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BGH Urteil vom 21.12.1972 – 4 StR 450/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 2 StGB bei vorzeitiger Entdeckung der Tat.

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein

Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 2 StGB bei vorzeitiger Entdeckung der Tat.

BGH, Urt. v. 21. Dezember 1972 - 4 StR 450/72 - LG Bochun

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 450/72 . URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Karl-Heinz WED aus WHERE , geboren am EEE 1950 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 21. Dezember 1972,

an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwältin EEE Dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED

in der Verhandlung, Amtsinspektor GEB vei Ger Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. März 1972

wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit

mit Raub und räuberischer Erpressung, der einfachen Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist (§§ 211, 43,

2u9, 255, 73, 223, 223 a, 74 StGB).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit räuberischer

Erpressung (Fall DEEP) , wegen einfacher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine, nur mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. j

Der Erörterung bedarf nur der Fall DD (II 1 der Urteilsgründe).

Hierzu hat die Strafkamner folgendes festgestellt:

Nach einem Gaststättenbesuch kam eS in der Nacht zum 7. November 1970 auf einer Straße in Ve zwischen dem Angeklagten WEB und dem Maler Dep zu einer von voii angezettelten Schlägerei, in die auch der frühere Mitangeklagte Fi nit einer Bierflasche, die schließlich am Kopf DEE zersplitterte, eingriff. Während eines Ringkampfes "stürzten WW und DEE eine Böschung herab auf die ....- neben der Straße gelegene Wiese. Während WB sich zunächst ein weiteres Eingreifen des FRREEEB verbeten hatte, da er allein mit DE känpfen wollte, bat er nunmehr FB um Hilfe, da er beim Sturz in die Wiese unter Dgipgeraten war ...» .." (UA 6). Durch Schläge mit einem Vierkantholz (70 x 10 x 8 cm) gelang es FEB WEB befreien. Beide gewannen mit der Zeit die Oberhand. "Um weiteren Mißhandlungen zu entgehen", gab DEEED den TEE sein Feuerzeug und erklärte, "daß die Angeklagten alles von ihm haben könnten" (UA 7). Er gab vor seine Geldbörse mit 0,54 DM und hielt beiden auch seine leere Brieftasche hin. ws durchsuchte DEE Taschen und holte “zwei Schachteln Zigaretten heraus. Als DWWzu fliehen versuchte, riß FBihn zu Boden und trat ihm mit seinen

beschuhten Füßen gegen Kopf und Hals. VB schlug mit dem VYierkantholz auf Di ein, der schließlich regungslos liegen blieb und nur noch röchelnde Laute von sich gab. Während

des Kampfes hatten beide Angeklagte geäußert, daß sie DB "kaputt machen" oder ntotschlagen" wollten. "Um sämtliche Spuren zu beseitigen" (vA 7), zog FRE den DEE vollständig aus und wischte das Blut vom Vierkantholz und von einer Bierflasche. Dann verließen beide den Tatort und warfen DeEEB Kleidungsstücke in einen Gully. Inzwischen waren ihnen jedoch "Bedenken gekommen, Dorn dort liegen und möglicherweise sterben zu lassen. Um dies zu verhindern, wollten sie von einer (200 Meter vom Tatort entfernten) Gaststätte aus telefonisch einen Krankenwagen benachrichtigen. Als sie auf dem Wege dorthin in die Nähe des Tatortes zurückkamen, hatten inzwischen" (UA 8) jedoch andere Personen Dem gefunden und kümmerten sich um ihn; eine

von ihnen war unterwegs, die Polizei zu benachrichtigen.

Die Angeklagten gaben deshalb ihr Vorhaben, selbst einen Krankenwagen herbeizurufen, auf und halfen, ohne allerdings ‘ den wahren Sachverhalt zu offenbaren, am Tatort. DEEB

wurde u.a. mit einer Gehirnerschütterung und einem Schleudertrauma der Nackenmuskulatur im besinnungslosen Zustand ins Krankenhaus geschafft, konnte jedoch nach

gut 14 Tagen zur ambulanten Behandlung nach Hause entlassen werden.

