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BGH Entscheidung vom 30.01.1957 – 2 StR 120/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 120.56 2268 037
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.m Namen des Volkes in der Straf’sache gegen
1. den Behördenang I dort geboren 3m 1912,
2. den Maurer Hermann _YV B aus DO, :0::;
geboren am 1922,
Zu Henry 5 BD :ı: PB:
wegen Bestechung U.äo
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. Januar 1957 in der Sitzung vom 1. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Tr, Baldus als Vorsitzender.
Bundesrichter Prof.o.r.Busch Burdesrichter Scharpenseel Bundesrichter Tr .Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «EBD als Urkunädsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Das Urteil des Tandgerichts in Bremen vom 25. März 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben:
l. auf die Revisioner der Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind; 2. auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft
a! hinsichtlich des Angeklagten BB soweit er nicht wegen Untreue im Falle A) des
Eröffnungsbeschlusses verurteilt worden ist,
b) kinsichtlich des Angeklagten V@, soweit nich“ über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden worden isto
Di.e weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten GB wira verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- ; handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der m ® Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
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von Rechts wegen
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Die Strafkammer has folgenden Sachverhalt festges-eilt:
Der Angeklagte GB wirkte als Leiter des Referats "Finanzierung" bei dem Wohnungsbauamt in Bremen in den Jahren 1949 bis 1952 entscheidenä.bei der Bevrilligung on Darlehn aus Öffentlichen Mitteln für den sozialen Wohnungsbau u.4. auch für Bauvorhaben des mitangeklagten Berminternehmers Ve mit, Obwohl dieser nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, veranlaßte der Angeklagte ci» nach und nach die Bewilligung Öffentlicher Gelder in einer Gesamthöhe von rund 700 000 IM an ihn, Um sich die Unterstützung seiner Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel durch cm zu sichern, versprach ihm vn im August 1750 den Aufbau eines Wohnhauses zu einem unverhältnismäßig niedrigen Preis. v@ gelang es nicht, mit den jeweils Tür neue Bauvorhaben bewilligten Kreditmitteln diese und dia bereits in Argriff genommenen Bauvorhaben fertigzusteller; sein Unternehmen brach im Mai 1952 endgültig zusammen. Der Schaden des Landes Bremen ist beträchtlich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten GB, unter Freisprechung vom Vorwurf der Untreue und des Beiruges, wegen schwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer con 3 Jahren aberkannt. Sie hat den Angeklagten Vg@p: unter Freisprechung vom Vorwurf des Betruges, wegen aktiver Be-- stechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten mi} Bewährungsfrist) verurteilt.
Mit ihren Revisionen begehren die Angeklagten Auf-- hebung ihrer Verurteilung. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Ihre Revisioren harten Erfolg
Die nur auf fehlerhafte Anwendung sachlichen Rech"z gestützten Revisisnen der Staatsanwaltschaf: erstreben Aufhebung des Urteils a) hinsichtlich des Angeklagten co. soweit er richt wegen Untreue und wegen Betruges verurteilt worden ist, b) hinsichtlich des Angeklagten vB: soweit nicht über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden worden ist. Diese Revisionen haben im wesentlicher Erfolg.
Ia Die Revisionen der Angeklagter.
Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der nicht vor ® 'schriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist begründet (§ 338 Nr 1 StGB).
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Das Gericht erkannte in der Besetzung mit Landgerichtsrat M@® ais Vorsitzendem und Antsgericktsrat Von und Gerichtsassessor Dr. on als beisitzenden Richtern. Von ihnen war nur Amtsgerichtsrat Mei vitglied der hier erkennenden II. großen Strafkammer. Die beiden anderen Richter gehörten der III. großen Siralkxaiımer (Jugendstrafkamzer) an.
