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BGH Entscheidung vom 31.05.1966 – 4 StR 394/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2125 006
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 394/66 URTEI.
in der \{trafsache
gegen
Lothar GC ED zus HE über MB, zeboren am CE | 310 in CHE, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
g-Ban
Der 4. Sötrafsenat des Bundesgerichtshofs nat in der Sitzung von 2. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
„onatspräsident Scharnenseesel
Eundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. öpiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr, Rinck ‘ als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. au als Vertreter der Bundesanwalitschaft, Rechtsanwalt Dr. ED =: ED . als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 1966 wird verworfen.
Ver Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu vrugen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem i. Juni 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei, wegen Rückfellbetruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Nückfalidiebstahls, wegen Unterschlagung und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisetrafe von zwei Jahren sechs Nonaten und zu einer Geldstrafe
von i00,- „aM verurteilt worden. Sscine Revision, mit der er YoerlLetzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Fali i (Betrug zum Nachteil der Firma Hg)
Die Rüge, die Strafkammer habe sich im Urteil nicht an die wahruntersteiiung der in dem Beweisamtrage vom 31. Mai 1966 (Bi. 310 der Strafakten) behaupteten Tatsachen gehalten, greift nicht durch. Zwar heißt es in der Sachverhaltsschiiderung, Gründel habe "im wesentlichen" die Verkaufsverhandlungen mit BR | geführt. Diese Einschränkung bildet aber kcin Abweichen von der in dem Ablehnungsbeschiuß zugesagten Untersteilung. In dem Beweisamtrag war nämlich schon einschränkend vorgetragen worden, daß HD den Angeklagten nach dem derzeitigen Verdienst gefragt habe. Allein diese "rage und die -— von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung eingeräunte - Antwort darauf hat die Strafkammer bei der Urteilsfindung herangezogen. Im übrigen hat sie nur den von dem Angeklagten unterzeichneten, schriftlichen Kaufveririg verwertet. Da5 dessen Inhalt den voraufgegangenen münd-Jichen Verhandlungen zwischen Hgg und Ci nicht ent- ..prochen habe, oder daß er dem Angeklagten bei der Unterzeichnung unbekannt gewesen sei, ist in dem Beweisamtrage nicht behauptet worden. Infolgedessen war die Strafkammer durch die “ahrunterstellung nicht gehindert, die schriftlich setroffenen Abmachungen bei der tatsächlichen und rechtlichen „ürdigung des Geschehens zu berücksichtigen.
Abgeschen davon würde der Schuldspruch auf dem angeblichen Verfahrensmangei deswegen nicht beruhen, weil schon die wrklärung des Angeklozten, er sei bei der Firma Ten beschäftigt und verdiene dort monatlich 1000,- DM, eine die vermügensverfügung auslörende Täuschungshandlung darstellt. Der Angeklagte war rich bewuilt, daß er mit dieser unvollständigen und unrichtigen Auskunft den An-chein erweckte,
alc ob ihm tatsächiich die von ihm genannte summe monatlich zur Verfügung stehe, während er in Wahrheit nur vier Tage
bei der Firma gearbeitet und in dieser Zeit 128,- DM verdient hatte, außerdem seit dem 24. september krank gemeldet war und am 19. Oktober nicht wußte, an welchem Tage er die Arbeit wieder werde aufnchnen können. So vermittelte er Hopp bewußt ein falsches Bild von den für die Beurteilung seiner nreditwürdigkeit maßgebenden Umständen und bestimmte ihn dedurch zum Abschluß des Kaufvertrages. Der aus diesem Verh:iten des Angeklagten von der Strafkammer gezogene .ichluß, er sei von vornherein nicht in der lage und auch nicht gewilit gewesen, die eingegangene Verbindlichkeit zu erfüLlen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zudem hat der Angeklagte, wie die !trafkummer zutreffend angenommen hat, Egg noch dadurch getäuscht, daß er seine .chulden in Höhe von 2000,- DM nicht erwähnt hat. Die Frage rach dem Verdienst führte dem Angeklagten, was ihm schon
an cich kaum zweifelhaft sein konnte, besonders deutlich
vor Augen, daß es EB entscheidend auf seine Zahlungsfähigkeit ankan. Die Auffassung der Strafkamnmer, der Angeklagte sei daher auch gehalten gewesen, seine Verpflichtungen in „öhe von 2000,- DM anzugeben, begegnet somit keinen rechtiichen Bedenken. Hieran scheitert auch der - im Rahmen der sachrüge erhobene - Einwand, der Angeklagte habe sich darauf verlassen können, CD würie Hp über seine wahren wirtechaltlichen Verhältnisse aufklären.
