Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 02.10.1973 – 1 StR 270/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_270/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Geschäftsführer Joset PD EEE aus PER, geboren am EEE 1936 in OEM, IKrs. SCENE,
- 2. den Kraftfahrer Helmut SÜD aus vi.
geboren am 1930 in CHE. Lkrs. ME
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof ' Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten DEE gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 1975 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten | wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben,
a) soweit dieser Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Hinsichtlich des Betrugs wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten der Revision sowie die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Verfahren vor dem Landgericht trägt die Staatskasse.
3. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die rechtskräftige Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Meineids zur Bewährung auszusetzen ist, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten FEED wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs (§§ 263, 47 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten SID wegen Meineids und gemeinschaftlich begangenen Betrugs (§§ 154, 263, 47, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten EEE rügt die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte SP beanstandet mit der auf die Verurteilung wegen Betrugs beschränkten Revision das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung.
I. Die Revision des Angeklagten DE.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß Dep als Hauptgeschäftsführer der Raiffeisenkasse in Pos dem Mitangeklagten SEE ohne Wissen der übrigen Vorstandsmitglieder überhöhte Kredite ohne hinreichende Sicherheiten gewährt hatte und deshalb bei einer Revision der Raiffeisenkasse durch den Verbandsprüfer Schwierigkeiten bekam. Er überredete deshalb zusammen mit Schäfer in Ausführung eines gemeinsamen Entschlusses die Eheleute BED - Schwester und Schwager SD -, für SEE eine Bürgschaftsurkunde in Höhe von 50.000,- DM zu unterzeichnen; zur Unterzeichnung wurden die Eheleute Di» durch das unwahre Vorbringen der beiden Angeklagten bewogen, SCHE abe keine Schulden, die Bürgschaft sei nur für die Zukunft von Bedeutung, ein Risiko sei damit nicht verbunden, da das Geschäft SB sehr gut gehe und die Eheleute Ei aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen würden.
Aus der am 28. August 1967 unterzeichneten Bürgschaftsurkunde nahm DB die Eheleute EB bereits am 1. September 1967 wegen der bisher aufgelaufenen Forderungen der Raiffeisenkasse gegen SEE in Anspruch.
2. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer dieses Verhalten DEE als gemeinschaftlich begangenen Betrug gewertet. Der Angeklagte wollte nicht nur Se dabei Hilfe leisten, die Bürgschaft der Eheleute DW zu erlangen; er erstrebte vielmehr, wie das Urteil irrtumsfrei darlegt (UA S. 14), einen eigenen rechtswidrigen Vermögensvorteil, da er hoffte, mit der durch Vor-
spiegelungen erschlichenen Bürgschaftserklärung die Regreßforderung der Raiffeisenbank wegen der unberechtigt en SE ausgereichten Kredite abzuwenden. Insoweit fehlt es auch nicht an der Stoffgleichheit zwischen der schädigenden Vermögensverfügung und dem erstrebten Vermögensvorteil. |
Der Tatrichter hat daher rechtlich zutreffend DEE als Mittäter und nicht nur als Gehilfen SCEEBengesehen; das bewußte und gewollte Zusammenwirken der beiden Täter hat das Urteil fehlerfrei festgestellt (UA S. 4/5).
3. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so daß das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen ist.
II, Die Revision des Angeklagten SEE:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils | im Umfang der Anfechtung, da es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags fehlt.
1. Der vom Angeklagten SB begangene Betrug richtete sich gegen die Eheleute BP; Gertrud MW ist die Schwester des Angeklagten, Hubert Bi deren Ehemann. Da beide Eheleute somit Angehörige des Angeklagten im Sinne des für das gesamte Strafgesetzbuch geltenden § 52 Abs. 2 StGB sind, bedarf es zur Verfolgung des gegen öie begangenen Betrugs, soweit SED als Mittäter in Betracht kommt, eines wirksamen Strafantrags (§ 263 Abs. 4 Satz 1 StGB). Ein solcher Antrag ist - entgegen der Meinung der Strafkammer - dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
2. Die im Auftrag der Eheleute BE von Rechtsanwalt FEB an 18. September 1967 erstattete Strafanzeige (Bl. 6 d.A.) ist nur gegen Baumeister gerichtet; bei der ausführlichen Schilderung des zur Bürgschaftserklärung führenden Sachverhalts wird SEP ausdrücklich nur als Zeuge bezeichnet. Im Laufe der darauf eingeleiteten Ermittlungen wurden beide Eheleute als Zeugen vernommen; dabei erklärte Hubert BP: „Ich will zum Sachverhalt Angaben machen, auch wenn meinem Schwager dadurch strafrechtliche Nachteile entstehen können" (Bl. 13 d.A.); Gertrud BMW sch1l0oß ihre Vernehmung mit der Erklärung: „Damit der wahre Sachverhalt festgestellt werden kann, habe ich mich, wenn auch schweren Herzens, entschlossen, Angaben zu machen, auch wenn sie meinen Bruder belasten sollten" (Bl. 23 d.A.).
Diese Erklärungen wurden offensichtlich zur Begründung dafür abgegeben, daß von dem gegenüber SEE pestehenden Zeugnisverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde. Denn der Sachverhalt ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß zwar das in der Strafanzeige geäußerte Strafverlangen nur gegen EEEED gerichtet war, daß aber in Richtung gegen diesen der Sachverhalt nur geklärt werden konnte, wenn die Eheleute Bi Angaben machten, die auch SW belasten mußten; daß die Situation in diesem Sinne richtig verstanden worden ist, kommt deutlich in der Erklärung von Gertrud Ei zum Ausdruck.
Zur Wirksamkeit eines Strafantrags ist es aber erforderlich, daß in ihm unzweideutig das Verlangen zum
Ausdruck kommt, der darin bezeichnete Täter solle wegen der in Rede stehenden Tat strafrechtlich verfolgt werden (BGH GA 1957, 17; BGH, Urteil vom 13. Juni 1958 - 2 StR 153/58). Daran fehlt es, wenn der Antragsberechtigte,
wie hier, anläßlich der gegen einen anderen Täter gerichteten Zeugenaussage eine Belastung dessen, gegen den sich der Antrag richten müßte, als unvermeidlich in Kauf nimmt, ohne eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß seine Aussage auch insoweit vom Verlangen nach Strafverfolgung bestimmt wird. Einer späteren ergänzenden oder anderslautenden Erläuterung in der Hauptverhandlung - nach Ablauf der Antragsfrist - sind die Erklärungen der Antragsberechtigten nicht zugänglich.
3. Das Verfahren ist daher in Richtung gegen SP insoweit durch Urteil einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO), als er wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute 2 1] verurteilt worden ist. Damit ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, so daß die Einzelstrafe von neun Monaten wegen Meineids als rechtskräftige Verurteilung bestehen bleibt.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht nach § 23 Abs. 2 StGB zu treffen hatte, entfällt mit der Aufhebung der Gesamtstrafe; sie wird von der Rechtskraft der Verurteilung wegen Meineids nicht erfaßt, so daß dem Tatrichter
Gelegenheit zu geben ist, sie nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 StGB nachzuholen.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Herdegen