anklageschrift kennzeichnet die Stellung des Angeklagten dahin, er sei Vorstandsmitglied und "verantwortlicher Geschäftsführer des Zweigwerkes der Sch@B-

GEB - Aktiengesellschaft in Wip- Schi ii" ;

SU

die gesetzliche Umschreibung einer der Varianten des

§ 50 a StGB erwähnt sie nicht. Auch ist bei den anzuwendenden Strafvorschriften § 50 a StGB ohne Angabe von Absatz und Nummer aufgeführt. Die Anklage ist unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden, Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Hauptverhandlung die Anklage dahin erläutert, daß § 50 a Abs. 1 StGB zu Grunde gelegtwerden solle, Entsprechend hat die Strafkammer den Eröffnungsbeschluß ergänzt. Diese - mündlich dem Angeklagten bekanntgegebene - Ergänzung war zulässig (BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 514/60 -) und verdeutlichte den Eröffnungsbeschluß ausreichend.

Die Anklage umschreibt hinreichend die konkrete Tat. Dabei kann das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Auslegung herangezogen werden (BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 138; BGH NJW 1954, 360). Nach dem Anklagesatz sind der Firma Sch AG: im Jahre 1968 bei der gewerbepolizeilichen Genehmigung ihrer Knochenverarbeitungsanlage zum Teil wörtlich wiedergegebene Bedingungen auferlegt worden, die eine Geruchsbelästigung verhindern sollten. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sind diese Bedingungen fortgesetzt vorsätzlich nur unzureichend erfüllt worden. Aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen geht hervor, daß der Angeklagte als dafür verantwortlich angesehen wird. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen nicht deutlich zu machen, inwiefern diese Umschreibung der Tat den Angeklagten im ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf ließ oder die Tat sonst für das Verfahren unzulänglich abgegrenzt war.

Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, daß

das Urteil den Vorgang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht teilweise anders sieht als die Anklage. Eine Unzulänglichkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluß läßt sich daraus nicht herleiten. Seinen Feststellungen hat das Gericht das Ergebnis der Hauptverhandlung auch dann zu Grunde zu legen, wenn dieses von den in der Anklage aufgeführten Umständen abweicht, sofern nicht die Grenze der in der Anklage bezeichneten Tat überschritten wird (§ 264 StPO; vgl. BGHSt 13, 320, 321). Auch kann es im Rahmen des § 265 StPO die Tat rechtlich anders würdigen.

Schließlich fehlt es insoweit nicht an Anklage und Eröffnungsbeschluß, als die Strafkammer ihrem Urteil auch das Ergebnis einer Überprüfung vom 26. Februar 1972 zu Grunde legt. Diese Kontrolle ist bereits in der Anklage ausdrücklich erwähnt (Bl. 242 Bd. 1 d.A.).

2. Verjährung:

Die Revision hält die Strafverfolgung der Tat für verjährt. Ob - mit Ausnahme des Vorfalles vom 26. Februar 1972 - Verjährung eingetreten ist, vermag der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellung nicht abschließend zu beurteilen,

Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate (§ 145 Abs. 2 GewO). Im Urteil ist eine Reihe von Überprüfungen für August und September 1971 festgestellt. Die letzte dieser Kontrollen erfolgte am 26. September 1971. Eine weitere, bei der ein Hallentor ohne Anlaß offen stand, fand am 26. Februar 1972 statt. Danach sind zwischen der

vorletzten und letzten Nachprüfung mehr als drei lMonate verstrichen. Seit dem 26. Februar 1972 ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen worden,

Ob die Strafverfolgung der vor dem 26. Februar 1972 liegenden Vorfälle verjährt ist, hängt von der Art der Tat ab, die dem Angeklagten nachgewiesen werden kann. Ist der Angeklagte als Vorstandsmitglied der SchEp den Genehmigungsbedingungen, die nach der Auslegung der Strafkammer technische und organisatorische Vorkehrungen verlangten, von vornherein bis zum 26. Februar 1972 nur unvollständig nachgekommen, so steht ein Unterlassen in Frage. Dann wäre ein Dauerdelikt und damit keine Verjährung gegeben. Denn dieses Unterlassen hätte eine rechtswidrige Lage hervorgerufen, die solange fortbestanden hätte, als die Bedingungen nicht vollständig erfüllt waren (vgl. Eyermann in Landmann/Rohmer/Eyermann/Froehler, Gewerbeordnung 12. Aufl. Bd. 2 § 147 Rdnr. 4). Dafür, daß die Strafkammer darin die dem Angeklagten vorzuwerfende Tat sieht, könnte die Feststellung sprechen, daß er von der unzureichenden Befolgung der Bedingungen und dem häufigen Offenhalten von Türen und Toren der Halle wußte, und dem Angeklagten vorgehalten wird, er hätte einen Arbeiter ausschließlich mit der Überwachung der Hallentore beauftragen müssen. Sind dagegen ausreichende Vorkehrungen entsprechend den Bedingungen getroffen worden,ist der Angeklagte aber einer möglichen Überwachungspflicht nicht nachgekommen oder hat er später aufgetretene Mißstände in Einzelfällen oder auf Dauer nicht abgestellt, so kommen auch einzelne, dann evtl. verjährte Taten in Betracht. Die denkbaren mehreren Verstöße gegen § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO könn-