Diese Besetzung entsprach nicht der in § 63 GVG vor- k geschriebenen Regelung. Nach dieser Vorschrift hat allein 8 das Präsidium, und zwar grundsätzlich nur vor Beginn
eınes. jeden Geschäftsjahres die Geschäfte unter die Kammern derselben Art zu verteilen und die ständigen Mitglieder
der einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter zu bestimmen (Abs 1). Diese Anoränung darf das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahres nur ändern, wenn dies infolge Wechsels oder dauerrder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichte oder
- was hier nur in Frage stand -— wegen Überlastung einer Kammer erforderlich wird (Abs 2). Auch eine solcke, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendige Änds-
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raıug muß ausschließlich nach allgemeinen Gesichtspunkten.
d.h. osgelöst vom Einzelfall, erfoigen, Denn es gehör”
zum Begriff des gesetzlichen Richters, daß die einzeine Sache "slindlings" an ihn kommt, d.h. auf Grund allgemeiner Merkmale, wie etwa nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Angeklagten, nach der Endzahi des Aktenzeichens, nach Her kunftsbezirken oder nach der Art des verietzten Geseizes :BGHSt 7, 24). Änderungen in der Geschäftsverteilung- dio diese Grundsätze außer acht lassen, Eingriffe, die praktisch darauf hinauslaufen, daß die richterlichen Geschäfte vor. Fall zu Fall nach der jeweiligen Bedürfnislage dergestalt neu verteilt werden, daß die bereits angesetzten Termirsachen für eine begrenzte Zeit im voraus bestimmten Richtern ohne Rücksicht auf die Vertreterordnang zugewiesen werden. sind unzulässig. In dieser Weise ist aber in dem hier in Frage stehenden Zeitraum bei dem Landgericht in Bremen verfahren worden.
Zwar erforderte der außergewöhnliche Geschäftsandrang eine grundlegende, die Geschäftsverteilung ändernde Maß-- nahme, wenn nicht ein großer Teil der Geschäfte der Strafkammer II unbearbeitet liegen :bleliben sollte, Das ergibt die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 16. Januar 1956. Nach ihr waren der ordentliche Vorsibzende der Strafkammer II, ILandgerichtsdirektor Dr. IB: > regelmäßiger Vertreter, Landgerichtsrat Dr. a Fa und der weitere regelmäßige Beisitzer, Gerichtsassessor Dr. EB, für längere Zeit durch die umfangreiche Strafsache gegen Kr@B u.a. ("Aufbaugilde") ausschlies=- lich in Anspruch genommen. Die restlichen Mitglieäer der Strafkamner II, Landgericht Dr. PB vnä Antsgerichts-- rat vg führten zugleich den Vorsitz in der bei.-- den kleinen Strafkammern; Amtsgerichtsrat vg war außerdem als Berichterstatter für die Anfang Dezember
1954 beginnende Schwurgerichtsperiode vorgeseher.
Die zur Behebung dieser Geschäftslage getroffenen Maßnahmen entsprachen aber den oben niedergelegten Grund. - sätzen nicht. Bereits die durch Präsidialodeschluß vom 18. Oktober 1954 genehmigte sog. Aufstellung über die Be-- setzung der Strafkammern in der Zeit vom 8. November b:s 18. Dezember 1954 verletzte § 63 GVG. Sie enthält: nämlich für diesen Zeitraum eine im voraus genau bestimmts richterliche Besetzung der einzelnen Sitzungstage, für die die 3) 7) zu verhandelnden Strafsachen bereits festgelegt waren. ' Dies gilt insbesondere auch für die Sitzungstage des 8,;
150; 22. und 29. November 1954, an denen die Strafkammer
II. in der Besetzung mit Landgerichtsrat Mg und den Ge-- rishtsassessoren Dr. OD un: ze. von üenen keiner der Strafkammer II. angehörte, tagen sollte. Inwie-: weit eine solche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer zulässig war, kann dahingestellv bieiben. Denn sie ist in kurzer Zeit mehrmals geändert worden, erstmals bereits am 23. Oktober 1954 durch die Bestellung des Amtsgerichtsrats > zum Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer II. Daß aber die Regelung vom 18. Oktober 1954 eine Änderung der bis dahin bestehen- “oo den Geschäftsverteilung im Sinne von § 63 Abs 2 GVG bedentete und auch bedeuten sollte, und nicht etwa nur die Besetzung, wie sie der bestehenden Geschäftsverteilung und der Vertreterorädnung entsprach, anschaulich aufzeigen sollte, ergibt Ziffer 4 des Beschlusses über die Änderung der Geschäftsverteiiung vom 4. November 1054, wonach "iis Änderung der Geschäftsverteilung vom 18. Oktober 1954 aufgehoben" wurde. —
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Auch die Änderung der Geschäftsverteilung vom 4.Novenber 1954, durch die die Bestellung des Amtsgerichtsrats
I 1 zum Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer II, wieder rückgängig gemacht und Landgerichtsrat u@® arm weiteren Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer {Ts für die übrigen laufenden Geschäfte bis zur Beendigung
der Strafsache gegen xD Uod. bestelit wurde, verssieR gegen § 63 GVG. Auch sie legte im voraus die richterliche Besetzung für die bereits angesetzter Terminsachen in &=” Zeit vom 8. November bis 18. Dezember 1954 in Abänderting der bestehenden Geschäftsverteilung fest, An Stelle von Gerichtsassessor El> bestimmte sie neben Landgerishterat M@@ und Gerichtsassessor Dr. on Landgerichtsrat D (8. November 1954), Amtsgerichtsrat I] (15. und 29, November 1954), Landgerichtsrat Dr. Tg (22. November 1954) und Amtsgerichtsrat Kg (18.Dezember 1954) zu weiteren Beisitzern.
