Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 11.01.1974 – 2 StR 598/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 598/73 BESCHLUSS M1H Zu
in der Strafsache
gegen
den gelernten Metzger und Gelegenheitsarbeiter Hans Jürgen I EB, ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 1946 ir CE. zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten JB
wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 19. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Vergehen - richtig Verbrechen - nach § 226 StGB, und wegen Diebstahls in einem schweren Fall, Vergehen nach 8 243 Nr. 6 StGB, zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt vor, weil die gemäß § 25 Abs. 2 StPO zulässige Ablehnung des vorsitzenden Richters Bernbeck durch den Beschwerdeführer begründet ist. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, daß der vorsitzende Richter, als während der Beweisaufnahme sich die Mitangeklagte WED nochmals auf Vorhalt geäußert hatte, sich wie folgt erklärt hat: "Wenn Sie gesagt hätten, der ID (Beschwerdeführer) hat den (das Opfer der Tat) so zusanmengeschlagen und getreten, daß er daran gestorben ist,
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so wäre das die Wahrheit gewesen". Damit hat er vor Abschluß der Beweisaufnahme deren Ergebnis vorweggenommen. Dafür, daß diese Erklärung nur als Vorhalt
an die Mitangeklagte Wi gemeint war, ist weder
der Sitzungsniederschrift noch der dienstlichen Äußerung ein Anhalt zu entnehmen. Der Wortlaut spricht auch deutlich gegen einen Vorhalt. Aus diesem Verhalten des Vorsitzenden konnte der Beschwerdeführer entnehmen, daß jener sich schon vor Abschluß der Beweisaufnahme eine feste Meinung über die Tat gebildet hatte und für die weitere Verhandlung nicht mehr unvoreingenommen war. Sein Ablehnungsgesuch ist daher entgegen der Ansicht
des Schwurgerichts begründet (§ 24 StPO).
2, Aber auch die Prüfung auf die Sachrüge ergibt erhebliche Bedenken gegen das Urteil. Zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt es an ausreichenden vom Senat überprüfbaren Feststellungen. Zum Teil sind die Ausführungen auch nicht miteinander vereinbar. War der Beschwerdeführer nicht mehr in der lage, sein Verhalten zu steuern (UA Bl. 2), dann war er zurechnungsunfähig und nicht nur, wie das Schw gericht meint, sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert. Weshalb die Beschwerdeführer bei dem sich unmittelbar an die Körperverletzung anschließenden Diebstahl voll zurechnungsfähig gewesen sein soll, wird nicht näher begründet. Die Bezugnahme auf die überzeugenden Gutachten (UA Bl. 19) genügt unter den vorliegenden Umständen nicht.
Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite des 8 226 SE reichen nicht aus. Das Schwurgericht geht, obwohl auch andere Gründe bestehen können, ohne weitere Darlegung davon aus, daß der Beschwerdeführer das Opfer niedergeschlagen und mehr-
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fach getreten hat, um die Mitangeklagte Werner vor dessen Belästigungen zu schützen (UA Bl. 17). Dann aber bedurfte es im Hinblick darauf, daß nach der Annahme des Tatrichters die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Gegensatz zu derjenigen der Mitangeklagten, deren Blutalkoholgehalt dem des Beschwerdeführers entsprach, erheblich eingeschränkt war, näherer Darlegungen, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig das zur Verteidigung notwendige Maß überschritt und für ihn die tödliche Folge seiner Mißhandlungen vorauszusehen war. Was die Versagung mildernder Umstände betrifft, wird für die neue Verhandlung auf
das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil
des Senats vom 29. August 1973 - 2 StR 268/73 - verwiesen.
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