ten wiederum in - allerdings näher zu begründendem - Fortsetzungszusammenhang stehen mit der möglichen Folge, daß keine Verjährung vorliegt. Daß die Strafkammer im wesentlichen die Fälle aufzählt, in denen Überprüfungen der Halle zu Beanstandungen durch die Gewerbeaufsicht geführt haben, und feststellt, daß der Angeklagte mehrfach Betriebsleitern und Meister Anweisungen zur Einhaltung der Bedingungen erteilt hat, legt einzelne Taten nahe.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären haben.

II. Verfahrensrügen:

1. Die Revision rügt, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage vor der großen Strafkammer erhoben habe, ohne die besondere Bedeutung des Falles zu begründen, und die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit unter Verletzung von § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG ohne Begründung lejaht habe. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die

Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen be-

sonderer Bedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war. Aus § 269 StPO ergibt sich, daß nur die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO schafft. Wenn die Strafkammer nach der Eröffnung des Hauptverfahrens selbst zu der Auffassung gekonmen wäre, daß dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei, hätte sie sich dennoch nicht mehr für unzuständig

erklären und die Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen (BGH bei Herlan GA 1963, 97,100).

2. Auf die weiteren Verfahrensrügen einzugehen erübrigt sich, da die Sachrüge durchdringt.

III. Sachliches Recht:

1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 147 Abs, 1 Nr. 2 GewO, soweit er das Nichteinhalten von wesentlichen Bedingungen unter Strafe stellt, unter welchen die Genehmigung einer Anlage im Sinne von § 16 GewO erteilt ist. Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt der Revision, daß § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO in der wiedergegebenen Alternative eine Blankettvorschrift deshalb sei, weil der Tatbestand erst durch die Genehmigungsbedingungen ausgefüllt werde. Blankettstrafgesetze ersetzen die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen - auch zukünftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 14, 245, 252; vgl. auch BVerfGE 23, 265; BGHSt 20, 177, 180 £; 21, 277, 279). Bei den wesentlichen Bedingungen im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO handelt es sich demgegenüber um ein Tatbestandsmerkmal. Der Tatbestand ist in der Vorschrift vollständig umschrieben. Die Erwägungen der Revision, daß mit den Genehmigungsbedingungen als Teil eines Verwaltungsakts die Blankettvorschrift nicht ausgefüllt werden dürfe und § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO in der hier fraglichen Alternative allein keinen Inhalt habe, an den die Strafbarkeit angeknüpft werden könne, gehen deshalb fehl.

Das Merkmal "wesentliche Bedingungen" ist auch bestimmt genug. Aus den §§ 16, 18, 25 GewO ergibt sich, daß jedenfalls alle die Bedingungen wesentlich sind, deren Nichteinhaltung eine erhebliche Gefahr oder Belästigung für die Allgemeinheit zur Folge haben kann. Da das Gesetz selbst eindeutige und sichere Auslegungskriterien an die Hand gibt, bestehen gegen einen derartigen unbestimmten Rechtsbegriff keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 4, 352, 357 £; 11, 234, 237 £; 14, 245, 251; 26, 41).

Ebensowenig sind die verfassungsrechtlichen Zweifel berechtigt, die der Beschwerdeführer gegen § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Anschluß an die von Eyermann (in Landmann/ Rohmer/Eyermann/Froehler/Neumann, Gewerbeordnung 12. Aufl. Bd. 2 § 151 Rdnr. 2) gegen § 50 a StGB insgesamt gerichteten Angriffe vorbringt. Es fehlt der Vorschrift nicht an ausreichender Bestimmtheit. Mit § 50 a StGB ist lediglich eine Vereinheitlichung und Verallgemeinerung schon früher vor allem im Nebenstrafrecht bestehender Regelungen erfolgt (vgl. den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bundesrats-Drucksache 450/66 S. 62 ff). Der Bundesgerichtshof ist bereits in mehreren Entscheidungen von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift ausgegangen (BGH bei Dallinger MDR 1969, 139; BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69 -; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 5 StR 426/69 -).