Diese Regelung ist schließlich durch eine Verfügung des Vorsitzenden der Ersten Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektors Dr. Mg, geändert worden. Dieser legte am 11. November 1954 fest, Landgerichtsrat Dr. PB :::. =: der Hauptverhandlung in der hier zu entscheidenden Strafsache gegen CD uni Ve wegen anderweitiger dienstlicher Inansprushnahme"! am 22. November 1954 verhindert und Amtsgerichtsrat I) habe für ihn einzutreten, Auch dieser Eingriff in die Geschäftsverteilung entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Unteriagen zeigen, daß Landgerichtsrat Dr. rn vom 22. November bis zum 20. November 1954 einschließlich lediglich eine Sitzung der Sleinen Strafkammer am 26. November 1954 durchgeführt hate Der in der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten enthaltene Hinweis, landgerichtsrat Dr. PB :.>: außerdem noch ein "umfangreiches" Urteil aus einer vorhergehenden Sitzung der Kleinen Strafkammer absetzen müsse”;
vermag eins Verhinderung ebenfalls nicht zu begrürder, Anlaß für diese Maßnahme war ersichtlich die Vorveriegung der zunächst auf den 29. November 1954 terminierten hier zu entscheidenden Strafsache gegen GB und vB sowie der un-. stand, daß für diese Sache bereits Amtsgerichtsras vg «> als Berichterstatter vorgesehen und möglicherwaisa auch eingearbeitet war, Ein soicher Gesichtspunkt rechter - tigt aber eine Änderung der Geschäftsverteilung ir keirem Falle,
Diese aufgezeigten Mängel führen bereits zur Aufhebung der Verurteilung der beiden Angeklagten im vollen Umfang. Eine Erörterung ihrer weiteren Verfahrensrügen und ihrer Sachbeschwerden erübrigt sich hiernach. i
II. Die Revisionen der Steatsanwaltschaft.
1.) Hinsichtlich des Angeklagten GE hat die Revi-
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sion nur teilweise Erfolg,
a) Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten > in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung eine fortgesetzte Untreue zum Nachteil des Landes Bremen ’ sur last gelegt. Die Strafkammer hat Untreue mit der Begrün- Dj ® dung verneint, die Voraussetzungen des § 266 StGB seien schon in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt; dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, daß er trotz der ihm bekannter Schwierigkeiten vo darauf vertraut habe, das Land würde "per Saldo" vor einem Schaden oder auch mur vor einer Gefährdung bewahrt bleiben; der Angeklagte habe mithin richt vorsätzlich — auch nicht mit bedingtem Vorsatz — sonder: nur Zahrlässig gehandelt. Mit Recht rügt die Revision diese Begründung als fehlerhaft.
