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BGH Entscheidung vom 13.06.1958 – 2 StR 153/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2, StR_ 153/58 2265 082

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den beratenden Ingenie VBL) Gerhard TD aus

Do: geboren an 1892 in K j

2.) den Architekten August _K aus ij __P geboren an > :907 in nf

3.) den technischen Stad ve. geboren cn

4.) den Bauunterneimer Peter Tb zu — dort-

geboren am 1902,

5.) den Stadtbaui or Karl-He geboren am 1920 in

wegen fahrlässiger Tötung u.&

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 1958 beschlossens

T. Der Maurer Alfons Rd aus Wesel-Obrighoven wird als Nebenkläger nicht zugelassen.

II. Seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Dezember 1956 wird als unzulässig

verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittele

zu tragen.

Gründe.s

I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Nebenkläger sind bei dem Beschwerdeführer nicht gegeben. Er

ist zwar durch die den Gegenstand dea Verfahrens bildende Tat

verletzt worden (§ 230 StGB) .Als Verletzter kann er sich nach § 395 Abs. I StPO - die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 lie-

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aD 222 :: Hans _S ug 1922 in S .

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gen nicht vor- der erhobenen Öffentlichen Klage aber als Neben. 7 kläger nur anschließen, wenn er nach Maßgabe des § 374 StPO ala i Privatkläger aufzutreten berechtigt ist. Daran fehlt es hier, weil er den nach §§ 230, 232 StGB erforderlichen Strafantrag nich innerhalb der in § 61 StGB vorgeschriebenen Frist von drei Monaten gestellt hat. Die Frist begann, als er von der Tat und von der Person der Täter Kenntnis hatte. Das war spätestens am \ 25. Juli 1955 der Fall,als er in der Voruntersuchung als Zeuge vernommen wurde. Bei dieser Gelegenheit hat er, der die Tat aus eigenem Erleben kannte, erfahren, gegen welche Personen die Voruntersuchung geflihrt wurde; denn er hat ausweislich der über seine Vernehmung aufgenommenen gerichtlichen Niederschrift bekundet, daß er mit keinem der Angeschuläigten verwandt oder verschwägert sei. Diese Erklärung konnte er nur abgeben, nachdem ihm eröffnet worden war, gegen wen sich die Voruntersuchung richtete. Seitdem hat er also - gegen säntliche Angeklagte ist die Voruntersuchung geführt worden - auch bhenntnis von der Person der Täter gehabt. Strafantrag gegen sie hat er aber erst am 1. Dezember 1956 gestellt, als er durch seinen, Bevollmächtigten, Rechtsanwalt SEP, seine Zulassung als Nebenkläger beantragt und damit zum ersten Mal das Verlangen nach Strafverfolgung der Täter unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (BEH GA 1957, 17). Seine früheren Erklärungen enthalten ein solches Verlangen nicht. Das gilt sowohl für seine Aussage vor der Polizei vom 5. April 1954 als auch für sein Schreiben an die Stasatsanwaltschaft vom 19. Mai 1954, in dem er um Mitteilung der "möglichen Schritte zur Erlangung eines entsprechenden Schadenersatzes" bat. Auch die der Erhebung der Nebenklage vorausgegangenen Eingaben seines Beioilmächtigten, der für ihn erstmals am 20. Oktober 1955 auftrat und dabei "namens des zukünftigen Nebenklägers DD" um Mitteilung über den Stand der Sache bat, enthalten keinen Strefantrag. In ihnen ist allenfalls ein solcher in Aussicht gestellt worden.

FR

Der Beschwerdeführer kann danach in diesem Verfahren als Nebenkläger nicht zugelassen werden. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht seine Zulassung am 4. Juni 1957 ausgesprochen hat.

Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision und damit‘

auch der Zulässigkeit der Nebenklage sind vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen; es iet an gegenteilige Entscheidungen des Tatrichters nicht gebunden.

II. Die Revision des Beschwerdeführers ist danach schon aus vorstehnden Gründen unzulässig. Sie ist aber auch nicht fristgerecht eingelegt. Das Landgericht hat die Nebenklage erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Beschwerdeführer hätte daher innerhalb der Rechtsmittelfrist der Staatsanwaltschaft Revision einlegen müssen (§ 399 Abs. 2°StP0). Diese Frist lief am 27. Dezember 1956 ab. (§§ 341 Abs. 1,.43'StP0). Die Revision ist aber erst am 1. Juli 1957 bei Gericht eingegangen. Sie ist somit auch aus diesem Gründe als unzulässig zu verwerfen (§§ 395 Abs. 1, 349 Abs. 1, 341 Abs 1 StPO).

Senatspräsident Dr. Baldus ist dienstlich ortsabwesend und Busch Scharpenseel

deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Busch Dr. Schalscha Menges