Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 07.06.1972 – 2 StR 209/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 209/72 BESCHLUSS 3.6.

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Günter Bertnold W CEEEB zus

ICE, Kreis HB, geboren am EEE 19.6 in DEEP,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1972 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Januar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ohne den Versuch einer Nachprüfung unterstellt sie die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß vor der Tat als wahr und geht auf Grund der für ihn günstigsten Berechnung von einem Blutalkoholgehalt von 3,6 %o zur Tatzeit aus. Ihre Annahme, der Angeklagte sei gleichwohl nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen, begründet sie mit der Erwägung, seine zum Teil mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmende Einlassung beweise, daß eine Trübung oder Einengung des Bewußtseins nicht bestanden habe.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsprechung geht in Übereinstinmung mit der Gerichtsmedizin seit langem von dem Er-

fahrungssatz aus, daß die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen bei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 %o "sehr wahrscheinlich" aufgehoben ist (BGH, Urteil vom

8. Oktober 1969 - hı StR 355/69 -, zitiert bei Dreher, StGB, 32. Aufl., § 51 Anm. 3 B a). Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei einer außergewöhnlichen Körperkonstitution des Täters, verbunden mit einer langdauernden Alkoholgewöhnung (BGH, Urteil vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 -), kann es anders liegen.

Bei dieser Rechtslage durfte sich die Strafkammer dem die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht ohne eingehende eigene Prüfung anschließen. Daß dies geschehen wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die einzige in den Urteilsgründen mitgeteilte Erwägung reicht dazu nicht aus. Sie stellt allein auf das zum Teil gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten an Einzelheiten des Tathergangs ab, das jedoch nur von begrenztem Beweiswert ist (vgl. BGH GA 1955, 269, 271). Andere Anzeichen dafür, daß sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten trotz des der Beurteilung zugrundegelegten hohen Blutalkoholgehalts

ausnahmsweise - wenn auch im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beschränkt - erhalten geblieben sind, werden nicht erörtert. Das zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs,

Schumacher willms Müller

Meyer Schauenburg

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