Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 14.12.1971 – 1 StR 589/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 589/71 URTEIL au

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Manfred w EB zus mw am RO, geboren em 19.0 ir A

GEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

60

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Loesdau

als Vorsitzender,

Dr. Mösl

Pikart

Zipfel

Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 | als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i.Br. vom 9. Dezember 1970 wird verworfen. |

Der Angeklagte trägt die Kosten des

Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen

Rechts.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei.

1. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe Frau HOW zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet (§ 211 StGB), steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet nicht nur der sogenannte Lustmörder, der schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht, oder derjenige, der seine Geschlechtslust an der Leiche befriedigen will (BGHSt 7, 353), sondern auch der Täter, der gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt (BGHSt 19, 101, 105; BGH, Urteil vom 29. August 1967 - 5 StR 384/67 - bei Dallinger, MDR 1968, 16). So lag es nach den Feststellungen auch hier. Nachdem Frau HP den ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten und den Beginn des zweiten Geschlechtsverkehrs ohne Widerstreben geduldet hatte, schrie sie plötzlich, der Angeklagte solle aufhören; durch ein weiteres Aufschreien fühlte sich der Angeklagte gestört

und drückte der 65-jährigen schmächtigen Frau zwei bis drei Minuten lang den Hals so fest zu, daß das linke Kehlkopfhorn abbrach. Er wollte, daß sie ihn nicht mehr durch Schreien an der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs hindern sollte; als Frau Höglb nach einem Röcheln ruhig lag, nahm der Angeklagte die während des Würgens unterbrochenen Beischlafsbewegungen wieder auf und kam kurz darauf zum Orgasmus. Diese Feststellungen tragen die rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet.

Zur inneren Tatseite ist ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bei einem Würgevorgang von mehreren Minuten liegt an sich schon eine tödliche Wirkung so nahe, daß eine besondere Feststellung, der Täter habe den Tod des Opfers gebilligt, in der Regel nicht erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 29. August 1967 - 5 StR 384/67 - insoweit bei Dallinger aaO nicht mitgeteilt); hier hat sich das Schwurgericht überdies unter sorgfältiger Abwägung mehrerer Sachverständigengutachten - darunter eines Sexualwissenschaftlers - die Überzeugung gebildet, daß der Angeklagte auch subjektiv in der Lage war, die Folgen seines Handelns zu erkennen, Dem steht die von der Revision beanstandete Wendung des Urteils nicht ‘entgegen, daß "eine naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnis über die Bewußtseinsinhalte eines anderen Menschen in einem bestimmten Augenblick grundsätzlich nicht möglich" sei (UA S. 14); die Revision verkennt dabei, daß die richterliche Überzeugung etwas grund- | legend Anderes ist als die naturwissenschaftlich ge-

Wu

sicherte Erkenntnis. Der Umstand, daß der Angeklagte nach Abschluß des Geschehens über den Tod der Frau Hö@WB erschrak, steht der Annahme des bedingten Vorsatzes, wie das Schwurgericht nicht verkannt hat, ebenfalls nicht entgegen; denn auch der unerwünschte Erfolg kann billigend in Kauf genommen werden (BGHSt 7, 363). Ebensowenig schließt die unbestimmte Hoffnung, der Tatbestand werde nicht verwirklicht, die Annahme bedingten Vorsatzes aus (BGH, Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 StR 558/65).

2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Notzucht mit Todesfolge (§ 178 StGB) hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. § 178 StGB ist auch anwendbar, wenn die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt worden ist; denn Mord in der Begehungsform des Tötens zur Befriedigung des Geschlechtstriebs setzt weder notwendig noch regelmäßig voraus, daß die Tötungshandlung zugleich die Merkmale der §§ 177, 178 StGB verwirklicht (BGHSt 19, 101, 106).

Die Meinung der Revision, das durch § 177 StGB geschützte Rechtsgut sei nicht verletzt, weil Frau HOEEEED nit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, geht fehl. Die einmal gegebene Einwilligung der Frau ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich (BGH, Urteile vom 2. März 1960 - 2 StR 60/60 - und vom 5. September 1967 - 1 StR 333/67 - bei Dallinger, MDR 1968, 16). Auch wenn sich das Glied des Täters schon in der Scheide des Opfers befindet, ehe der Täter mit der Gewaltanwendung beginnt, um den Beischlaf nunmehr gegen den Widerstand der Frau fortzusetzen, wird

der Tatbestand der Notzucht vollendet (BGH, Urteil vom 29. August 1967 - 5 StR 384/67). Die in einem solchen Fall an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellenden besonderen Anforderungen (vgl. RG JW 1938, 2734 Nr. 7) hat das Schwurgericht beachtet.

II. Was die Revision gegen den Strafausspruch vorbringt, kann keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung aufzeigen. Das Schwurgericht hat beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen und hat von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht, indem es statt der absoluten Strafe des § 211 StGB auf zeitige Freiheitsstrafe erkannt hat. Daß es das Maß dieser Strafe nicht ausschließlich nach dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, sondern insgesamt nach den Grundsätzen des § 13 StGB gefunden hat, ist der Gesamtheit der Gründe mit Sicherheit zu entnehmen. Daß die Tat eine Gewalttat und ihre Ausführung brutal gewesen ist, stellt die Revision offensichtlich zu Unrecht in Abrede.

Loesdau Mösl Pikart Zipfel Strickert