Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 26.05.1964 – 1 StR 160/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2121 071

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

geogen

don Arbeiter Peter B Ep zu: SEEN: geboron em EEE 1936 in ES ucoslavien,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Volltrunkenheit

hat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Nei

als boisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtch oT als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstolle,

für Recht erkannt:

Dio Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 22. November 19653 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt ist.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft scit dem 25. Noveuber 196% aaf die Strafe angerechnet, . :

Von Rechts wegen

Gründe§

Dor Angeklagto hat nach den Feststellungen in cinem durch Trunkenheit herbeigeführten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit seine zweijährige Tochter und seinen neun llonate alten Sohn getötet. Das Landgericht hat ihn wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB zu drei Jahren und sochs Honaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagta dio Verletzung äes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos,

Dio Strafkamnor logt nicht ausdrücklich dar, ob dor Angoklagtoa infolge des Rausches unfähig war, das Unerlaubto der Tat einzusehen oder ob er nicht imstande war, nach dieser Einsicht zu handeln. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß das Landgericht schon dio Einsichtsfähigkeit des Angeklagten verneint hat.

Dor Beschwerdeführer meint, daß er nicht wegen Volltrunkonheit verurteilt werden könne, weil er nach den Feststellungen vor der Tötung der Kinder durch einon Sturz

auf den Kopf auch noch eine Gehirnerschütterung erlitten habe, die noben der Trunkenheit zum Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geführt habe. Dio Strafkammer hat jedoch ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt, daß sich dar Angeklagto schon vor seinem Sturz allein durch den genossenen Alkohol

- Blutalkoholgehalt zur Tatzeit rund 3 %0 - in einen dio Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habo. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch dio etwaiga leichtg Gehirnerschütterung, die er möglicherweiso durch den Sturz erlitt, die geistige Störung, auf der die Zurechnungsunfähigkeit beruhe, noch etwas verstärkt worden ist. Donn dies würde nichts daran ändern, daß die Zurechrungsunfähigkeit schon allein durch den Rauschzustand herheigeführt worden ist.

Auf die Hilfserwägung der Strafkammer, daß der Sturz und damit dig Gehirnerschütterung einao Folge des Alkoholrauschos gewesen sei, kommt as hiernach nicht an. Sie ist auch deswogen ohne Bodeutung, weil die Anwendung dos § 330 a StGB nicht voraussetzt, daß der Rausch dio Ursacho dor "mit Strafe bedrohten Handlung" ist. Nach der Vorschrift ist nur erforderlich, daß sie im Rauschzustand begangen wurdo.

Deshalb ist es für den äußeren Tatbestand auch bedautungslos, daß sich aus dem Vollrausch ein sog. pathologischor Rausch entwickelte, der erst zu den Gewalttaten geführt hat. Dieser pathologische Rausch ist übrigens, wie die Strafkammer bindond feststellt, auf die besondere Veranlagung des Angeklagten zurückzuführen, also nicht auf äußere Binwirkungen, wie eino otwaigo Gehirnerschütterung (vgl. BGESt 1, 196, 198).

Ausreichend sind auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Angeklagte hat sich hiernach mit bedingten Vorsatz in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt, Er

hat, chne ctwas zu essen, sechs Flaschen Bier und fünf Glas Cognac getrunken, obwohl er wußto, daß ihm gerade diesos Getränk nicht bekommen würde und er es deshalb sonst micd.

Er wußte überdies, daß er im Rausch zu Ausschreitungen neigte.

Zuar ergibt sich aus d ı Feststellungen nicht, daß er auch mit einem pathologischen Rausch rechnote. Darauf konnt es indes nicht entscheidend an, weil er schon vor dem Bintritt des noch hinzukommenden pathologischen Rauschos durch Alkoholeinwirkung zurechnungsunfähig geworden war. Ohne den "aufgepfropften" pathologischon Rausch hätte zwar, wie den Urteilsausführungen zu entnehmen ist, der Angeklagte seino Kinder nicht getötet. Dennoch sind diese mit Strafe bedrohton Handlungen in einem dio Zurechnungsfähigkeit ausschließendon Rausch begangen worden, don dor Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt hat. Denn darauf, daß ein dio Zurechnungsunfähigkeit herbeiführender Vollrausch noch in einen pathologischen Rausch umschlägt, braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken.

Der Schuldspruch ist lediglich dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt ist (8 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. auch AGSt 69, 187, 188).

Auch dio Strafzumessung läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum ersehen. Daß die Strafkammer dio Schwero der mit Strafe bedrohten Handlung strafschärfend borücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Wenn die Rauschtat auch nur Bedingung der Strafbarkeit ist, also nicht vom Vorsatz nitumfaßt wird, so kann doch ihre Art und Schwero bei der Festsetzung dor Strafe mitberücksichtigt werden. Darauf deutot schon § 330 a Abs. 2 StGB hin, wonach dic Strafe nach Art und Maß nicht schwerer sein darf, als die für die vorsätzlicho Begehung der Handlung angedrohte Strafe, #5 ergibt sich überdies aus allgemeinen Erwägungen (vgl. BGHSt 10,259).

-5-

„us dom Umstand, daß der Angeklagte sich mit dem "hochprozentigen Alkohol" betrunken hat, dossen Unverträglichkeit für ilın er genau kannte, hat die Strafkammer zwar gerado den Schluß gezogen, daß er vorsätzlich gehandelt habe. Indem das Landgcricht diesen Umstand als strafschärfend heranzieht, hat es jedoch nicht unzulässigarweise einen Teil des gesetzlichen Tatbestandes als strafschärfend bewertet. Denn § 330 a StGB bestraft auch die fahrlässige Volltrunkenheit, ohne dafür einen besonderen Strafrahmen aufzustellen. Es ist daher kein Fehler, das vorsätzliche Versetzen in einen Rauschzustand - oder den Umstand, aus dem sich der Vorsatz ergibt - bei der Strafzumessung als erschwerend zu berücksichtigen.

Ssibert Willms Hübner

Fischer Mai