Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 28.11.1972 – 4 StR 486/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Walzwerker Udo KO zus Lem, geboren am EEE 19.5 ir. Aummmmm,

2. den Schlosser Günter Heinz C z EEE aus DEE, zevoren am EEE 1942 ir CAD, Ta

Ostpreußen,

3. den Arbeiter Siegfried PD zu: Dam, dort geboren arED 1342,

wegen Meineids u.a.

r.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 28. November 1972, an

der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt WW ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

3. Mai 1971 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten KW und CE wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung und den Angeklagten FW wegen Beihilfe zum Meineid zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten VO]

A) Verfahrensbeschwerde

1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wesentliche Teile der Hauptverhandlung hätten in seiner Abwesenheit stattgefunden (Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO), findet dieses Vorbringen im Hauptverhandlungsprotokoll keine Stütze. Dieses weist vielmehr aus, daß in Abwesenheit des Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung lediglich die Gesuche auf Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Korn, eingebracht worden sind. Nach Beratung hierüber und Verkündung des Beschlusses auf Zurückweisung der Ablehnungsamträge war der Angeklagte erschienen, wie ausdrücklich im Protokoll vermerkt ist, und nun erst wurde mit der Durchführung der Hauptverhandlung begonnen (Sitzungsprotokolil Bd. I Bl. 142 und 143 mit Klammerhinweis auf Bl. 141 Rs d.A.). Daß so verfahren worden ist, ergeben auch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter (Bd. II Bl. 75, 77 d.A.).

2. Das gegen Landgerichtsdirektor Korn gerichtete Ablehnungsgesuch ist nicht zu Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO). Zwar hat dieser Richter als Vorsitzender der XI. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund bereits im Verfahren gegen TCEEB und TEL wegen Diebstahls (39 KLs 5/70) mitgewirkt, in welchem der Angeklagte als Zeuge den ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Meineid nach Auffassung der erkennenden Strafkammer geleistet hat. Auch trifft es zu, daß in den Gründen des gegen Löffelmeier und PB ergangenen Urteils, das sich mit den Aussagen des Angeklagten eingehend auseinandersetzt, ausgeführt ist, nach Überzeugung der Strafkammer seien die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 5, September 1969 zutreffend, "während er nunmehr als Zeuge vor Gericht

bewußt die Unwahrheit gesagt hat!" (S. 36 dieses Urteils, Bd. IS. 56 d.A.). Diese Umstände allein rechtfertigen hier jedoch die Ablehnung des Richters nicht.

a) Aus dem Gesetz - auch nach der Neufassung der §§ 23, 354 Abs. 2 StPO - ergibt sich nicht, daß ein Richter schon allein deswegen als befangen angesehen werden müsse, weil er früher in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, in welchem dieselben Vorgänge eine Rolle spielten (BGHSt 21, 142, 145 £; 21, 334, 341; 24, 336, 337 jeweils. mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 24 Anm. 3). Vielmehr wird ein verständiger Angeklagter in der Regel davon auszugehen haben, daß der Richter sich sein Urteil unabhängig von seinen früheren Stellungnahmen zu bilden in der Lage ist und allein auf Grund des in der neuen Verhandlung ihm unterbreiteten Beweisstoffes urteilt. Deshalb kann nicht ohne weiteres ein Befangenheitsgrund daraus hergeleitet werden, daß der Richter sich hier bereits in der früheren Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie die von dem damaligen - jetzt wegen Falschaussage angeklagten - Zeugen gemachten Angaben zu werten sind.

b) Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil das in dem früheren Verfahren ergangene Urteil in Bezug auf den jetzigen Angeklagten die Feststellung enthält, er habe "bewußt die Unwahrheit gesagt". Denn damit sollte ersichtlich nicht sein Verhalten als Zeuge einer abschließenden strafrechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Vielmehr war die Strafkammer gehalten, sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu entscheiden, ob sie seinen Angaben bei

seiner polizeilichen Vernehmung am 5. September 1969 oder in der Hauptverhandlung am 22, Juni 1970 folgen wollte, Überzeugte sie sich, wie geschehen, von der Richtigkeit seiner polizeilichen Aussage, so folgte daraus bei der gegebenen Sachlage zwangsläufig, daß er in der Hauptverhandlung wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, denn er hatte behauptet, seine polizeilichen Aussagen seien unrichtig und ihm von dem vernehmenden Polizeibeamten in den Mund gelegt worden (UA 19). Deshalb enthält die beanstandete Formulierung keine über das gebotene Maß hinausgehende, vorweggenommene strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens, insbesondere keine abschließende Beurteilung seiner strafrechtlichen Schuld.

Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Beschluß des Senats in BGHSt 24, 336, der den Fall nicht berechtigter Werturteile über einen Angeklagten im früheren, vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil zum Gegenstand hat, Im übrigen muß bei der Prüfung, ob eine Befangenheit des Richters anzunehmen ist, jede Verallgemeinerung einer, oft nur scheinbar, einschlägigen Entscheidung vermieden werden (Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 24 Anm. 2 a.E.). Deshalb kann die Revision auch nicht mit der Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 59, 409 Erfolg haben. Denn das Reichsgericht billigt grundsätzlich die hier vertretene Rechtsauffassung. Nur nimmt es für den von ihm entschiedenen Fall an, daß der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren des Meineids nach dem Vorhergegangenen glauben konnte, der Vorsitzende werde ihm gegenüber nicht unbefangen sein, Wie

die Beweislage in dem damaligen Verfahren gestaltet war

und warum der Vorsitzende gegenüber dem Angeklagten bei dessen früherer Vernehmung als Zeuge den Verdacht der Begünstigung geäußert hatte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Allein hiervon kann aber die getroffene Entscheidung maßgeblich beeinflußt worden sein. Im vorliegenden Fall Jedenfalls hatte der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne,