'all 2 (Untreue zum Nachteil Sb-: mw)
Die Annahme des Treuebruchtatbestandes des § 266 Abe. 1 StGB begegnet keinen Bedenken. Zur Wahrnehmung fremder Yormögensinteressen genügt allerdings weder die Pflicht, einen Vertrag zu erfüilen, als solche, noch die einem Vertras inncewohnende aligemeine Verpflichtung, auf die Interesecn des Partners gebührend Rücksicht zu nehmen. Nach den gesamten Umständen des Falles bildete jedoch hier die Wahrnchmung der vermögensrechtlichen Belange des Rentners den
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Usuptgegenstand der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Angeklagten. Dieser hatte sich dem gebrechlichen und auf
i dio Geräte "mindestens 250,- DM zu beschaffen". Durch die dieses Frbietens wurde er zum selbständigen und
nur als Bote tätig, sondern war über die rein schuldrechtlichen Beziehungen hinaus Vertrauensperson des hilflosen Rentners. Daher ist die Auffassung der “trafkammer, er habe zu diesem in seinem besonderen Treueverhäitnis i.ö. des
§ 266 Abs. 1 StGB gestanden, frei von Rechtsirrtun.
Fall _3 (Unterschiagung zum llachteil Se- Br ii)
Die Verurteilung wegen Unterschlagung läßt keinen Nechtsfehler erkennen. Was die Revision hiergegen vorbrinst, entbehrt nach den Urteilsfeststellungen entweder jeder tatsächlichen Grundlage oder ist offensichtlich unbegründet.
Fall_A (Zuhäitercı) Der Tatbestand der — ausbeuterischen - Zuhälterei ist, entgegen der Auffassung der Revision, rechtsbedenkenfrei tostgestellt. Der Angeklagte ließ sich von Frau St unter Ausnutzung ihrer persönlichen Bindung an ihn überwiegend aushalten. Daß es ihm dabei maßgeblich darum ging, die Bekanntschaft in schmarotzerhafter Weise zu seinen „ebensunterhait auszunutzen und daß keinesfalls die von der Revision hervorgehobene Liebesbeziehung überwog, hat die strafkammer rechtlich unangreifbar dargelegt. Zudem kann der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei bei Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb auch dann verwirkliicht werden, wenn den Beziehungen des Mannes zur Dirne neben den eigensüchtigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe urd den daraus zu Crzielenden Vorteilen ein im wesentlichen
glieichstarkes, von der Zuneigung zu ihr getragenes Interesse zugrunde liegt (BGHöt 15, 57).
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ug zum Tachteil Ag. Urkundenfälschung)
Soweit sich die Nevision gegen die Verurteilung wegen Betruges wendet, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen auf die Bewciswürdigung der Strafkammer. Sie übersieht dabei, daft die aus den Feststellungen gezogenen Folgerungen nur möglich zu sein brauchen; daß diese hier etwa gegen die Danksesetze oder gegen allgemeine ärfahrungsregeln verstaßen, iet nicht ereichtlich und wird auch von der Revi- -ion nicht behauptet. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wird gleichfalls von den Feststellungen getragen. Durch die Unterzeichnung des Meidescheins mit dem ihm nicht zu'tehenden Namen mag der Angeklagte den Hotelinhaber AED oder dessen Personal möglicherweise nur über seinen Namen und seine Stellung zu Frau IWW, nicht aber über seine Identitit getäuscht haben. Da aber, was auch dem Angeklagten richt unbekannt gewesen sein kann, der "Meideschein für Beherbergungsstätten" zur Weiterleitung an die Polizei bestimmt war, täuschte er diese durch den Gebrauch des fremden Namens über die Identität des Ausstellers; er erweckte bewußt den Anschein, als habe nicht er, sondern ein anderer, nämlich iothar ED, die Urkunde ausgestellt. Dadurch wolite er sich, wie auch sein Verhalten bei Erscheinen der jvlizei zeigt, vor dieser wegen seiner Straftaten verbergen, sie also durch die Unterschrift mit dem fremden Namen irreführen (2 5tR 253/60 vom 15. Juni 1960).
