Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 29.08.1973 – 2 StR 268/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die für den Fall der Reizung zum Zorn unter den in § 213 StGB umschriebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebene Strafmilderung ist auch bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich gebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des § 228 StGB zu beachten.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

StGB §§ 213, 226, 228

Die für den Fall der Reizung zum Zorn unter den in § 213 StGB umschriebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebene Strafmilderung ist auch bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich gebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des § 228 StGB zu beachten.

BGH, Urt. v. 29. August 1973 - 2 StR 268/73 - SchwG Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Textilkaufmann Ortwin Erich D EB aus veB-GE, geboren am ED. EEE 1954 in TORE Ep, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29. August 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willns, Baumgarten, | Dr. Meyer,

Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretär (E»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 14. Juli 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte geriet bei einer Unterredung mit seiner Ehefrau, mit der er in Scheidung lebte,

in zunehmende Erregung, als sie ihm heftige Vorwürfe wegen der Führung mehrerer in ihrem Namen betriebener Modegeschäfte machte. Auf eine kränkende Bemerkung seiner Frau über seine Söhne aus einer früheren Ehe verlor der Angelagte schließlich die Beherrschung, packte seine Ehefrau mit beiden Händen von vorn am Hals und würgte sie kurz, aber heftig. Er wollte ihr damit weh tun. Der Würgegriff führte zum sofortigen Tode.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ir

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es fehlte schon an einer Notwehrlage. Das Schwurgericht hat auch ausreichend begründet, daß der Angeklagte durch die Verletzungshandlung den Tod seiner Ehefrau fahrlässig herbeigeführt hat. Es weist zu Recht darauf hin, daß bei einem heftigen Würgen am Hals eines Menschen Todesgefahr besteht, auch wenn der Würgegriff nur kurze Zeit andauert. Daß der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse diese Gefahr hätte erkennen können, ist festgestellt. Das Schwurgericht hat hierbei beachtet, daß der Erfolg für den Angeklagten auch in der gegebenen Tatsituation voraussehbar sein mußte, und den möglichen Einfluß seiner zornigen Erregung auf die Erkenntnisfähigkeit ausdrücklich in Betracht gezogen.

Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Durchgreifende Bedenken bestehen schon gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht mildernde Umstände nach § 228 StGB versagt hat. In der Ehe des Angeklagten und des Opfers kam es nach den Urteilsfeststellungen häufig zu Auseinandersetzungen, Der Streit, der zu der Tat geführt hat, und die abfällige Bemerkung des Opfers über die Söhne des Angeklagtny die diesen endgültig die Beherrschung verlieren ließen, sind auf dem Hintergrund der vorangegangenen Entwicklung der Ehe zu sehen. Das Schwurgericht erwähnt selbst, daß die Bemerkung der Tropfen war, der beim Angeklagten das Faß zum Überlaufen brachte. Es

sieht jedoch den Umstand, daß - wie in den Urteilsgründen wörtlich gesagt ist - der Angeklagte durch die fortgesetzt zugefügten Kränkungen seiner Frau zum Zorne gereizt war, sich in einem Erregungszustand befunden hat und sich dann in spontanem Affekt zu der Gewalteinwirkung hinrei-Ben ließ, nicht als geeignet an, die Tatbegehung in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen.

Dem kann der Senat nicht beitreten. Hätte der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt, so wäre bei einer Verurteilung wegen Totschlags nach § 212 StGB zu prüfen gewesen, ob jene Bemerkung, durch die er zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, nicht als schwere Kränkung zu bewerten war, die nach der Vorschrift des § 213 StGB unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen zwingend zur Zubilligung mildernder Umstände und damit zur Begrenzung des Strafmaßes auf höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe führt. Es ist nicht einzusehen, daß dem Angeklagten eine solche Vergünstigung entgehen und eine höhere Strafe auch bei Vorliegen des besonderen Strafmilderungsgrundes nach § 213 StGB möglich werden sollte, weil er nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt hat, ohne die Möglichkeit eines tödlichen Erfolges bewußt ins Auge zu fassen. Es erscheint vielmehr als ein Gebot der Gerechtigkeit, daß auch in Fällen der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB bei der Prüfung der Frage, ob mildernde Umstände mit der sich hier aus § 228 StGB ergebenden Strafmilderung gegeben sind, der besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn des § 213 StGB Geltung haben muß, weil nur so ein mögliches unerträgliches Auseinanderfallen der Strafrahmen bei Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge zu vermeiden ist (vgl.

RG JW 1925, 2138; von Ohlshausen, StGB 12. Aufl. § 228

Anm. 1; Hirsch in LK, StGB 9. Aufl. § 228 Rdnr. 3). Sollte

deshalb das Schwurgericht auf die neue Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte ohne eigene Schuld von seinem Opfer durch eine schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, so müßte ihm der mildere Strafrahmen des § 228 StGB zugute kommen.

Auch die weitere, vom Schwurgericht für das Strafmaß gegebene Begründung ist rechtlich bedenklich. Das Schwurgericht wertet erschwerend, "daß der Angeklagte durch den Tod eines Menschen doch ein erhebliches Maß an Schuld auf sich geladen hat." (S. 30 UA) Der Tod des Opfers ist Voraussetzung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Tatbestandsmerkmale dürfen nicht als Strafzumessungsgründe verwertet werden (§ 13 Abs. 3 StGB). Einen weiteren Straferschwerungsgrund findet das Schwurgericht darin, daß der Angeklagte "offensichtlich nicht verwinden konnte, von seiner Frau end-

gültig aus allen Geschäftsunternehmen herausgedrängt worden zu sein." Auch das wird von der Revision zutreffend beanstandet.

Schumacher Willms Baumgarten Meyer Schauenburg