Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 16.10.1973 – 1 StR 428/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 428/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer Heinz-Günther GC ED aus EEE geboren am EEE 1946 in wog,
wegen Trunkenheit im Verkehr u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. April 1973
1. im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte GW ist schuldig eines unbefugten Fahrzeuggebrauchs in Tatein-
heit mit Trunkenheit im Verkehr, Fahren
ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Volltrunkenheit (§§ 248 db, 316, 330 a StGB,
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB) in Tatmehrheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a, 74 StGB);
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unbefugten Fahrzeuggebrauchs in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und wegen Vollrausches zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
Il. Verfahrensrügen
1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist § 265 StPO nicht verletzt. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist der Angeklagte vor der Verurteilung auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Falle 4 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden. Der Angeklagte gab keine Erklärung ab, der Verteidiger blieb nach erneutem Schluß der Beweisaufnahme bei seinen Anträgen. Wenn im Protokoll nicht ausdrücklich vermerkt ist, daß die Beweisaufnahme vor dem protokollierten Hin-
weis wieder eröffnet worden ist, so ist dies ohne Belang.
2. Der Angeklagte kann auch nicht mit der Aufklärungsrüge durchdringen; ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann nicht mit der Behauptung begründet werden, das Gericht habe ein vorhandenes Beweismittel nicht ausgeschöpft, insbesondere dem vernommenen Sachverständigen nicht noch weitere, bestimmte Fragen gestellt (BGHSt 4, 125).
II. Sachrügen
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß der Angeklagte nicht wegen einer Rauschtat verurteilt worden ist. Es ist zwar richtig, wie die Revision im Anschluß an BGHSt 13, 225 vorträgt, daß nur ein Vergehen nach § 330 a StGB vorliegt, wenn der Täter in demselben Rauschzustand mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat. Indes handelt es sich im vorliegenden Falle darum, daß nach den Feststellungen der Grad der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit auf Grund des Alkoholgenusses bei den einzelnen Handlungen verschieden war und entsprechend die
Voraussetzungen des § 330 a StGB nur im Falle 4 gegeben waren.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten für die Taten 1 bis 3 verminderte Zurechnungsfähigkeit (herabgesetztes Hemmungsvermögen) zugebilligt auf Grund der festgestellten und errechneten BAK sowie des Umstandes, daß der Angeklagte über längere Zeit unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand und unter Alkoholeinfluß schnell haltlos wird. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn der
Tatrichter im letzten Falle 4 (Beleidigung der Frau Die bei wesentlich gleicher BAK Zurechnungsunfähigkeit angenommen hat, nachdem der Angeklagte den ganzen Tag über getrunken hatte und sich unwiderlegbar an diesen Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Schon die Frage der Hemmungsfähigkeit 1äßt sich bei den verschiedenen Straftaten nicht einheitlich beurteilen (BGHSt 14, 114, 116). Es ist durchaus denkbar, daß ein Täter - wenn auch vermindert - gegenüber einer Körperverletzung oder dem Fahren eines Kraftwagens in trunkenem Zustand noch Hemmungen einschalten kann, gegenüber einer Beleidigung jedoch nicht mehr. Im Ergebnis ist es daher rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht für den der Beleidigung nachfolgenden Zeitraum bis zur Beendigung der Fahrt wiederum von vernminderter Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist.
2. Auch der jahrelange Alkoholmißbrauch, der den Angeklagten immer wieder zu Straftaten brachte, zwingt die Strafkammer nicht, für alle Taten einheitlich Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1961 - 4 StR 52/61). Wenn sie hier nach Anhörung eines Sachverständigen differenziert, so ist das nicht rechtsfehlerhaft.
3. Zwar ist im Urteilsspruch nicht angegeben, ob der Angeklagte die Verfehlung nach § 330 a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Auch die Urteilsgründe enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis; jedoch läßt sich aus der Gesamtheit der Gründe noch hinreichend entnehnen, daß sich der Angeklagte vorsätzlich in einen so schweren Rauschzustand versetzt hat, daß er den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritt (vgl. BGHSt 16, 187).
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte wiederholt wegen unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten, u.a. auch wegen Volltrunkenheit vorbestraft. Aus früheren Vorgängen wußte er, daß er in alkoholisiertem Zustand streitsüchtig und aggressiv wird (UA S. 4, 24) und der Alkoholmißbrauch für ihn und für andere gefährlich ist (UA S. 25), Noch einige Monate vor den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten mußte er sich von seinem Arbeitgeber Vorhaltungen machen lassen, weil er nach Alkoholmißbrauch Personen belästigt hatte. Gleichwohl trank der Angeklagte die Nacht über bis in die Morgenstunden fortwährend alkoholische und mit Alkohol vermischte Getränke in erheblichen Mengen, was schließlich zu einer BAK von 2,32 %0 geführt hatte. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1964 - 1 StR 160/64; BGH NJW 1967, 579 Nr. 28). Das Revisionsgericht ist somit in der Lage, den Urteilsspruch klarzustellen (vgl. BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8).
4, Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Entscheidend für die Gefährlichkeit eines Werkzeugs ist es, ob seine Anwendung im Einzelfall die Gefahr erheblicher Verletzungen mit sich bringt (vgl. BGHSt 3, 105, 109; BGH bei Dallinger, MDR 1952, 273). Der Tatrichter hat die Gefährlichkeit in den wahllosen Tritten mit dem beschuhten Fuß in den Unterleib der verletzten Frau gesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Art der Tritte können erhebliche Verletzungen auch mit einem normalen Straßenschuh zugefügt werden. Es ist daher unerheblich, daß das Landgericht keine näheren Feststellungen zur Art der Schuhe getroffen hat.
5. Bedenken erweckt der Schuldspruch jedoch insofern, als die Strafkammer Tatmehrheit zwischen Trunkenheit am Steuer und der Rauschtat angenommen hat. Der Tatbestand des § 330 a StGB, das Sichbetrinken während der Fahrt, bildet mit dem gleichzeitig erfüllten Tatbestand des § 316 StGB, Führen eines Fahrzeugs in alkoholtrunkenen Zustand, eine Handlungseinheit; denn bei natürlicher Betrachtung ist objektiv ein einheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar. Es kommt hinzu, daß das Sichbetrinken auch zur Herstellung des Trunkenheitszustandes und damit zur Erfüllung des Tatbestandes des § 316 StGB beigetragen hat (vgl. BGHSt 4, 219; 17, 333).
Dagegen ist die Annahme von Tatmehrheit mit den beiden Körperverletzungen nicht zu beanstanden. Diese stehen unabhängig von der Trunkenheit am Steuer; sie wurden lediglich gelegentlich der Trunkenheitsfahrt außerhalb des Fahrzeugs ausgeführt.
Das Revisionsgericht kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehnen; weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht möglich, eine andere Verteidigungsmöglichkeit besteht für den Angeklagten nicht.
6. Der Schuldspruch bedarf auch insoweit einer Berichtigung, als ein fortgesetzter unbefugter Fahrzeuggebrauch und ein fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen worden ist. Denn beide Delikte sind ebenso wie Trunkenheit am Steuer Dauervergehen. Kurze Fahrtunterbrechungen ändern diesen Charakter nicht.
7. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auf die Revisionsrügen hinsichtlich der Strafzumessungsgründe braucht daher nicht eingegangen zu werden. Bemerkt wird lediglich, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB
die Anwendung des § 17 StGB nicht hindert (BGH bei Dallinger, MDR 1971, 16).
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Zipfel