Fall_6 (Betrug zum jiachteil Kap
Die Revision ist der Auffassung, die ..trafkammer hätte di» Tatsache, daß es sich "nach Ansicht der Frau Kon
um ein kurzfristiges Dirichen gehandelt h.:tte", nur durch
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‚ren Vernehmung als Zeugin feststellen dürfen. Das ist unichtig. Machden auf die {nhörung von Frau Kg szen ‚hrer altersbedfinzter Gcebrechlichkeit allseits verzichtet
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worden war, durfte sich die ätrafkammer mit der Vernehmung der Zeugin Vgg besnüsen (vgi. BGHSt i, 375). Im übrigen
var es auch unerheblich, ob es sich nach Ansicht von Frau Me] um ein lnng- oder kurzfristiges Darlehen handelte; denn unabhängig davon, für welchen Zeitraum das Geld dem
Arsckiogten darlehensweisce überlassen werden sol.te oder überlassen wurde, war dieser nach den Urteilsfeststeilungen Jedenfalls nicht gewillt, das Darlehen überhaupt zurückzuzehlen. Die Begründung, die das Landgericht hierfür gibt, iet rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sonst unterliegt dus Urteil hier keinen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte als Täter gehandelt habe. Die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision sind ebenso unbeachtlich wie die sonstigen sachlichrechtlichen Angriffe.
Fall 7 (Betrug zum Nachteil Kulm)
Die Verurteilung wegen Betruges wird gleichfalls von den Feststellungen getragen. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich zwanglos, daß der Angeklagte bei Kali vewust den irrtum erregt hat, er erde noch am selben Abend in Wanne-Sickel das Geld von seinen Eltern erhalten und es dann zurückzahlen. Nur durch diese Behauptung wurde Kal bestimmt, ihm das Geld bis zum Abend zu leihen. Daß der Angeklagte es von *.ztang an nicht zurückzahlen wollte, hat die Kammer, entgegen dem Vortrag der Revision, ohne Versto3 gegen die zenkzesetze festgestellt. Die übrigen Zinwände der Devision eind offensichtlich unbegründet.
Fail 8 (Diebstahl cines Mantels)
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ob die Strafkormer den ärztıichen Untersuchungsbericht vom 28. llovember
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465 über die Blutentnahme gemäß § 256 StPO verlesen durfte,
braucht nicht entschieden zu werden; denn die Revision geht bei ihren linwendungen selbst davon aus, daß die Blut-
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grobe um 4.20 Uhr entnommen worden ist und daß sie einen Blutalkohoigehalt von 1,6 %0 ergeben hat. Ihre Angriffe richten sich allein gegen die auf dem Boden dieser Tatsachen von der strafkammer vorgenommene Rückrechnung. lierzu bedurfte es aber nicht der zeugenschaftlichen Vernehmung des ‚.rztes, der die Blutprobe entnommen hatte. Den sonstigen Inhait des Untersuchungsberichtes hat die Strafkammer nicht verwertet, so daß insoweit die Feststellungen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten zur Tatzeit nicht auf der Yerlesung des Berichtes beruhen.
sachlichrechtliche Bedenken gegen die Rückrechnung und deren Ergebnis liegen nicht vor. #ie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang - vgl. insoweit auch die Darlegungen zum "all 7 - ergeben, hat der Angeklagte, nachdem er den Mantel gegen 23.00 Uhr weggenommen hatte, zusammen mit Ka un noch drei weitere Gastwirtschaften aufgesucht und dort bie nach 1.00 Uhr Alkohol zu sich genommen. Das bei der Rückrechnung zu berücksichtigen, war die {trafkammer rechtlich nicht gehindert. Unter diesen Umständen ist ihre Auffassung, zur Tatzeit könne keine Volltrunkenheit vorgelegen haben, richt zu beanstanden. Tolle Zurechnungsunfähigkeit ist im ailgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 #o anzunehmen (4 StR 28/62 vom 16. März 1962; 2 StR 289/64 vom 25. September 1964). Das Vorliegen erheblich verminderter Zurerlinungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 stGB hat die „tirafkammer aber zu Gunsten des Angeklagten "unterstellt". tas er hierdurch beschwert sein könnte, irt ausgeschlossen,
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weil nach medizinischen Erkenntnissen eine Biutalkoholkonzentration bis zu 2 %o in der Negel keine erhebliche Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit auslöst.
auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
schaärpenseel Mayr spiegel
Hürxthal Hinck