Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 15.02.1983 – 5 StR 639/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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73 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
den Geschäftsführer jörg Hip zus Sei. geboren am EEE 1955 in Fin.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
‚FE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof
Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt HEEEEEEEEEREEn
: als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3, März 1982 im Fall II, 3 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-
weise Erfolg.
I.
Entgegen dem Revisionsvorbringen lag im Fall II,4 der Urteilsgründe ein wirksamer Strafantrag (§ 232 StGB) vor. Die Zeugin RER hat zwar nicht ausdrücklich Strafantrag gestellt; auch ist das Verfahren gegen den Angeklagten insoweit von Amts wegen eingeleitet worden (Bl. I/1 d.A.). Die Zeugin hat jedoch in ihrer am selben Tag durchgeführten Vernehmung ausgesagt, sie habe sich nach anfänglichen Zögern nunmehr entschlossen, den Vorfall "anzuzeigen", weil sie erfahren habe, daß der Angeklagte versucht habe, auch ihre Bekannte zu vergewaltigen,. Sie wollte mit ihrer Anzeige erreichen, "daß nicht noch mehr Frauen geschädigt werden sollen" (Bl. 1/5 d.A.). Damit hat sie unzweideutig ihr Verlangen zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte wegen der gegen sie begangenen Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Das reicht für die Annahme eines Strafantrages aus; dieser muß nur inhaltlich den Willen des Antragsberechtigten erkennen lassen, daß die Strafverfolgungsbe-
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hörden gegen den Täter tätig werden sollen (RGSt 67, 125, 127; BGH GA 1957, 17; BGH Urteil vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 270/73 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 13).
II. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu der Behauptung, daß die Fensterscheibe zum Büroraum von außen eingeschlagen worden ist, durfte das Landgericht aus den von ihm angeführten Gründen ablehnen
(UA S. 21). Die Revision beanstandet zwar zutreffend, daß das Landgericht es versäumt hat, den Ablehnungsgrund im einzelnen anzugeben. Aus dem Zusammenhang der Darlegungen ergibt sich aber (für alle Verfahrensbeteiligten) eindeutig, daß es sich nach Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dierig selbst für sachkundig gehalten und deswegen die beantragte Beweiserhebung nicht für erforderlich gehalten hat. Daß dem Tatrichter die eigene Sachkunde erst während der Hauptverhandlung durch den sachverständigen Zeugen vermittelt worden ist, steht der Anwendung des § 244 Abs. 4 S. 1 StPO nicht entgegen (BGH Urteil vom 23. April 1974 - 5 StR 41/74 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 24; Urteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 681/79 -). Mit Recht beruft sich das Landgericht darauf, daß es sich bei der Beobachtung von Glasabspgiitterungen um Alltagserfahrungen aus dem Glaserhandwerk handelt, die der vernommene Zeuge ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aufgrund seiner 2Ojährigen Berufserfahrung selbst sachverständig
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beurteilen konnte. Daß dieser Zeuge sich widersprüchlich geäußert hat, wie die Revision behauptet, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Revision nicht dargetan. Dem Landgericht mußte sich weder die Vernehmung des Bruders des Angeklagten noch die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen aufdrängen.
Daß der Angeklagte von der Zeugin RE eine falsche Aussage verlangte, hat das Landgericht aufgrund der "glaubhaften" Aussage dieser Zeugin zu seiner Überzeugung festgestellt (UA S. 17/18). Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin den Bruder des Angeklagten zu Unrecht als Täter der an ihr begangenen Vergewaltigung bezeichnet hat, hat die Revision nicht vorgetragen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der 20jährigen Nebenklägerin Sabine Ei oblag als ureigene Aufgabe des Tatrichters in erster Linie dem Landgericht. Anhaltspunkte dafür, daß hier ein Sonderfall vorlag, der die Beiziehung eines Sachverständigen erforderte, trägt die Revision nicht vor. Mit ihren Ausführungen versucht sie lediglich, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.
3. Wenn der Verteidiger erst verspätet Einsicht in das Protokoll erhalten hätte, könnte das Urteil nicht darauf beruhen,
AB
III.
1. Die Sachrüge deckt in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch im Fall II, 3 der Urteilsgründe für die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (BGH Urteil vom 7. Mai 1963 - 1 StR 43/63).
2. Der Strafausspruch im Fall der Untreue (II, 3 der Urteilsgründe) und der Gesamtstrafausspruch haben dagegen keinen Bestand.
Das Landgericht hält bei der Untreue die Höhe der Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten allein deshalb für tat- und schuldangemessen, weil der Angeklagte 13.479 DM veruntreut hat. Das reicht nicht aus, um’ diese Strafe zu begründen. Deshalb muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel