§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2.
entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.