Diese Feststellungen rechtfertigen allerdings nicht die Verurteilung wegen Raubes und räuberischer Erpressung aus dem Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, den die Strafkammer angenommen hat, wie die Anführung

dieser Bestimmung im Urteilsspruch und die Ausführungen

in den Urteilsgründen (UA 12) zeigen. Wenn sich, wie ausdrücklich im Urteil gesagt wird (UA 10), nicht ausschließen läßt, "daß beiden Angeklagten der Gedanke, DE auszurauben, erst in dem Augenblick kam, als dieser von

sich aus zur Vermeidung weiterer Mißhandlungen anbot, sein Geld zu überlassen", d.h. also erst auf der Wiese (UA 6,7), liegt kein Straßenraub vor. Dieser setzt eine in Raubabsicht

auf dem öffentlichen Weg zumindest begonnene Gewaltanwendung voraus (BGH VRS 32, 352; BGH, Urteil vom 12. Juni 1969

- 4.StR 189/69). Solange sich die Angeklagten noch auf der öffentlichen Straße befanden, verfolgten sie jedoch einen ganz anderen Zweck. Die durch eine Böschung von der Straße getrennte Wiese, auf der sie sich zum Raub entschlossen, fällt nicht mehr in den Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wie dies etwa bei einer leicht begehbaren Rasenfläche unmittelbar neben dem Wege in einem öffentlichen Park

von der Rechtsprechung angenommen worden ist (vgl. BGH LM Nr. 14 zu § 250 StGB; BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 5 StR 170/61). |

Die Angeklagten sind insoweit also nur des Raubes (§ 249 StGB) und der (einfachen) räubersichen Erpressung (§ 255 StGB) schuldig. Durch die sachlich-rechtlich fehlerhafte höhere Bestrafung aus dem Erschwerungsgrund des Straßenraubes sind sie indessen nicht beschwert. Denn sie haben sich nach den Urteilsfeststellungen in Wahrheit statt der gefährlichen Körperverletzung eines versuchten

wu

Mordes schuldig und damit in noch erheblicherem Maße strafbar

gemacht.

Den Tatbestand des versuchten Mordes hat die Strafkammer auch angenommen. Ihre Feststellungen und Erwägungen in diesen Zusammenhang sind einwandfrei und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (UA 6, 7). Die Strafkammer meint jedoch, weil’die Angeklagten einen Krankenwagen hätten herbeirufen wollen und bereits auf dem Wege dazu gewesen seien, als sie von der Entdeckung ihrer Tat Kenntnis erlangt hätten, müsse ihnen ein ernstes Bemühen, den Eintritt des Tötungserfolges zu verhindern, zugestanden werden. Sie hat deshalb in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 49 a Abs. 4 StGB nach § 46 Nr. 2 StGB strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten vom versuchten Mord angenommen.

Diesen Erwägungen kann sich der Senat nicht anschließen. Nach ihrer Vorstellung hatten die Angeklagten alles zur Tötung Des Notwendige getan, als sie den Tatort verließen; der Mordversuch war also beendet. Straflosigkeit kam für sie mithin nur unter den Voraussetzungen der Sog. "tätigen Reue" nach § 46 Nr. 2 StGB in Betracht. Danach bleibt der Versuch straflos, wenn der Täter vor der Entdeckung der Tat, d.h. bevor jemand anderes Kenntnis von ihr erlangt hat, von den zu erwarten ist, daß er entweder den Eintritt des Erfolges verhindern oder aber die Strafverfolgung des Täters veranlassen wird (vgl. BGH NJW 1969, 1073, 1074 mit Nachweisen), den Verbrechenserfolg durch eigene Tätigkeit abwendet. Dabei ist nicht erforderlich, daß der Täter selbst oder allein handelt; es genügt, wenn die Abwendung des Erfolges auf sein Bemühen zurlickzuführen ist (RGSt 15, 44, 46; BGH, Urteil vom 8. März 1960 - 5 StR 568/59 - ). Diese Voraussetzungen liegen in keiner Richtung vor.

Nun nimmt allerdings das Schrifttum überwiegend

Straflosigkeit auch dann

a

an, wenn die Tat (objektiv) zwar

bereits entdeckt war, der Täter aber hiervon nichts

wußte, als er den Erfolg

abwendete (vgl. die Anmerkung von

Dreher zu BGH MDR 1967, 934; Baumann, Strafrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. Ss. 521; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts

Allgemeiner Teil 2. Aufl.

Ss. 411; LK, 9 Aufl. § 46 StGB

Ran. 36, 39; Schönke/Schröder 16. Aufl. § 46 StGB Rän. 35). In Anwendung eines allgemeinen Prinzips der neueren Gesetz-

gebung (vgl. 88 49 a Abs.

