Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 05.09.1974 – 2 StR 547/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 547/74 BESCHLUSS MAL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ibrahim Dome aus Fi, geboren an GEREEEED 1934 in türkei, |
_ wegen unerlaubten Waffenerwerbs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den -Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1974 beschlossen:
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 in der Fassung des Art. 49 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des 'Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 | ist gegenüber § 53 Abs. 3 Nr. 1 a des Waffengesetzes vom 19. September 1972 das mildere Gesetz.
Gründe§
. Der Angeklagte trug, als er sich in der Nacht zum 1. Januar 1972 in einer Gaststätte in FEED aufhielt, eine Pistole des Kalibers 7,65 mm mit Magazin, jedoch ohne Munition bei sich, Das Oberlandesgericht, | dem die Sache auf die Revision des Angeklagten zur Entscheidung vorliegt, möchte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Erwerbs einer Faustfeuerwaffe ohne Waffenerwerbschein nach §§ 11 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 in der Fassung des Hessischen Anpassungsgesetzes vom 18. März 1970 (GVBl. 1970 Teil I, S. 245, 252) schuldig sprechen, sieht sich jedoch daran durch den Beschluß des Senats vom 16. November 1973 - 2 StR 505/73 - gehindert, in dem der Senat wegen einer entsprechenden am 8. Mai 1971 ebenfalls in Frankfurt an Main verübten Straftat nicht das Waffengesetz 1938, son-
dern das Waffengesetz vom 19. September 1972 angewandt hatte, weil dieses nicht mehr eine zusätzliche Geldstrafe androhe und deshalb als das mildere Gesetz. gemäß 2
Abs. 2 Satz 2 StGB anzusehen sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main will hiervon abweichen. Es weist in seinem Vorlegungsbeschluß (§ 121 Abs. 2 GVG) zutreffend darauf hin, daß die im Waffengesetz 1938 ausgesprochene Strafdrohung durch das Hessische Anpassungsgesetz vom
18. März 1970 von einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder einer dieser Strafen auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder eine dieser Strafen verringert worden und deshalb im Verhältnis zum Waffengesetz 1972 mit der Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als das mildere Gesetz anzusehen ist. Dem tritt der Senat bei.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Meyer