Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 02.08.1973 – 4 StR 363/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 363/73 URTEIL Lı £ 73
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz-Jürgen H aus
B geboren an GEEEEEEED 1945 in ve
wegen Verkehrsgefährdung u.a
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzune vom 2. August 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof
Mayr,
Dr. Dr. Spiegel,
Hürxthal,
Buddenberg
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter IB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, !
‘
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Bochum vom
01. März 1973 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Jedoch wird die Gerichtsgebühr auf
die Hälfte ermäßigt, auch wird die Hälfte der
dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
(ründes?e
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verkehrsgefährdung nach § 315 ce Abs. INr. 1a und Abs. 3 Nr. 1 StGB in zwei Fällen, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Widerstandsleistung und wegen Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Ausspruch über die Unterbringung Erfolz.
Ob der Sachverständige Dr. Heinrichs, wie die Revision behauptet, der Vernehmung des Angeklagten zu Fall 5 der Urteilsgründe nicht beigewohnt hat, kann dahinstehen.
Aus einer vorübergehenden Abwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung folgt noch nicht, daß er seinem Gutachten nicht alle verwertbaren Erkenntnisse zugrunde gelegt hat. Er kann vom Vorsitzenden über die in seiner Abwesenheit mit dem Angeklagten erörterten Fragen ausreichend unterrichtet worden sein.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil, vom Ausspruch über die Unterbringung abgesehen, keinen Anlaß zu Bedenken. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten. Insbesondere wendet sich die Revision zu Unrecht
gegen die Verurteilung wegen Widerstandsleistung und Beleidigung im Fall 5 der Urteilsgründe. Volle ZU- rechnungsunfähigkeit tritt bei einen trinkgewohnten Mann wie dem Angeklagten im allgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 %o ein (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 1966 - 4 StR 394/66 - mit weiteren Nachweisen bei Martin DAR 1967, 91). Daß die Strafkammer bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,8 %o (nur) die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 2 StGB angenommen und den Angeklagten in diesem Fall nicht nach § 330 a StGB bestraft hat, verstößt daher weder gegen Naturgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Auch die übrigen Einwendungen der Revision gehen fehl. Die Voraussetzungen des § 17 StGB liegen vor (Vorverurtei-Jungen Nr. 11, 12, 15 und 16). Alle Vorstrafen durften zu Lasten des Angeklagten verwertet werden (§ 60 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 15 §§ 44, 45 Abs. 3 BZRG; vgl. Vorverurteilung Nr. 15).
Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht bestehen bleiben. § 42 c StGB setzt neben anderem einen (ererbten oder erworbenen) krankhaften Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß voraus. Einen solchen Hang hat der Angeklagte nicht. Nach den Urteilsfeststellungen beruht der übermäßige Alkoholgenuß bei ihm "nicht auf einer Sucht, sondern vielmehr auf einer negativen charakterlichen Veranlagung ohne Krankheitswert"; er hat "bisher nicht zu geistigen oder seelischen Ver-
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änderungen geführt" (UA 17). Fine Unterbringung nach
§ 42 c StGB kommt daher bei ihm nicht in Betracht (vgl. BGHSt 3, 339, 340; BCH IM Nr. 3 zu § 42 c StGB; BGH Urteil vom 29. September 1967 - 5 StR 445/67 -; Urteil
des Senats vom 27. Mai 1971 - 4 StR 152/71 - bei Dallinger MDR 1971, 895). Inwieweit darüber hinaus die Maßregel unter Berücksichtigung der mit dem Vollzug der erkannten Freiheitsstrafe verbundenen zwangsweisen Entziehung und trotz der bei der Strafzumessung angeführten günstigen Entwicklung des Angeklagten überhaupt erforderlich ist,
um den Angeklagten an ein geordnetes leben zu gewöhnen, bedarf danach keiner weiteren Erörterung.
Da neue Feststellungen, die eine Anordnung nach 8 42 c StGB rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Ausspruch über die Unterbringung von sich aus in Wegfall gebracht (§ 354 Abs. 1 StPO).
RiBGH Dr.Dr. Spiegel kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Meyer
Meyer Mayr
Hürxthal Buddenberg