Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 21i

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21i#abs-1 (1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21i#abs-2 (2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.

§ 21h § 21j