Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 06.06.1961 – 5 StR 170/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 170/61 2176 010
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bauarbeiter PET aus BED, dort geboren am 1941,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Gürtler Georg G geboren am 1935 in zur Zeit in Untersuchungshaft,
aus BE, ’
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in in der Verhandlung,
Bundesanwalt mr bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Januar 1961
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte BB wegen einfachen
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Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte Ci wegen Beihilfe zum einfachen Raub verurteilt ist,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellunge hierzu aufgehoben, j
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der Revisionen an das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,
- Von Rechts wegen -
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Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, haben nur teilweise Erfolg.
Der Angeklagte DEE kann in diesem Rechtszug nicht mit der den tatrichterlichen Feststellungen widersprechenden Behauptung gehört werden, er habe dem Wu nur 5 DM weggenommen und seine Gewaltanwendung gegen | 0 5 sei nicht das Mittel gewesen, um die Wegnahme zu ermöglichen,
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Raubes, nicht jedoch die Verurteilung wegen Straßenraubes. An sich genügt es zur Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB, wenn der Täter die Gewaltanwendung in Raubabsicht auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg begonnen, die den Raub vollendende Wegnahmehandlung aber erst außerhalb des öffentlichen Weges begangen hat (BGHSt 3,297; 14,383). So war es aber hier nicht. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte Pimp den vggwww zwar auf einem öffentlichen Wege tätlich angegriffen hat, jedoch noch ohne Raubabsicht. Den Entschluß, WW zu berauben, hat er erst gefaßt, als er sich mit ihm im Handgemenge bereits auf dem an den öffentlichen Weg angrenzenden, durch ein Gitter von ihm getrennten, etwa acht Meter breiten Grünstreifen zwischen dem Weg und der Kanalböschung befand. Dieser Grünstreifen ist kein dem Öffentlichen Verkehr freigegebener Weg. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in mehreren Entscheidungen die unmittelbar an einen öffentlichen Weg angrenzende Rasenfläche in einem offenen Stadtgarten
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oder Park einem öffentlichen Weg gleichgestellt (4 StR 351/56 vom 20.September 1956 = NJW 1956,1807 = JZ 1957,
28; 5 StR 621/57 vom 22.April 1958). Maßgebend war hierfür die Erwägung, daß die Wegbenutzer solche Rasenflächen oft betreten, um anderen Wegbenutzern auszuweichen oder weil die Wege wegen Glätte oder Nässe ungangbar sind. Aus diesen Gründen können Rasenflächen als Teile des dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Raumes angesehen werden. Diese Erwägungen treffen aber nicht zu, wenn der Grünstreifen vom Weg durch ein, wenn auch niedriges, Gitter abgetrennt ist, Denn das Gitter soll gerade die Benutzer des Weges vom Betreten der Rasenfläche abhalten, und es ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß der Rasen dem öffentlichen Verkehr nicht freigegeben ist.
Aus denselben Gründen ist auch die Verurteilung des Angeklagten CD wegen Beihilfe zum schweren Raub rechtlich fehlerhaft. Nach den Feststellungen liegt nur Beihilfe zum einfachen Raub vor. Im übrigen enthalten die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten CD nur unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen, Das Landgericht hat die Beihilfehandlung und den Beihilfevorsatz in rechtlich einwandfreier Weise nachgewiesen. Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß CEEEED nur deshalb auf die Aufforderung des Angeklagten BED die Tasche des WB üurchsucht und die darin gefundenen 30 DBausgchändigt hat, um diesen von weiteren Gewalttätigkeiten gegen Wagner abzuhalten. Aber auch wenn man ein solches Motiv dem Zusammenhang entnehmen wollte, so würde es einer Verurteilung des Angeklagten GW wese Beihilfe zum Raub nicht im Wege stehen, Auch die Feststellun daß bei CB iie Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und 2 St zur Tatzeit nicht vorgelegen haben, 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen,
5 .-
Da neue Feststellungen, die wiederum zu einer Verurteilung der Anseklagten wegen schweren Raubes, beziehungsweise wegen Beihilfe zum schweren Raub führen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch von sich aus ab und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht
zurück,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt \ Börker Mayr