Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 25.06.1957 – 5 StR 153/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2187 070

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau Hildegard T EEE :c:. vun aus IE, geboren am EEE 1905 ir CuEEEN

2. den Kaufmann Johannes F GEEEEEEENEEEEED aus IND, geboren am EEE 1911 ir. com.

wegen Meineides u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. me als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Lübeck vom 20.November 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagte Hildegard FD wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug, den Angeklagten Johannes FTD wesen Beihilfe zum Meineide in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung zu je zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Es hat beide Angeklagte für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revisionen rügen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg

I. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.

Mit ihr wird zunächst geltend gemacht, die Akten des bürgerlichen Rechtsstreits, den der Angeklagte Johannes FREE <ezen üäie jetzige Zeugin KillBgeführt hat, - seien zwar im wesentlichen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, die Strafkammer habe es aber versäumt, Widersprüche zwischen dem Inhalt dieser Akten und den Aussagen der Zeugen KEN TEE: VE zu klären, obwohl dies "durch Vorhalte an die Zeugen möglich gewesen wäre". In dieser Weise läßt sich jedoch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht begründen (vgl BGHSt 4,125/1267). Denn das Revisionsgericht kenn nicht beurteilen, ob die

Vorhalte gemacht worden sind und welches Ergebnis sie hatten.

Dasselbe gilt für die weitere Behauptung der Revision, die Strafkammer habe sich von den Zeugen DEE una VER nicht genügend über "die Verhältnisse hinsichtlich der Zu- und Abgänge bezw. der unzulänglichen Rücklieferung der Wäschekörbe" unterrichten lassen. Soweit die Revision geltend macht, die Aussagen dieser Zeugen widersprächen

- 3-

- 3.

der Lebenserfahrung, greift sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die Einzelheiten der tatrichterlichen Beweiswürdigung an.

Ob der Zeuge Abild in der Hauptverhandlung erklärt hat,. er habe "Stoffsäcke in großem Umfange an die Angeklagten ohne Rechnung geliefert", hat das Revisionsgericht nicht zu ermitteln. Daß das Urteil hierüber nichts enthält, bedeutet weder eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht noch einen sonstigen verfahrensrechtlichen Verstoß.

Die Strafkammer hatte keinen Anlaß aufzuklären, ob zwischen den Angeklagten und Frau KB "außer den beiden herangezogenen Antsgerichtsakten noch weitere Prozesse geschwebt haben",

Aus welchen Gründen und über welche Fragen das Landgericht Kunden der Frau KB, insbesondere den Kaufmann Schön, hätte als Zeugen vernehmen müssen, sagt die Revision nicht. Sie trägt insoweit entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen vor, aus denen eine Vernachlässigung der Aufklärungspflicht hervorgehen: soll.

Il.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht

findet in dem von ihm festgestellten Sachverhalt mit Recht die äußeren und inneren Merkmale des Meineides, des. Betruges, der Urkundenfälschung und der Beihilfe zum Meineide.

Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß schon der Erlaß eines vollstreckbaren unrichtigen Zivilurteils. einen Vermögensschaden der unterlegenen Partei bedeutet,

Der Einwand der Revision, das Urteil des Amtsgerichts im bürgerlichen Rechtsstreit habe nicht entscheidend auf der eidlichen Zeugenaussage der jetzigen

-4-

ne anne en FR

}

nenn ne

A:

Angeklagten Tildegzerü TED : ran una wäre möglicherweise auch ohne dies: ebexso ausgefallen, widerspricht

den bindenden Feststellungen des Landgerichts. Diese können im Revisionsrechtszuge nicht mit der Behauptung erschüttert werden, das Landgericht gebe den Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils unrichtig und unvollständig wieder. Dieser Angriff liegt auf tatsächlichem Gebiet

und ist daher unzulässig (§ 337 StPO).

Dasselbe gilt für den Vortrag der Revision, die Angeklagte Hildesard FEB sei sich der Unwahrheit ihrer eidlichen Bekundung nicht bewußt gewesen, sie habe sich daher nur eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht,

Die Beihilfe des Angeklagten Johannes TER zu diesem Meineide findet das Landgericht mit Recht in den vorangegangenen eingehenden Besprechungen der beiden Angeklagten und darin, das er seine Thefrau als Zeugin für seine unwehren Behauptungen benarnte, obwohl er mit ihrer Vereiäigung rechnete (UA S 20). Die Einwendungen der Revision gegen diese rechtliche Beurteilung sind abwegig. Daß der Angeklagte Johannes TENEB auf die Ausführung der Verabredung keinen Einfluß gehabt habe, folgt nicht daraus. daß seine Ehefrau die Einzelheiten ihrer Aussage nach dem Verlauf ihrer Zeugenvernehmung einrichten mochte, Daß der Angeklagte Johannes TEE dabei nicht zugegen war, schließt nicht aus, daß er die Leistung des Meineides durch Rat und Tat förderte. Daran ändert sich auch nichts durch die "Unübersichtlichkeit Ger Rechtsverhältnisse" und durch die Arbeitsteilung der beiden Angeklagten im Betriebe,

Die Angriffe gezen die Grü..de, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafen rechtfertigt, betreffen nur die rechtlich einwandfrei festgestellten Straf-

- 5.

- 5 -

zumessungstatsachen und die Erwägungen, die der Tatrichter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens anstellt. Es kann keine Rede davon sein, daß die Strafen aus Rechtsgründen nur so hoch hätten bemessen werden dürfen, daß es den Angeklagten durch eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte ermöglicht werden können, den Betrieb fortzuführen.

Die sonstige rechtliche Nachprüfung der Schuldund Strafaussprüche, zu der die Sachbeschwerde nötigt, deckt ebenfalls keinen Mangel auf,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr. Börker