Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.01.1966 – 1 StR 558/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064 045 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 _ StR 558/65 ABl URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Johann W GEEEEEEED aus NE; dort geboren am EEE 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft, j
wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. | Jegei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Rechtsanwalt WW aus ED
als Verteidiger, Justizangestellter I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 5. August 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 6. August 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
l Sa t
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt. Das Urteil legt ihm zur Last, am 7. April 1965 im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit seinen Nachbarn Xaver RB nit beäingtem Tötungsvorsatz hinterrücks angeschossen und dabei so schwer getroffen zu haben, daß der Verletzte zwei Tage darauf verstarb. Die Tatwaffe, ein Kleinkalibergewehr, und die zugehörige Munition wurden eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrags der Verteidigung auf Hinzuziehung eines Psychologen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt sie jedoch den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mit und bezeichnet auch nicht die Tatsachen, die ihrer Meinung nach die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß begründet und somit unzulässig (BGHSt 3, 213).
Das Revisionsvorbringen muß aber auch dann erfolglos bleiben, wenn man ihm insoweit eine Aufklärungsrüge (§ 244
Abs. 2 StPO) entnimmt. Da zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständiger gehört worden ist, von dessen Erfahrung und Fähigkeit sich das Schwirgericht voll überzeugt hat, hätte die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen nur dann nahegelegen, wenn das eingeholte Gutachten erkennbar von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder Widersprüche enthielte (vel. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das hat die Revision jedoch nicht dargetan. Der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat vielmehr selbst hervorgehoben, daß es sich bei dem Gutachter Dr, Masel um einen ausgesprochen tüchtigen Sachverständigen handele.
Die.- übrigens verspätete - Verfahrensrüge des Schriftsatzes vom 21. Dezember 1965 hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung zurückgenomnen.
II.
Das Urteil hält auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen stand.
Den Tötungsvorsatz hat das Schwurgericht zwar knapp, aber hinreichend festgestellt. Es ist davon überzeugt, daß der Angeklagte zumindest damit gerechnet hat, sein - aus der Entfernung von etwa 12 m abgegebener - gezielter Schuß könne tödlich wirken. Dicse Überzeugung begründet das Urteil u.a. damit, daß man mit dem Tatgewehr, wie der Angeklagte auf Grund seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Waffen wußte, bis auf 500 m einem Menschen tödliche Verletzungen beibringen konnte, und daß die geringe Entfernung von ca, 12 m zur Herbeiführung dieses Erfolges besonders geeignet
war. Bci dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter dem Umstand, daß der Angeklagte die lcbensbedrohende Wirkung des gezielten Schusses kannte, ohne weiteres auch den bedingten Vorsatz, scin Opfer zu töten, entnommen hat. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Angeklagte bei der Abgabe des verhängnisvollen Schusses äußerstenfalls hoffen, dieser werde wider Erwarten keine schwerwiegenden Folgen haben. Eine solche vage Hoffnung, die sich in der Vorstellung cines vom Zufall begünstigten Ablaufs der Tat erschöpft hätte, würde jedoch den Willen zur Tatbegehung unter Einbeziehung aller erkennbar drohenden Folgen, also auch der Tötung des Angegriffenen, keineswegs ausgeschlossen haben (vgl. BGH Urt. v. 5. Oktober 1965 - 1 StR 370/65). Daß der Angeklagte mit dem Erfolg nicht nur gerechnet, sondern ihn für den Fall scines Eintritts auch gebilligt hat (RGSt 72, 36, 44; MDR 1952, 16), ergibt der Urteilszusammenhang.
Keine rechtlichen Bedenken bestchen ferner gegen dic Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte einer "heimtückisch" begengenen Tötung schuldig ist. Das Urteil führt aus, daß der Angeklagtc den tödlichen Schuß unter bewußter Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers abgegeben hat. Diese - mit dem festgestellten Ablauf der Tat voll übereinstimmende - Wertung entspricht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB stellt (BGH IM StGB § 211 Nr. 5; BGHSt 6, 120; 19, 321, 322). Daß zum Begriff der Heimtücke weder ein länger cerwogener Tatplan noch eine längere Überlegung gehört, ist anerkannt (BGHSt 2, 60). Andererseits wird heimtückisches Töten nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter in heftiger Erregung
und im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit handelt (BGHSt 11, 139, 144). Wie der Tatrichter weiter unangreifbar feststellt, hatte der Angeklagte trotz seines Zustandes die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt (S. 9 UA). Der Angeklagte kann sich daher vom Vorwurf des Mordes nicht dadurch entlasten, daß er, wie die Revision meint, einer "Ausnahmesituation" unterlegen sei.
Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht Zurechnungsunfählgkeit des Angeklagten verneint. Daß das Urteil sich insofern dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Mascl anschließt, ohne eingehende eigene Ausführungen zu machen, ist nicht zu beanstanden, weil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12, 311). Was die Revision hiergegen vorbringt, enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Der Schuldspruch besteht nach alledem zu Recht.
Da auch die Strafzumessungserwägungen und die Nebenentscheidungen Rechtsfehler nicht erkennen lassen - von ciner Notwendigkeit, auf die gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGB mögliche Mindeststrafe zu erkennen, konnte bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein -, ist die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundesanwalts.
Seibert . Fischer Loesdau
Mai Pikart