4, 83 a Abs. 3, 139 Abs. 4, 311 b

Abs. 2, 315 Abs. 6, 316 a Abs. 2 StGB; für das künftige

StGB) wird außerdem die Auffassung

vertreten, daß Straflosigkeit selbst in den Fällen eintreten soll, in denen der Erfolg aus anderen Gründen als durch Rücktritt des Täters unterbleibt, sofern sich dieser nur freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung des Erfolges bemüht hat (vgl. Jescheck aa0; LK aa0 Ran. 31; Schönke/Schröder aa0 Rdn. 32 b). In diesem oder doch ähnlichem Sinne hat

auch schon der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich bisher

allerdings nur in Fällen schieden (vgl. BCHSt 11,

des untauglichen Versuchs, ent-324; NIW 1969, 4073). Ob und inwie-

weit das für alle Versuchsfälle zu gelten hat, braucht indessen nicht weiter untersucht zu werden. Selbst bei entsprechender Anwendung des in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Rechtsgedankens liegen bei den Angeklagten die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit nicht vor. Denn sie hatten sich in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Entdeckung ihrer Tat Kenntnis erlangten, noch nicht ernsthaft um die Verhinderung des Erfolges bemüht, sondern sich nur vorgenommen, das zu tun. Das reicht nicht.

Was der Täter in solchen Fällen tun muß, um Straflosigkeit zu erlangen, braucht hier nicht im einzelnen erörtert und abschließend entschieden zu werden. Insbesondere kann dahinstehen, ob nicht verlangt werden muß, daß er bei

der Kenntnisnahme von der Entdeckung bereits alles veranlaßt haben muß, was objektiv oder doch wenigstens nach seiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung geführt haben würde, wenn dritte Personen nicht eingegriffen hätten. "Ernstliches Bemühen" um die Verhinderung des Erfolges verlangt vom Täter jedenfalls mehr als bloß etwas tun wollen und sich dazu auf den Weg machen. Mindestens gehört dazu - ohne daß damit schon eine Abgrenzung vollzogen werden soll - , daß der Täter die Handlungsreihe, die den Erfolg abwenden soll, bereits in einer Weise

in Gang gesetzt hat, die sein Vorhaben nach außen hin eindeutig erkennen läßt. Andernfalls könnte er sich immer auf eine solche Absicht herausreden. Überdies wäre er sonst auch ungerechtfertigt bevorzugt. Das Risiko beim Rücktritt trägt er allein; denn er hat die gefährliche Kausalreihe ausgelöst. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den Eintritt oder Nichteintritt des Erfolges: Der Täter mag sich noch so sehr bemüht haben, er wird wegen der (vollendeten) Tat bestraft, wenn es ihm nicht gelingen sollte, den Erfolg zu verhindern. Auch die Kenntnis von der Entdeckung der Tat geht zu seinen Lasten: Er bleibt wegen der (versuchten) Tat selbst dann strafbar, wenn

er nach der Kenntnisnahme den Erfolg eigenhändig abwendet. Der Täter, der darum nur bemüht ist und für den andere den Erfolg abwenden, kann billigerweise nicht besser dastehen.

Die Angeklagten sind also im Fall DEE caes (gemein- - schaftlichen) versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub und räuberischer Erpressung schuldig.

Der Senat hat den Schuldspruch gegen den Revisionsführer WED entsprechend geändert. § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen; diese Bestimmung verbietet nur eine Schlechterstellung in Art und Höhe der Strafe, nicht dagegen eine andere, für den Angeklagten nachteilige rechtliche Beurteilung im Schuldspruch. Auch § 265 StPO steht nicht entgegen. Im Verweisungsbeschluß vom 13. Januar 1972 ist dem Angeklagten u.a. versuchter Mord zur Last gelegt (Bd. 2 Bil. 309 ff d.A.). Überdies hat auch der Senat ihn auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung hingewiesen.

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Die Änderung des Schuldspruchs wirkt sich im Ergebnis nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Eine Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten FEB, der sein Rechtsmittel vor der Revisionsverhandlung zurückgenommen hat, kommt deshalb nicht in Betracht (§ 357 StPO).

Meyer Mayr: Spiegel Hürxthal Salger