Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Entscheidung vom 15.11.1973 – 2 StR 505/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 505/73 BESCHILUSS Thu
in der {trafsache
gegen
den Metzger Walter Fran. S t EB aus FEED am I, geboren an. EB 933 in S@WW/CS5h, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bu desgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1973 gemäß © 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt zm Main vom 2, April 19373
1. im Schuldsj'ruch dahin geändert, daß
a) die Ver rteilung wegen einer Übertre-
b)
tung nach § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB wegfällt, soweit sie neben der Verurteilung zu einer Vergehen nach § 240 StGB ausgesprochen worden ist,
an die £telle der Verurteilung wegen unerlaubten Waffenerwerbs und Waffenführens nach $ :6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Waffengesetz 1938 au: eine Verurteilung wegen zweier Vergehen nıch § 53 Abs. 3 Nr. 1 a) und § 53 Abs. 3 ir. 1 b) des Waffengesetzes vom
19. Sep .ember 1972 (BGBl I 1797) erkannt wird,
2. mit den Fertstellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Freiheitsbe-
raubung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Schießen an bewohnt::n Orten verurteilt worden ist,
b) im pgosinten SLPRlaussuvrtüuch,
II, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan: lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frarkfurt am Main (Strafkammer) zurückverwieser .
Ill. Die weitergelende Revision wird verworfen,
Gıünde:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der am Äbend des 8. Mai 1971 mit ein r Pistole bewaffnet in einer Gaststätte des Frankfurter !ahnhofsviertels randalierte und schoß, wegen vorsätzlic!l en Erwerbs einer Schußwaffe ohne Waffenschein, vorsätzlichen Führens einer Schuöwaffe ohne Waffenschein, vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Nö igung in Tateinheit mit Schießen an bewohnten Orten und jiahrlässiger Körperverletzung in Yateinheit mit Schießen an bewohnten Orten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sielen Jahren und neun !ionaten verurteilt und die sichergesieilte Pistole nebst Munition eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
Die Feststellunge: tragen die Verurteilung nicht, soweit das Schwurgerich den Angeklagten der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und der fahrlässigen Körperverlet-
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zung in latejinheit nit !chiesen an bewohnten Urten
(88 230, 232, 367 Abs. ‘ Nr. 8, 73 StGB) schuldig befunden hat. Die verhältnisnäßig kurzfristige Behinderung des Verletzten RB an Ve: lassen der Gaststätte kann noch nicht als eine dem Einsj.erren eines Wenschen gleichwertige Beraubung des Gebrauchs der persönlichen Freiheit gewertet werden; der Sachverhalt wird auch insoweit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt de: Nötigung (§ 240 StüB) zu würdigen sein. Lin Versengen des Haupthaars, das der Betroffene erst am nächsten Morgen beim Kämmen bemerkt, kann nicht als Körperverletzung im Sinne <er §§ 223 ff StGB gelten. Der gesetzliche Tatbestand setzt eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit voraus. Naheliegen könnte hier eine Prüfung der Anwendbarkeit des Tatbestands der Bedrohung ; emäß § 241 StGB, sofern nicht in diesem Punkt überhaupt :instellung nach § 154 StPO in Betracht gezogen wird. Eii.e erneute Anwendung des § 367 Abs, 1 Nr. 8 StGB scheidet aus. da diese Übertretung, wie das Schwurgericht selbst in den G: ünden ausführt, schon am 22. September 1971 verjährt wai'.
Unmittelbar zu be:.chten ist diese Verjährung in dem weiteren Fall, in dem dis Schwurgericht eine Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 240 StGB argenommen hat, Hier kann nur die Verurteilung wegen NWötipung bestehen bleiben. Bei den Verurteilungen nach dem Wa 'fengesetz sind die neuen Tatbestände des Waffengesetzes v'n 1972 einzusetzen, die insoweit eine zusätzliche Geldstrafe ıicht mehr androhen und aus diesem Grund als das mildere G:« setz anzusehen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).
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Im übrigen hat d e Nachprüfung des Schuldspruchs auf die vom Angeklagte:., erhobene allgemeine Sachrüge keinen weiteren Rechtsman;el zu seinem Nachteil ergeben.
Der Strafausspruch kann im ganzen nicht bestehen bleiben, weil es bei der Aufhebung des Schuldspruchs in zwei Punkten nicht sei:: Bewenden hat, sondern auch die Begründung des Strafma'ies durchgreifenden Bedenken begegnet. Bei der Einsatzst 'afe von vier Jahren im Falle der zweiten Nötigung zum N.:chteil des Gastwirts FB hat das Schwurgericht dem :'mstand größte Bedeutung beigenessen, daß der Angeklagt: "in besonderem Maße die NMenscherwürde des Gastwirts FEB verletzt habe, inden er diesen in die Lage brachte, s ch vor den Augen der anderen Gäste zur Erde zu werfen, um sich in dieser unwürdigen Weise aus dem Schußfeld zu halten". Der Senat kann dieser Wertung nicht folgen. Sie verk::nnt offenbar ganz, daß niemand es als schimpflich ansieht, wenn eine in dieser Weise mit einer Schußwaffe bedrohte Person Deckung nimmt, und daß man eher geneigt ist, (lie Geistesgegenwart anzuerkennen, mit der der Bedrohte e:nem Angriff ausweicht, den er auf andere Weise gar nicht parieren könnte.
Da eine sachlich Zuständigkeit des Schwurgerichts nunmehr ausscheidet, h::t der Senat die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO). Diese wird zu beachten haben, daß di: Verurteilung wegen Waffenführens sich auf den mit der zeitweiligen Verwahrung der Waffe durch den Wirt abgeschlossenen Vorgang bezieht. Über die
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Einziehung wird neben cer Gesamtstrafe neu zu befinden sein.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Baumgarten