Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 29.08.1967 – 5 StR 384/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2102 050
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kellner Norbert K OD zus TEE, geboren am EEE 1945 in Treptow Kreis Cu.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
-2.
Der 5.Strafsenat Jes Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt w aus un
als Verteidiger,
Justizsekretär (EEEB
als Urkunisbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des /ngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 13.April 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Die nach dem 13.April 1967 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Das Schwurgerichs nat den Angeklagten unter Anwendung der € 51 Abe.2, 44 8133 wegen Mordes ir Tateirhsit wit Notzuchs 215 Tedısfuolgs zu awölf dJdehren Zuchthaus verurteilt
und inm ülc burgsrlichen Ekrenrechte auf älje Dauer von acht
Seine Kevision beanstendet äss Verfahren des Schwurgerichts uni rügt die Verlostzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahronsbeschwerden
.vie Verfahrensbeschwsrden sind unbegrüniet.
1. Zins Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs.2 StPV liegt nicht vor. Der Ingeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht mit einer Schnur demonssrıert, wie er der Toten Gas Kabel umgelegt hat. inwiefer.ı sich aem Schwurgericht noch die Notwenäigkeit einer Augenscheinseinnahme an dem Kabel aufdrängen sollte, ist nicht ersichtlich.
2. Was die Revision sonst noch zur Begründung der Verfahrensrügen vorgetragen hat, insbesondere über die Verletzung des "Grundsatzes der Unmittelbarkeit", ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge
Auch die Sachrüge vermeg der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.
l. Das angefochtene Urteil stellt zunächst unanfechtbar fest, daß der Tod Edith ZU iüurch Ersticken eingetreten sei, wcoil der Angeklagte sie mehrere Minuten kräftig gewürgt habe. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, das Schwurgericht habe nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte Editn
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mit bedingtem Vorsatz getötet habe. Das Schwurgericht habe - so hat der Vertceiäiger ir der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - zwar fosigestelit, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß seine Handlungsweise zum Tode seines Opfers führen könne, diese Möglichkeit habe er jedoch bewußt in Kauf genommen. Das sci -- so hat der Verteidiger aus-
geführt — abor nicht zusreichend. Es fehle die Feststellung,
daß der Angeklagte den als mögliche Folge seines Handelns erkannten Tod der Edith ZW auch gebilligt habe.
Der Verteidigung ist zuzugsben, daß die Urteilsgründe zur Frage, ob der Angeklagte den Tod seines Opfers gebilligt habe, keine susärücklichen Feststellungen getroffen hat. Auch hat der Senat nehrfach, zuletzt in der Sache 5 StR 266/67 vom 27.Juni 1967 (unveröffentlicht) ausgeführt, daß "es sich bei der Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise ceınarscits vnä der Billigung dieser Folgen andererseits un zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes" handelt. "Die Billigung folgt nicht zwangsläufig aus der Tatsache, daß der Täter in Erkenntnis des Risikos handelt."
Der Senat hat aber ir seinem Urteil vom 27.Juni 1967 darauf hingewiesen, daß cs Fälle geben mag, "in denen es so nahe liegt, daß Ger Täter den von ihm als möglich vorausgesehenen Erfolg auch gebilligt hat, daß es einer besonderen Begründung für diese Billigung nicht bedarf", So liegt es hier. Der Würgevorgang dauerte insgesamt mehrere Minuten. Der Angeklagte hatte bemerkt, wie Edith ZW "intensiv nach Luft rang und deutlich sichtbar mit dem Tode kämpfte". Er würgte sie, die bewußtlos geworden war, "immer weiter". "Erst als er sah, daß Blut aus ihrem Munde Kam", ließ er von seinem Opfer ab. Nach alledem lag für den Angeklagten, mag auch bei ihm eine gewisse Bewußtseinstrübung vorgelegen haben, eine tödliche Wirkung seines Vorgehens so nahe, daß eine besondere Feststellung, er habe den Tod seines Opfers gebilligt, nicht erforderlich war. Auch ohne ausdrückliche
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Feststellung kann dem Urteilszusammenhang die dahingehende Überzeugung des Schwurgerichts entnommen werden.