2. Das Urteil gibt jedoch in folgenden Punkten zu durchgreifenden Bedenken Anlaß;

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a) Dem Urteil läßt sich nicht eindeutig entnehmen, wann die dem Angeklagten vorgeworfene Tat begonnen haben soll. In der Anklage heißt es zur Tatzeit: seit 1968. Dafür, daß die Strafkammer dem folgen will, spricht ihre Feststellung, daß der Angeklagte seit dem 1. April 1968 dem Vorstand der Firma SchB AG angehört. Vom 22. April 1968 stammt nach den Urteilsfeststellungen die Genehmigung des Regierungspräsidenten in Wi nach § 25 Abs. 1 GewO für die Errichtung einer verbesserten Verarbeitungsanlage von Rohknochen, mit der die hier fraglichen Bedingungen verbunden sind. Andererseits setzt sich die Strafkammer nur mit Vorfällen aus den Jahren 1971 und 1972 auseinander. Eine genaue zeitliche Einordnung ist aus zwei Gründen erforderlich: die Genehmigungsbedingungen gelten nicht für die alte, sondern für die 1968 geänderte Verarbeitungsanlage. Ein vorwerfbares Verhalten kann erst für den Zeitpunkt in Betracht kommen, in dem die geänderte Anlage in Betrieb genommen worden ist. Außerdem hat § 50 a StGB, auf den die Strafkammer ihre Verurteilung stützt,

§ 151 GewO erst am 1. Oktober 1968 abgelöst (Art. 1 Nr. 7, 150 Abs. 2 Nr. 14, 167 Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 - BGBl I 503 -).

b) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte als Vorstandsmitglied grundsätzlich neben einem eingesetzten Betriebsleiter Täter nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 Gewo, § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann. Keinem Zweifel begegnet es auch, im Betreiben einer Anlage nach 8 16 GewO ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 50 a Abs. 1 StGB zu sehen (Busch in LK, StGB 9. Aufl. § 50 a Rdnr. 2, 4; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 2. Aufl. § 10 Anm. 3). Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, wie

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die Geschäftsführung in der Firma SchB ı: tatsächlich aufgeteilt war. Vielmehr stellt es fest, daß der Angeklagte nach der Geschäftsordnung für technische und personelle Fragen nicht zuständig war. Nur bei Aufklärung der Verteilung der Geschäftsführungsbefugnisse läßt sich beurteilen, ob den Angeklagten die Pflicht zum Handeln und ein Verschulden trafen. Dabei wird es nicht allein auf etwaige schriftliche Vereinbarungen über die Geschäftsleitung, sondern auch auf die tatsächliche Handhabung ankommen. Sollten eindeutige Regelungen nicht feststellbar sein, wird jedes Vorstandsmitglied für die Befolgung der Genehmigungsbedingungen verantwortlich zu machen sein,

c) Dem Urteil ist weder sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung verurteilt ist, noch enthält es überhaupt ausreichende Feststellungen zum Verschulden. Aus der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat läßt sich dafür nichts herleiten, da eine fortgesetzte Tat nicht nahe liegt und die Strafkammer keine Begründung für ihre Auffassung gegeben hat. Nach den Urteilsfeststellungen (S. 7 £ UA) waren dem Angeklagten zwar die Genehmigungsbedingungen und die fortlaufenden Beanstandungen der Gewerbeaufsicht bekannt. Das könnte für Vorsatz sprechen. Andererseits führt das Urteil aus (S. 14 UA), der Angeklagte "hätte sich sagen müssen", daß die getroffenen Maßnahmen den Genehnmigungsbedingungen nicht genügten, und er hätte deren Erfüllung sicher stellen müssen, Das deutet auf Fahrlässigkeit hin. § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO ist sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehungsweise anwendbar.

d) Das Urteil gibt weder die Einlassung des Angeklagten wieder noch enthält es deren Würdigung oder überhaupt eine Beweiswürdigung, obwohl ausdrücklich erwähnt ist, daß die Strafkammer dem Angeklagten und einigen Entlastungszeugen zumindest in Teilen ihrer Aussage nicht gefolgt ist. Daß darin ein sachlichrechtlicher Mangel liegen kann, hat der Senat bereits früher ausgesprochen (BGH GA 1965, 109).

4. Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

§ 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO findet auch Anwendung, wenn die Bedingungen einer Änderungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 GewO schuldhaft nicht eingehalten werden (die zu Bedingungen nach § 25 Abs, 3 GewO ergangene Entscheidung BayObLGSt 1966, 12, 14 besagt nichts Gegenteiliges). Auch kann ein strafbares Verhalten des Angeklagten vorliegen, wenn er den Bedingungen schuldhaft nur unzureichend nachgekommen ist (Froehler in Landmann/Rohmer/Eyermann/Froehler, Gewerbeordnung 12, Aufl. Bd. 1 § 16 Ränr. 181).

Dem Strafrichter ist es verwehrt, Verwaltungsakte - außer bezüglich etwaiger Nichtigkeit - auf Fehler zu überprüfen (vgl. BGHSt 4, 347, 349). Nichtigkeitsgründe sind bisher nicht ersichtlich.

Es dürfte sich schließlich empfehlen, den vollständigen Inhalt der Genehmigungsbedingungen und die darauf

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im einzelnen veranlaßten Maßnahmen der Firma Schi>- § 45 im Urteil festzustellen.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer

Fa