Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 29.09.1967 – 5 StR 445/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Melker Joachim R EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren ar EEE '9354 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting. als beisitzende Richter, Ä Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin EB aus u . als Verteidigerin, |

Justizobersekretär REED als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20.April 1967 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Emtsiehungsanstalt j

"- anoränet.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

wird verworfen.

Im Umfang der’ Aufhebung wird die Sache an das .

Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch . über die .Kosten des Rechtsmittels ‚zu entscheiden

hat.

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

I.

Soweit der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen ist und eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren gegen ihn verhängt worden ist, ist die Revision unbegründet.

1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Darlegung der Strafkammer, daß der Angeklagte bei dem Diebstahl "auf frischer Tat betroffen" worden sei. In Schrifttum und Rechtsprechung ist streitig, ob "auf frischer Tat betroffen" nur derjenige ist, der noch am Tatort betroffen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat (BGHSt 9,255, 257) ausgesprochen, es genüge jedenfalls für die Anwendung des § 252 StGB, daß die Person, gegen die der Dieb seinen Besitz durch Gewalt oder Drohung verteidige, ihn noch in der Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen habe, wenn also bei der Wahrnehmung noch ein enger sowohl örtlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben sei. Diese Entscheidung ist vor allem von Bindokat NJW 56,1687 angegriffen worden, auch Schwarz/Dreher (Bemerkung 1 C zu § 252) folgen ihr nicht (hingegen Schröder II zu § 252). Der Senat braucht diese Streitfrage nicht zu entscheiden. Er braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Feststellungen zu der Annahme ausreichen, daß der Ort, an dem der Angeklagte ergriffen worden ist, sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts befand. Der Zusammenhang des Urteils ergibt nämlich, daß Frau KIEW, die den Gartenmeister EEE und den Arbeiter Fe von dem Diebstahl benachrichtigt hat, den Angeklagten unmittelbar am Tatort entdeckt hat. Ist aber der Täter unmittelbar am Tatort entdeckt worden, so genügt es auch nach der

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engeren Auslegung des § 252, daß die Nötigung während der Nacheile stattgefunden hat. Daß andere Personen dem Angeklagten nachgeeilt sind, um ihm die Beute abzunehmen als die Entdeckerin, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn diese Personen wie hier von der Entdeckerin zum Zweck des Nacheilens benachrichtigt worden sind. Daß,wenn der Täter am Tatort entdeckt worden ist, nicht nur der bisherige Besitzer, sondern jeder Dritte zur sofortigen. Nacheile und Wegnahme befugt ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 3,76; BGH GA 1962,145).

2. Daß die Drohung mit der Bierflasche eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Verfolger war, bedurfte auch angesichts des alkoholisierten Zustandes des Angeklagten keiner näheren Begründung.

II.

Hingegen reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um die Anwendung des § 42c auf den Angeklagten zu rechtfertigen.

Im Sinne des-§ 42c StGB-nimmt gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke .zu sich, wer auf Grund eines krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder geistige Getränke in solchen u Mengen genießt, daß er in einen Rauschzustand gerät oder daß infolge des häufigen Genusses seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabgesetzt wird. Von den’ Vorverurteilungen, auf. die sich die Strafkammer beruft, ergibt sich lediglich für die Verurteilung vom '14.August 1962 (Fahren ohne Führerschein in angetrunkenem Zustand) und die vom 8.Januar 1965 (schwerer Diebstahl im Zustand der Volltrunkenheit), daß der Angeklagte vorher in erheblichem

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Maße dem Alkohol zugesprochen hatte. Für eine weitere Verurteilung vom 18.Dezember 1962 wegen eines im Sommer 1961 begangenen schweren Diebstahls wird nur gesagt, daß der Angeklagte vor der Tat getrunken hatte. Irgendwelche Angaben über die Mengen des genossenen Alkohols werden nicht gemacht. Für die jetzige Tat wird festgestellt,

daß der Angeklagte am Tage vorher.20 DM vertrunken habe, und daß er zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von

2,01 o/oo hatte. Darüber hinaus heißt .es nur, der Angeklagte habe zwischen den Strafverbüßungen häufig die Arbeitsstelle gewechselt, er sei wiederholt deshalb entlassen worden, weil er zuviel getrunken habe. Diese wenigen Angaben lassen nicht erkennen, ob die BGHSt 3,339 dargelegten Voraussetzungen des § 42c StGB vorliegen. Sie lassen vor allem nicht erkennen, ob der Angeklagte einen krankhaften Hang zum übermäßigen Genuß geistiger Getränke hat. Die Darlegung UA S.7, der laufende Alkoholgenuß habe bei dem Angeklagten bereits Persönlichkeitsabbau bewirkt, genügt nicht, um darzulegen, daß der Angeklagte. einen krankhaften Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß hat.

Es wird auch nicht genügend dargelegt, daß andere Maßnahmen gegen den Angeklagten nicht ausreichen. Das Urteil sagt zwar formelhaft, der Angeklagte würde ohne die Unterbringung.nach Überzeugung des Gerichts auf Grund Alkoholgenusses näch der Entlassung aus der Strafhaft in Kürze ‚wieder straffällig werden. Das genügt aber in diesem Fall nicht. Bei dem heutigen Stand der Wissenschaft ist es möglich, während der Untersuchungs- und Gefängnishaft den Angeklagten nicht nur durch die naturgegebene Abstinenz während der 'Haft vom Alkohol zu ‚entwöhnen,

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sondern diese Entwöhnung durch ärztliche Maßnahmen zu unterstützen. Es hätte Darlegungen darüber bedurft, aus welchem Grunde dies beim Angeklagten keinen Erfolg verspricht.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting

Mh