2. Der Generaibundesanwalt und der Verteidiger haben weiterhin die Feststellungen des Schwurgerichts bemängelt, mit denen es dartut, der Angeklagte habe im Sinne des § 211 Abs.2 StGB "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" getötet. Die Urteilsgründe seien - so ist in dieser Beziehung vorgetragen worden -— nicht klar und litten an Widersprüchen. Beides vermag der Senat nicht anzuerkennen.
a) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet (vel. hierzu BGHSt 19,101,105)
(1) der sogenannte Lustmörder - dieser Fall schaltet hier offensichtlich aus -,
(2) derjenige, der seine Geschlechtslust - wenn auch nur "gegebenenfalls" - an der Leiche befriedigen will,
(3) schließlich auch ein Täter, der gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört zu befriedigen und dabei den Tod des Opfers pbilligend in Kauf nimmt.
Die Bundesanwaltschaft meint nun, aus den Gründen des angefochtenen Urteils werde nicht Klar, welche dieser drei Möglichkeiten das Schwurgericht als erwiesen angesehen habe, jedenfalls bleibe offen, ob der Angeklagte, der seine Geschlechtslust auf jeden Fall befriedigen wollte, sich gegebenenfalls auch an der Leiche befriedigen wollte (2. Möglichkeit), oder ob er den Vorsatz gehabt habe, gegen das. Opfer Gewalt anzuwenden, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können,und dabei den Tod billigend in Kauf genommen habe (3. Möglichkeit). - Der Senat ist überzeugt, daß das Schwurgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Voraussetzungen zu (3) erfüllt. Allerdings sagen die Urteilsgründe nichts darüber aus, ob sich
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der Angeklagte gegebenenfalls an der Leiche - s. oben
zu (2) - befriedigen wollte. Das Schwurgericht hat dies aber ersichtlich verneint, Jedenfalls nicht feststellen können, weil sich der Angeklagte tatsächlich an der Leiche nicht vergangen hat. Daß die Möglichkeit offen geblieben ist, daß sich der Angeklagte auch ‚an der Leiche vergehen wollte, steht der Verurteilung als Mörder (wegen Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes) nicht entgegen. Entscheidend ist, daß er getötet hat, um seine Geschlechtslust ungestört zu befriedigen,und dabei den Tod seines Opfers, an dem er sich - jedenfalls vo.r dessen Tode befriedigen wollte, billigend in Kauf genommen hat. Das hat das Schwurgericht festgestellt (UA S.11, 19)..
b) Daß diese Feststellung an unlösbaren Widersprüchen leide, vermag der Senat ebenfalls nicht anzuerkennen. Es ist zwar richtig, daß - wie der Generalbundesanwalt vorgetragen hat - Edith ZUM, die sich gegen die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs sträubte, den Ängeklagten mehrmals beschimpft hat. "Dadurch wurde er (der- Angeklagte) noch wütender und gab ihr deshalb einen’kräftigen Faustschlag unter das Kinn." Dazu steht es aber nicht in unlösbarem Widerspruch, wenn es im nächsten Satz der Urteilsgründe heißt, er habe dies getan, "weil er unbedingt ihren Widerstand brechen und die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs bis zu seiner Befriedigung erzwingen wollte". Denn die Wut über die Beschimpfungen schloß nicht aus, daß der Angeklagte gleichzeitig das Bestreben weiter verfolgte, seine Geschlechtslust zu befriedigen, und der Faustschlag auch hierzu diente, indem er den Widerstand des Opfers brach. Jedenfalls stellt das Schwurgericht eindeutig und für das Revisionsgericht bindend fest, daß der Angeklagte alsdann Edith ZEEEW würgte, um seine geschlechtliche Befriedigung zu finden (VA S.11). Das ist entscheidend, weil der Tod des Opfers durch Ersticken infolge Würgens eingetreten ist.
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3. An sich nicht zu beanstanden - auch nach Auffassung der Bundesanwaltschaft -— ist die tateinheltliche (vgl. hierzu BGHSt 19,101,106) Verurteilung wegen Notzucht mit Todesfolge. Das Schwurgericht hat entgegen der Auffassung der schriftlichen Revisionsbegründung den Beischlafsbegriff nicht verkannt. Zwar befand sich das Glied des Angeklagten schon in der Scheide des Opfers, ehe der Angeklagte mit der Gewaltanwendung begann. Er setzte aber den Beischlaf nunmehr gegen den Widerstand der Edith ZU fort. Diesen brach er mit Gewalt. Damit war die Notzucht vollendet; daß es zur Triebbefriedigung kommt, ist nicht erforderlich.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurück-. zuverweisen.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting