Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 15.06.1972 – 2 StR 72/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 72/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Hans Günter M ED zus ne, geboren am I) 1924 in Mg
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1972 beschlossen:
I. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gegen den Angeklagten bezüglich des Falles II 10 der Urteilsgründe gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.
II.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Juni 1971 wird verworfen. Jedoch werden der Schuldspruch sowie der Maßregelausspruch wie folgt neu gefaßt:
1.
Der Angeklagte ist der Urkundenfälschung in zwei Fällen (§§ 267, 74 StGB), des Diebstahls in drei Fällen (§§ 242, 74 StGB), des Betruges in 77 Fällen (§§ 263, 74 StGB), davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB), und des versuchten Betruges in sieben Fällen (§§ 263, 43, 74 StGB), davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB), schuldig.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Betrugs in 77 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betrugs in sieben Fällen und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer "Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts,
Die mangels Vollmacht vom Verteidiger nicht wirksam zurückgenommene (§ 302 Abs. 2 StPO) Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da der Angeklagte sie nicht ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Jedoch muß der Schuldspruch neu gefaßt werden. Infolge eines offensichtlichen Versehens hat die Strafkammer bei dem Zusammenzählen der Straftaten drei Fälle der Urkundenfälschung als jeweils in Tateinheit mit vollendetem Betrug begangen angegeben, während diese Fälle nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts in Wirklichkeit mit drei Fällen des versuchten Betrugs tateinheitlich zusammentrafen (Fälle II 15, .55 und 56 der Urteilsgründe). Durch die entsprechende Berichtigung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt; denn sowohl die in den betreffenden Fällen verhängten Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe sind nicht von dem Ergebnis jener falschen Zusammenfassung beeinflußt worden.
Angesichts der außerordentlich großen Zahl von Einzelstrafen sowie deren Höhe ist ferner auszuschließen, daß der durch die vorläufige Einstellung bedingte Wegfall der Freiheitsstrafe von zwei Wochen im Fall II 10 der Urteilsgründe zur Verhängung einer geringeren Gesamtstrafe durch das Landgericht geführt hätte.
Der Neufassung des Ausspruchs über die Maßregel bedarf es, weil das Gericht nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnen kann; die Auswahl der Anstalt ist Sache der Strafvollstreckungsbehörde (OGHSt 3, 112).
Schumacher willms Kirchhof
Müller Meyer