Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 02.04.1974 – 5 StR 148/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3, 5% . Er 2 ur 223
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter
Karl-Heinz D iu aus De, geboren am EB : >35 a — —
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5.Strafsenat des lundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2.April 1974 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom ı4,November 1973 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil im Umfange der Anfechtung durch Beschluß aufzuheben, wie folgt begründet:
"Die Feststellungen zu dem nicht angefochtenen und daher rechtskräftig gewordenen Schuldspruch legen die Annahme nahe, daß der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung seitens des Opfers, seiner Lebensgefährtin, nämlich durch ihre Beziehung zu einem von ihm in ihrer Wohnung überraschend in unbekleidetem Zustand angetroffenen fremden Mann zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (UA S.6). Gleichwohl hat das Schwurgericht die Anwendung des § 228 StGB mit der Begründung abgelehnt, daß sich weder aus der Tat noch Aus der Persönlichkeit des Angeklagten Anhaltspunkte für das Vorhandensein mildernder Umstände ergäben (UA S.11).
Dahinter kann sich ein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum in Form einer fehlerhaften Nichtanwendung des § 213 StGB verbergen.
Wie der Bundesgerichtshof in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29.August 1973 - 2 StR 268/73 - mit näherer Begründung entschieden hat, ist die für den Fall der Reizung zum Zorn unter den in § 215 StGB umschriebenen
Voraussetzungen zwingend vcipgeschriebene Strafmilderung auch bei einer Verurteilung wegen Körperverietzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich gebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des § 223 StGB zu beachten. Da das Schwurgericht die Fraöe des anzuwendenden Strafrahmens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft hat, muß der Strafausspruch, um dem Tatrichter
die Nachholung dieser Prüfung zu ermöglichen, aufgehoben werden."
Dem hat der Senat lediglich hinzuzufügen, daß die Anwendung des § 228 StGB (i.V. m. § 213 StGB) nach den Feststellungen (UA S.6,7) nahezu auf der Hand liegt.
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Fuhrmann’