B) Sachbeschwerde

Weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch lassen die Urteilsgründe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II. Die Revision des Angeklagten )

A) Verfahrensbeschwerde

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß Landgerichtsdirektor Korn in dem vorliegenden Verfahren mitgewirkt hat, obwohl er bereits in der Strafsache gegen EEE und PD tätig war, in welcher der Beschwerdeführer den ihm jetzt zur Last gelegten Meineid nach Auffassung der erkennenden Kammer geleistet hat. Landgerichtsdirektor Korn sei dadurch nicht mehr unbefangen gewesen und hätte deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 1 StPO im jetzigen Verfahren nicht mitwirken dürfen. Es liege somit eine Verletzung des § 338

Nr. 2 StPO vor, Diese Rüge geht fehl,

vorliegenden kann nicht in Betracht kommen. Der Gesetzgeber sieht darin, daß ein Richter, der früher in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren zu beurteilen sind, keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund, sondern überläßt es vielmehr den Prozeßbeteiligten, bei Vorliegen besonderer Umstände die Ablehnung des Richters gemäß § 24 Stpo zu beantragen. Daß ein solches Gesuch gestellt und zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. im Übrigen TIA2).

B) Sachbeschwerde

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sich frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze, Soweit die Revision das Verhalten des Angeklagten nur als fahrlässige Eidesverletzung gewertet wissen will, greift sie in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Dessen Schlußfolgerungen sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Die rechtliche Würdigung läßt ebensowenig wie der Strafausspruch Rechts-

III. Die Revision des Angeklagten Fu

A). Verfahrensbeschwerde

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch, Landgerichtsdirektor Korn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Diese auf Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Daß Landgerichtsdirektor Korn als Vorsitzender der XI, Strafkammer des Landgerichts Dortmund das Verfahren gegen un: Pa (39 KLs 5/70) geleitet hat, in welchem der Beschwerdeführer die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Beihilfe zum Meineid nach Auffassung der Strafkamner begangen hat, rechtfertigt die Ablehnung des Richters nicht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu IA? verwiesen werden. Für den Beschwerdeführer ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, an der Unbefangenheit des genannten Richters zu zweifeln, zumal in den Gründen des Urteils in der Strafsache 39 KLs 5/70 nur von einem Verdacht gesprochen wird, daß der damalige Zeuge CO bewußt die Unwahrheit gesagt hat (S, 53/55 des Urteils, Bd. IS, 73/75 d.A.). Über die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Beihilfehandlung hinsichtlich des Meineids

des Ci entnält dieses Urteil keine besonderen Ausführungen,.

2. Daraus, daß der Zeuge Rudi LEE sen. in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO auf sein Recht zur Verweigerung der Auskunft hingewiesen worden ist und von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, kann ein Verfahrensverstoß nicht hergeleitet werden. Dieser Zeuge hatte bereits in dem Verfahren

39 KLs 5/70 ausgesagt. Ihm ist damals nicht geglaubt worden. Er selbst wollte jetzt seine damals "wahre Aussage" nicht noch einmal wiederholen (vgl. schriftliche Erklärung des Zeugen vom 30. April 1971 Bd. I S. 170 d.A.). Unter diesen Umständen ist der Zeuge LE zu Recht nach § 55 StPO belehrt worden. Da somit eine auf Ermessensmißbrauch beruhende Falschbelehrung über ein nicht bestehendes Aussageverweigerungsrecht nicht vorliegt, kommt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, auf die die Revision in diesem Zusammenhang nur gestützt werden könnte, nicht in Betracht (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 55 Anm. 7).

3. Die Rüge, die Voraussetzungen für eine Verlesung der Niederschriften über die früheren Aussagen der Zeugen Ka und CB Jun. hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet.

a) Hinsichtlich des Zeugen Kal hat die Strafkammer festgestellt, daß Kalb an ersten Verhandlungstag im Zuhörerraum anwesend war und dabei erfahren hat, daß er erneut vernommen werden sollte. Er hat auch die schriftliche Terminsladung noch persönlich entgegengenommen und ist seit dieser Zeit aus seiner Wohnung verschwunden, ohne irgendeine Nachricht zu hinterlassen. Nach Auffassung der Strafkammer läßt dies erkennen, "daß der mit den Gepflogenheiten des Gerichts vertraute Zeuge sich seiner erneuten Vernehmung in dieser Sache entziehen will, so daß keine Möglichkeit besteht, ihn im Rahmen dieser Hauptverhandlung zum Gericht zu bringen". Der Vorführungsbefehl war deshalb auch in den frühen Morgenstunden nicht zu vollstrecken (Sitzungsprotokoll Bd. I S. 183 d.A.). Erkundigungen nach seinem Aufenthaltsort blieben, wie der Kriminalobermeister MB als Zeuge bekundet hat, erfolglos

- 10 -

(Sitzungsprotokoll Bd. I S, 182 d.A.). Diese Begründung reicht aus, um darzutun, daß der Aufenthalt des Zeugen nicht zu ermitteln war, so daß die Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung beschließen konnte (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

b) Bezüglich des Zeugen EEE jun. enthält das Sitzungsprotokoll den Vermerk, daß er unbekannten Aufenthalts ist und nach ihm seit dem 15. März 1971 im gesamten Bundesgebiet gefahndet wird (Bd. I S. 176 d.A.; vgl. auch S. 182 d.A.). Auch sein Vater konnte keine Auskunft über den Aufenthaltsort geben (Sitzungsprotokoll Bd. I S. 177 d.A.). Damit hat die Strafkammer sowohl die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO als auch des Absatzes 2 dieser Bestimmung rechtsfehlerfrei bejaht.

- 11 -

B) Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger