Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 24.10.1973 – 2 StR 613/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

GVG aF 88 63, 69; GVG idF v. 26. Mai 1972 8 21 e Abs. 1, § 21 g Abs. 1; StPO § 338 Nr. 1; DRiG § 4 Abs. 2 Nr. 3 Nimmt ein Hochschullehrer auch richterliche Aufgaben wahr, so muß bereits im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt werden, daß und inwieweit er durch seine Tätigkeit als Hochschullehrer verhindert ist, die richterlichen Aufgaben zu erfüllen.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

GVG aF 88 63, 69; GVG idF v. 26. Mai 1972 8 21 e Abs. 1, § 21 g Abs. 1;

Nimmt ein Hochschullehrer auch richterliche Aufgaben wahr, so muß bereits im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt werden, daß und inwieweit er durch seine Tätigkeit als Hochschullehrer verhindert ist, die richterlichen Aufgaben zu erfüllen.

BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1973 - 2 StR 613/72 - LG Saarbrücken

BUNDESGERICHTSHOF

2 St 613/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler Dieter IL EEE u: DEE zenoren am. EB 1951 in Sog,

wegen "iotischlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an 24. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Jugendkammer I hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken war die Jugendkammer I im Jahre 1972 wie folgt besetzt:

Vorsitzender: Landgerichtsdirektor >,

Beisitzer: Landgerichtsrat Prof. Dr. EEE, Landgerichtsrat @. EP, Landgerichtsrat NEED.

Vertreter: Die Beisitzer der 16. Zivilkammer

An der Hauptverhandlung vom 7. April 1972 haben jedoch teilgenommen: Landgerichtsrat WB als Vorsitzender,

© Sie,

Landgerichtsrat EB und Gerichtsassessor nn als beisitzende Richter. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, daß statt des durch Urlaub verhinderten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter Profes-

sor Dr. EEE den Vorsitz hätte führen müssen.

Im Geschäftsverteilungsplan war ein Stellvertreter für den Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 1 1. Halbsatz GVG aF nicht bestellt. Deshalb hatte Professor Dr. - EB :1s dienstältestes Mitglied der Kammer wegen der Verhinderung des regelmäßigen Vorsitzenden am 7. April 1972 den Vorsitz zu führen (§ 66 Abs. 1 2. Halbsatz GVG ar). Daß er aus besonderen Gründen, etwa durch Tätigkeit an der Universität, gerade am 7. April 1972 an der Mitwirkung als Richter verhindert war, ist nicht behauptet, vom Landgerichtspräsidenten auch nicht festgestellt worden. Seine Nichtmitwirkung ist auf eine Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 10. Januar 1972 zurückzuführen, die dieser damit begründet hat, Professor Dr. &B-WEB nehme neben seiner Lehrtätigkeit an der Universität des SED zu einem Drittel richterliche Geschäfte am Landgericht wahr und habe ihm, dem Vorsitzenden, erklärt, wegen seiner Lehrtätigkeit könne er zeitlich lediglich an einem Wochentag als Mitglied der Kammer richterliche Geschäft wahrnehmen und an anderen Wochentagen auch keine Vertretungen übernehmen. Deshalb hat der Vorsitzende der Jugendkammer I die Geschäfte für das ganze Jahr 1972 wie folgt verteilt:

I. Sitzungsdienst:

a) Vorsitzender: Landgerichtsdirektor me

- Le

b) Beisitzer: Landgerichtsrat > Landgerichtsrat (uEEE> Landgerichtsrat Prof.Dr. EEE Jeweils am 1. und 3. Mittwoch eines jeden Monats, im Verhinderungsfalle jeweils am nachfolgenden Mittwoch; im Wechsel beginnend mit LGR EB, sodann mit LCD ..:5.w.

II. Dezernat: Landgerichtsrat ungerade Endnummern

Landgerichtsrat ie

gerade Endnummern

Dieses Verfahren ist nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 DRiG kann ein Richter zugleich als Professor an einer Universität tätig sein, Daß ein Professor der Rechte durch eine Tätigkeit als Richter der Praxis verbunden bleibt, ist sogar wünschenswert. Er hat dann zwei Aufgaben zu erfüllen. Wie sich beide miteinander verbinden lassen und welche Aufgabe den Vorrang hat, hat der Gesetzgeber jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine etwa dafür zuständige Stelle angeordnet hat, Professor Dr. EB habe nur mit einem Drittel seiner Arbeitskraft richterliche Aufgaben wahrzunehmen. Durch seine Tätigkeit als Hochschullehrer war er aber tatsächlich gehindert, seine volle Arbeitskraft im richterlichen Dienst einzusetzen, Diese Verhinderung betraf zwar nur einen Teil seiner Arbeitskraft,

war jedoch nicht bloß eine vorübergehende im Sinne des

8 63 Abs, 1, § 66 Abs. 1 GVG aF. Sie erstreckte sich vielmehr in dem beschränkten Umfange über das ganze Jahr. Eine solche Dauerverhinderung muß bereits im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 7, 205, 207 ££; BGH, Urt. vom 2. Juli 1957 - 5 StR 153/57 -;

1. Februar 1957 - 2 StR 120/56 -). Daß die Feststellung der Verhinderung nicht etwa dem Landgerichtspräsidenten

(§ 67 GVG aF; § 21 i Abs. 2 Satz 1 GVG nF) oder dem Vorsitzenden der Kammer (§ 69 GVG aP, § 21 g Abs. 2 nF) überlassen werden kann, zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn ‘durch die Verfügung vom 10. Januar 1972 hat der Vorsitzende Professor Dr. GERD. obwohl dieser nach dem Geschäftsverteilungsplan ohne jede Einschränkung Mitglied der Jugendkammer I und sogar deren stellvertretender Vorsitzender war, als stellvertretenden Vorsitzenden und als Bearbeiter eines Dezernats ausgeschlossen, Er hat damit den Geschäftsverteilungsplan geändert. Das geht über die Befugnisse des Vorsitzenden gemäß § 69 GVG aF, § 21 8 GVG nF weit hinaus, Die - beschränkte - Dauerverhinderung Professor Dr. EEE Konnte und mußte das Präsidium schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans berücksichtigen, z.B. dadurch, daß es ein anderes Mitglied als stellvertretenden Vorsitzenden bestimmte und Professor Dr. - wein nur zu einem Bruchteil seiner Arbeitskraft oder so, wie es vom Vorsitzenden verfügt wurde, für von vornherein nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmte Sitzungstage der I. Jugendkammer zuwies. Nur dadurch wird dem Erfordernis, daß der gesetzliche Richter von vornherein durch den Geschäftsverteilungsplan so eindeutig wie möglich bestimmt sein muß (vgl. BGHSt 25, 163), Rechnung getragen.

NH

Nach alledem hätte Professor Dr. EB ::: :- wirken müssen. Da die Ansicht des Vorsitzenden der I. Jugendkammer, er sei zu seiner Verfügung berechtigt gewesen, nicht lediglich auf einer zwar irrigen, aber immerhin vertretbaren Auslegung einer nicht eindeutigen Geseizesbestimmung beruht, also kein Fall eines bloßen Verfahrensirrtums gegeben ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer