Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 21i
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21i#abs-1 (1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21i#abs-2 (2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 21i GVG →
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Nach Gewicht
- BGH, 16.11.1976 – 5 StR 480/76Zitiert von 10
- BGH, 29.10.2021 – 5 StR 443/19Spruchkörperbesetzung im Strafverfahren: Anforderungen an einen Besetzungseinwand in "Altfällen"Zitiert von 31
- BGH, 24.10.1973 – 2 StR 613/72Zitiert von 2
- BVerwG, 20.02.2014 – 8 B 65/13Zitiert von 4
- BVerwG, 20.02.2014 – 8 B 66/13Zitiert von 6
- BVerwG, 20.02.2014 – 8 B 64/13Anforderungen an die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Gewährleistung des gesetzlichen RichtersZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 32 Sch 4/25
- OLG Hamm, 17.10.2018 – 2 UF 70/18Zitiert von 6
- BVerwG, 09.08.2010 – 2 B 36/10Disziplinarsache; Verhinderung des Beamtenbeisitzers; Verzicht auf das Erfordernis der Zugehörigkeit des Vertreters zur Laufbahn des betroffenen BeamtenZitiert von 28
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21i GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.