Die Würdigung der Strafkammer enthält einen inneren Widerspruch, Wenn dem Angeklagten die finanzieilen Schwie-
rigkeiten > bekannt waren, kann er nicht darauf ver.. traut haben, der Bremer Staat werde "per Saldo" sogar vor einer Gefährdung bewahrt bleiben. Denn die Gefährdung md damit der Nachseil im Sinne des § 266 StGB traten mit der Darlehnsgewährung ein. Das gilt ganz zweifelsfrei für die Finanzierung des letzten VB schen Bauvorhabens (dröp. IST: im Herbst 1951; denn hierzu ist ausdrückiich festgesteil.,; der Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß dicses Vorhaben nicht mehr förderungswürdig una daß die B«-- willigung neuer öffentlicher Mittel mit einem Risiko verbunden war, Dieses Risiko zu vermeiden, gebot ihm die Treuepflicht. Indem er es trotzdem bewußt einging, handelte er vorsätzlich im Sinne des § 266 StGB. Daß der Angeklagte darauf vertraut kat, der Staat Bremen werde keinen endgültigen Schaden erleiden, bedeutet nichts anderes als die unsichere — und für die Schuldfrage bedeutungslose — Hoffrung, er könne vielleicht den mit der Vermögensgefährdung zugefügten Nachteil wieder beseitigen.
Die nsue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit: geben, auch die früheren Darlehnsgewährungen an Ve urter den vorstehenden Gesichtspunkten zu prüfen, Wenn der Angeklagte bei- diesen Finanzierungen bewußt ein Risiko einge-Sangen ist, das den ihm erteilten Richtlinien widersprach und das übliche Maß überschritt, machte er sich der Untreue schuldig.
Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten cn betrifft, allerdings mur in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang. Denn Untrsue und schwere passive Bestechung stehen nichi, wie die Strafkammer amnimmnt, ir Tateinheit' sondern in Tatmehrheit zueinander (RG GA 54, 293).
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b) Die Revision beanstandet dagegen zu Unrecht der Frei. spruch des Angeklagten Ge von dem ihm (und dem Angeklagten ve weiterhin zur Iast gelegten Vorwurf des gmeinschaftlichen Betruges zum Schaden des Landes Bremen. Die Feststellungen lassen keinen Raum für die Annahme der Rsvision, der Angeklagte GB Hr: sich eines Betrüges
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schuldig gemacht, indem er bei den zur Verhinderung des vöi.. ’
ligen Zusammenbruchs des Vogtschen Tternehmens angesvrengten Sanierungsverhandlungen verschwi.sgen habe, daß dis Ca-
mals noch ungedeckte Forderung der Firma CD & c:D y @
in Höhe von etwa 5 000.- DM im wesentlichen Lieferungen für den Aufbau seines eigenen, nicht sanierungsbedürftigen Hauses betraf. Die Ausführungen des Urteils ergeben nänlich, daß das Land Bremen bei Kenntnis dieser Sachlage nicht anders gehandelt hätte, als es tatsächlich geschehen ist. Daß der Angeklagte selbst hiervon ausgegangen ist, konnte ihm die Strafkammer nicht widerlegen.
Unter diesen Umständen kommt auch die Möglichkeit nicht in Betracht, daß der Angeklagte durch Verschweigen des Charakters der Lieferungen die Stadt Bremen davon abhalten wollte, eine Ersatzforderung gegen ihn insoweit gel-
tend zu machen, als die Lieferungen für sein eigenes Haus ® ®
gemacht worden waren. In diesem Punkte war daher die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen>
2.) Hinsichtlich des Angeklagten Vi rüst die auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwalöschaft zutreffend, daß die Strafkammer es unter Verletzung des § 79 StGB unterlassen hat, mit der vom Amtsgericht Bremen am 16. März 1954 wegen Einbehaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gegen den Angeklagten rechtskräftig erkannten und noch nicht verbüßten Gefängnisstrafe von vier Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, Der Bildung einer Gesamtstrafe
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stand nicht entgegen, daß jene Strafe zur Bewährung ausgeseizt war (BGH NJW 1955, 758). Da die Staatsanwaltschafs ihra Revision zu Ungunsten des Angeklagten seingeleg: hat, ist die Strafkammer bei der neuen Entscheidung an der Bil-
CA
dung der Gesamtstrafe selbst dann nicht gehindert, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen einer Strefaussetzung zur B=swährung für die Gesamtstrafe nicht mehr verliegen zollie:.
Baldus Busch Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.
Baldus Menges